Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

400 Abschnitt VI. Kompetenz der Polizeibehörden. 
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Zu Anmerkung 4 auf S. 399. 
wenn der Nachtheil von den freiwilligen Handlungen Dritter zu besorgen ist, der- 
selbe — abgesehen von den Fällen, wo die öffentliche Ruhe, Sicherheit und Ordnung 
gefährdet ist — der Polizei nur dann Grund zum Einschreiten geben, wenn die in 
Rede stehenden Handlungen strafbar sind. Wo dies nicht der Fall ist, liegt ein 
lediglich privatrechtliches Verhältniß vor, dessen — auch nur vorläufige — Regelung 
Sache des Richters ist, sofern nicht der Polizei durch ein besonderes Gesetz (wie z. B. 
in Gesindesachen) eine Mitwirkung übertragen sein sollte. Die Polizeibehörde ist mit- 
hin nicht befugt, bei Streitigkeiten zwischen Vermiether und Miether zwangsweise 
einzuschreiten, um den Vermiether an der Ausübung des Pfandrechts auf die Sachen 
des Miethers zu hindern, E. O. V. IV. 417; IX. 344. 
Eine Unterscheidung, ob eine Schädigung allgemeiner Interessen oder einer 
einzelnen Person in Frage kommt, kennt das Gesetz nicht. Der einzelne bleibt immer 
ein Glied des Publikums, dessen Schutz der Polizei anvertraut ist und es ist nirgends 
im Gesetz ein Anhalt dafür gegeben, daß zur Aufrechterhaltung eines polizeilichen Ge- 
oder Verbots nicht gegen denjenigen eingeschritten werden könute, der sich durch Un- 
gehorsam selbst gefährdet, Erk. O. B. G. 17. Juni 1890 (Bochmann, Rechtsgr. S. 413). 
Gefahr im Sinne des §. 10 II. 17 ist ein solcher Zustand der Dinge, der 
die Besorgniß begründet, daß ein schädigendes Ereigniß eintreten werde „bevor- 
stehende Gefahr“. Die Polizeibehörde ist befugt, dann mit ihren Anordnungen ein- 
zusetzen, wenn die Verhältnisse eine solche Gestalt gewonnen haben, daß bei ver- 
ständigem Ermessen, nunmehr die Ausführung von Maßnahmen zur Abwehr einer 
tunftigen Gefahr als geboten erscheint, Erk. O. V. G. 15. Okt. 1894 (P. V. Bl. 
XVI. 125). 
Der Begriff der „Gefahr“ ist keineswegs gleichbedeutend mit „Nachtheil“ oder 
„Belästigung“; ein polizeiliches Einschreiten läßt sich nur rechtfertigen, wenn der 
Nachweis einer Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Vermögen des zu Schützen- 
den erbracht wird, Erk. 27. April 1882 (E. O. V. IX. 344). (In casu wurde 
der Antrag eines Grundbesitzers auf polizeiliches Einschreiten gegen den Besitzer des 
Nachbargrundstückes wegen der Belästigung durch den aus dessen Backhaus empor- 
steigenden und sich über die Nachbarschaft verbreitenden Rauches abgewiesen.) Aus- 
nahme §. 16 R. G. O. 
Das Recht und die Pflicht der Polizeibehörden zur Erhaltung der öffentlichen 
Ordnung sind nicht auf die Verhinderung und Verfolgung strafbarer Handlungen 
beschränkt; sie erstrecken sich auf alle Handlungen, welche die öffentliche Ordnung zu 
gefährden drohen — es mögen diese Handlungen durch Gesetz oder Polizeiverordnung 
unter Strafe gestellt sein oder nicht, Erk. O. V. G. 1. Aug. 1876 (E. O. V. I. 322). 
Doch muß die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung sich aus Thatsachen ergeben. Die 
bloße abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 
rechtfertigt das polizeiliche Einschreiten nicht, E. O. V. XXI. 408. 
Ausschließlich dem pflichtmäßigen Ermessen der Polizei unterliegt die Frage, ob 
ein Eingreifen bei „eintretender“ Gefahr genügt oder bereits bei „drohender“ Gefahr 
erforderlich ist. Jedenfalls aber bleibt es Voraussetzung der Befugniß zum polizeilichen 
Einschreiten, daß die Gefahr eine „unmittelbare“, eine „imminente“ ist und daß sie 
sich nicht auf andere Weise beseitigen läßt, Erk. O. V. G. 1. u. 8. April 1885 
(E. O. V. XII. 397 und 401). 
Die Polizeibehörden haben nicht die Befugniß anderen Staatsbehörden, die 
ihnen nicht unterstellt, sondern beigeordnet sind, die Normen der Ausübung der 
Staatshoheit durch einseitige im polizeilichen Zwangsverfahren zu vollstreckende An- 
ordnungen vorzuschreiben. Die Uebungen des Heeres zur Erzielung seiner Kriegs- 
tüchtigkeit sind Funktionen des Staatsdienstes in unmittelbarer Ausübung der Staats- 
(Militär.) Hoheit ganz ebenso wie die Ausübung der Polizeigewalt. Die Polizeibehörde 
ist mithin nicht befugt, der Militärbehörde die Abhaltung von Schießübungen auf 
einem gewissen Gelände wegen bedrohter Sicherheit des augrenzenden Gebietes zu 
untersagen, sie hat vielmehr die ihr anvertrauten Interessen nur durch Benehmen mit 
den sonst betheiligten Staatsbehörden, sowie durch Vorstellungen und Beschwerden zu 
wahren, E. O. V. II. 399. " 
Eine durch Wahrnehmung berechtigter polizeilicher Interessen überhaupt begründete 
polizeiliche Anordnung bedarf nicht außerdem noch der Rechtfertigung durch eine all- 
 
	        
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