Abschnitt I. Verfassung des Deutschen Reichs. 27
Stimmzzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand
davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist.
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements ist im Wahl-
lokale auszulegen. #
§s. 12. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den
Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet und
so den Wahlvorstand konstituirt.
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des
Wahlvorstandes gegenwärtig sein.
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während der Wahlhand-
lung nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahl-
lokal, so ist mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvor-
standes zu beauftragen.
§. 13. Während der Wahlhandlung dürfen im Wahllokale weder Diskussionen
stattfinden, noch Ansprachen gehalten, noch Beschlüsse gefaßt werden.
Ausgenommen hiervon sind die Diskussionen und Beschlüsse des Wahlvorstandes,
welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts bedingt sind. "
§. 14. Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, welche in die Wähler-
liste aufgenommen sind (8§. 8 des Gesetzes).
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl
theilnehmen.
§. 15. Der Wähler, welcher seine Stimme abgeben will, tritt an den Tisch,
an welchem der Wahlvorstand sitzt, neunt seinen Namen und giebt, wenn der Wahl-
bezirk aus mehr als einer Ortschaft besteht seinen Wohnort, in Städten, in welchen
die Wählerliste nach Haunsnummern aufgestellt ist, seine Wohnung an.
Der Wähler übergiebt, sobald der Protokollführer seinen Namen in der Wähler-
liste aufgefunden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Vertreter
E4 * Reglements), welcher denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende
efäß legt.
Der Stimmzettel muß derart zusammengefaltet sein, daß der auf ihm verzeichnete
Name verdeckt ist.
Stimmzettel, bei welchen hiergegen verstoßen ist, oder welche nicht von weißem
Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind (8. 10 Absatz 2
des Gesetzes) hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen. Insbesondere hat derselbe auch
darauf zu achten, daß nicht statt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.
§. 16. Der Protokollführer vermerkt die erfolgte Stimmabgabe jedes Wählers
neben dem Namen desselben in der dazu bestimmten Rubrik der Wählerliste.
§. 17. Um sechs Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung
für geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr ange-
nommen werden.
Die Stimmzettel werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt.
Ergiebt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit von der eben-
fall s festzustellenden Zahl der Wähler, bei deren Namen der Abstimmungsvermerk in
der Wählerliste gemacht ist (§. 16 des Reglements), so ist dieses nebst dem etwa zur
Aufklärung Dienlichen im Protokolle anzugeben.
§. 18. Sodann erfolgt die Eröffnung der Stimmzettel.
Einer der Beisitzer entfaltet jeden Stimmzettel einzeln und übergiebt ihn dem
Wahlvorsteher, welcher denselben nach lauter Vorlesung an einen anderen Beisitzer
weiter reicht, der die Stimmzettel bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrt.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll auf,
vermerkt neben demselben jede dem Kandidaten zufallende Stimme und zählt dieselbe
laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, welche ebenso wie
die Wählerliste (s. 16 des Reglements) beim Schlusse der Wahlhandlung von dem
Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist.
§. 19. Ungültig find:
1. Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier oder welche mit einem äußeren
Kennzeichen versehen sind;
2. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
3. Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu
erkennen ist;