Metadata: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1252 Abschnitt IXVI. Landwirthschaftskammern. 
Gesetz 25. Juni 1895 (G. S. S. 267), betr. die Fischerei der Ufer- 
eigenthümer in den Privatslüssen der Rheinprovinz. 
§§. 1— 8 wie im westf. Ges. 30. Juni 1894 (G. S. S. 135). 
#§. 9. Die Verwaltung der Angelegenheiten eines gemeinschaftlichen Fischerei- 
bezirks und die Vertretung der betheiligten Grundeigenthümer erfolgt nach Maßgabe 
der für die politischen Gemeinden geltenden Bestimmungen. Die Aussicht über diese 
Verwaltung führt der Kreisausschuß. 
§. 10 wie im westf. Ges. 5. 12; §. 11 desgl. §. 13; statt „Fischereivorsteher“ 
„Gemeindevorstand“. 
88. 12— 16 desgl. 14—18. 
§ 17. Wo nach den vorstehenden Bestimmungen die Zuständigkeit des Kreis- 
ausschusses begründet ist, teitt an deren Stelle, soweit Stadtgemeinden in Berracht 
kommen, die Zuständigkeit des Bezirksausschusses. 
§. 18. Ist ein Fischereibezirk in mehreren Kreisen belegen, so kommen die Be- 
stimmungen des §. 58 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 
1883 (G. S. S. 195) zur Anwendung. 
§. 19. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1896 in Kraft. 
  
Abschnitt XXVI. 
Landwirthschafts- Ppolizei. 
Gesetz über die Landwirthschaftskammern. 
Vom 30. Juni 1894 (G. S. S. 120). 
8. 1. Zum Zwecke der korporativen Organisation des landwirthschaftlichen 
Berufsstandes !) können durch Königliche Verordnung nach Anhörung des 
Provinzial-Landtags Landwirthschaftskammern errichtet werden, welche in der 
Regel das Gebiet einer Provinz umfassen. Im Bedürfnißfalle können für eine 
Provinz mehrere Landwirthschaftskammern errichtet werden?) 2). 
§. 2. Die Landwirthschaftskammern haben die Bestimmung, die Gesammt- 
interessen der Land= und Forstwirthschaft ihres Bezirks wahrzunehmen, zu 
diesem Behuf alle auf die Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes ab- 
zielenden Einrichtungen, insbesondere die weitere korporative Organisation des 
1) Einschließlich der Forstwirthschaft. 
:) Durch Vd. 3. Aug. 1895 (G. S. S. 363) sind für die Provinzen Ost- 
preußen, Westpreußen, Pommern, Brandeuburg, Posen, Schlesien, Sachsen, Schleswig- 
Holstein und für die Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden Landwirthschaftskammern 
errichtet und deren Satzungen veröffentlicht worden. Der Minister für Landwirth- 
schaft rc. ist ermächtigt, Aenderungen der Satzungen, soweit sie nicht den Sitz, den 
Zweck, die Vertretung der Landwirthschaftskammern oder das Wahloerfahren (§. 9 
Abs. 2 des Ges.) betreffen, selbständig zu genehmigen. 6 
*:) Dagegen können Theile einer Provinz nicht dem Gebiete der Kammer einer 
anderen Provinz zugeschlagen werden. 
 
	        
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