26 Abschnitt J. Verfassung des Deutschen Reichs.
Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Pro-
tokoll geben, und muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht
auf Notorietät beruhen, beibringen.
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort für be-
gründet erachtet wird, durch die 1) zuständige Behörde.
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Auslegung der
Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des Gemeindevorstandes den
Betheiligten bekannt gemacht sein.
§. 4. Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe der
Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe des Datums
kurz zu vermerken. Die etwaigen Belagsstücke sind dem Haupteremplar der Wähler-
liste beizuheften.
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 22. Tage nach
dem Beginn der Auslegung unter der Unterschrift des Gemeindevorstandes abzu.
schließen, das zweite Exemplar unter Hinzufügung der amtlichen Bescheinigung völliger
Uebereinstimmung mit dem Hauptexemplare.
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist jede spätere
Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.
§. 5. Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belagsstücken hat der
Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite Exemplar dagegen dem Wahl.
vorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen.
Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als einer
Gemeinde bestehen (. 7 des Reglements), bilden die Wahlvorsteher durch Zusammen.
heften der ihnen zugehenden Wählerlisten der einzelnen zu dem Bezirke gehörigen
Gemeinden.
§. 6. Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (§. 6 des Gesetzes)
werden von den zuständigen Behörden abgegrenzt.
§. 7. Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk für sich.
Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie solche Ortschaften
in welchen Personen, die zur Bildung des Wahlvorstandes geeignet sind, sich nicht
in genügender Anzahl vorfinden, mit benachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke
vereinigt, große Ortschaften in mehrere Wahlbezirke getheilt werden.
Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten allgemeinen Volks-
zählung enthalten.
§. 8. Die zuständigen Behörden haben flir jeden Wahlbezirk den Wahr.
vorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter desselben für
Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in welchem die Wahl vorzunehmen
ist, zu bestimmen.
Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und Stunde der
Wahl (6. 9 des Reglements), ist mindestens acht Tage vor dem Wahltermin durch
die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter zu veröffentlichen und von den
Gemeindevorstäuden in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
§. 9. Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium festgesetzt.
Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 6 Uhr Nach.
mittags geschlossen.
8. 10. Der Wahlvorsteher (s. 8 des Reglements) ernennt aus der Zahl der
Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer und
ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahltermine ein, beim Beginne der
Wahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes zu erscheinen.
Die Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine Vergütung. Sie
dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§. 9 des Gesetzes)?2).
§. 11. Der Tisch, an welchem der Vorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen
daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist. # "
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gesäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der
1) Die in §. 36 gedachte Anlage D enthält ein Verzeichniß der in den einzelnen
Bundesstaaten nach den §§. 2, 3, 6, 8, 24, 35 zuständigen Behörden.
. Standesbeamte, die auf Grund des §. 7 des Personenstandsgesetzes vom
6. Febr. 1875 ernannt sind und eine staatliche Vergütung beziehen — und nur
diese — gelten als unmittelbare Staatsbeamte, Res. 28. Juni 1878 (I. V. J. 273).