Abschnitt VI. Polizeigesetz. 45
Gesetz über die polizei-Verwaltung.
Vom 11. März 1850 (G. S. S. 265)0.
§. 1. Die örtliche Polizeiverwaltung wird von den nach den Vorschriften
der Gesetze dazu bestimmten Beamten?) im Namen des Königs geführt —
vorbehaltlich der im §. 2 des gegenwärtigen Gesetzes vorgesehenen Ausnahme.
Die Orts-Polizeibeamten sind verpflichtet, die ihnen von der vorgesetzten
Staatsbehördes) in Polizei-Angelegenheiten ertheilten Anweisungen zur Aus-
führung zu bringen.
Jeder, der sich in ihrem Verwaltungsbezirke aufhält oder daselbst ansässig
ist, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge leisten.
. 2. In Gemeinden, wo sich eine Bezirksregierung, ein Land-, [Stadt-
oder Kreislgericht befindet, sowie in Festungen und in Gemeinden von mehr
als 10 000 Einwohnern, kann die örtliche Polizei-Verwaltung durch Beschluß
des Ministers des Innern besonderen Staatsbeamten übertragen werden. Auch
in anderen Gemeinden kann aus dringenden Gründen dieselbe Einrichtung zeit-
weise eingeführt werden.
§. 3. Die Kosten der örtlichen Polizei-Verwaltung sind, mit Ausnahme
der Gehälter der von der Staatsregierung im Falle der Anwendung des §. 2
angestellten besonderen Beamten von den Gemeinden? zu bestreiten 5).
1) Ueber das Verhältniß des Ges. zum §. 10 II. 17 A. L. R., vergl. Erk. O.
V. G. 13. Jan. 1894 (P. V. Bl. XV. 276). Anderer Meinung Rosin, f. oben
S. 399 Anm. 3.
Einf. in das Jahdegebiet Vd. 24. Jan. 1859 (G. S. S. 72). Wegen der
Erwerbungen von 1866 f. Vd. 20. Sept. 1867 (G. S. S. 1529) weiter unten, wegen
Lauenburg, Ges. 7. Jan. 1870.
2) Ihnen steht die Unterschrift Königliche Polizeiverwaltung nicht zu. Diese
Bezeichnung gebührt vielmehr nur den eigentlichen Königlichen Polizeiverwaltungen,
d. h. denjenigen, welche durch besondere, vom Staate angestellte Beamte geleitet und
gehandhabt werden, Res. 28. Jan. 1853 (M. Bl. S. 46).
Ueber die Handhabung der Bahnpolizei s. §§ 63 ff. der Eisenbahn-Betriebsordnung
5. Juli 1892 (R. G. Bl. S. 691).
2) Ueber die Verpflichtung der Polizeibeamten, als Hülfsbeamte der Staatsanwalt-
schaft zu fungiren vergl. §. 153 Ger. Verf. Ges. 27. Jan. 1877.
4) Jetzt trägt der Staat in Stadtgemeinden mit Königl. Polizeiverwaltung alle
durch die Verwaltung entstehenden Kosten. Vergl. Ges. 20. April 1892 (G. S.
S. 87), unten S. 424.
5) Wenn die Polizeibebörde in Vernachlässigung ihrer Pflicht die Untersuchung
der Geisteskranken auf Gemeiugefährlichkeit unterläßt und die Regierung durch
ihre Organe eine Untersuchung veranlaßt, so fallen die Kosten der Ortspolizeibehörde
zur Last, Res. 8. Juli 1867 (M. Bl. S. 253). Ueber die Verpflichtung zur Tragung
der Kosten für die Untersuchung geisteskranker Personen kann stets nur nach den
**: des gegebenen Falles entschieden werden, Res. 3. Sept. 1872 (M. Bl.
222).
Wegen der Kosten der Konstatirung ansteckender Krankheiten vergl. 8. 10
Reg. 8. Aug. 1835.
Die Kosten für Beschaffung der Arbeitsbücher gehören zu den sächlichen Kosten
der Polizeiverwaltung, Res. 25. Febr. 1879 (M. Bl. S. 97).
Die Kosten nothwendiger Ermittlungen und Untersuchungen insbesondere auch
technischer Vorarbeiten behufs Gewinnung von Unterlagen für die Entschließung der
Polizeibehörde darüber, in welchem Sinne und an wen feuerpolizeiliche Anforderungen
zur Beseitigung des in einer Gemeinde herrschenden Wassermangels zu stellen sind,
kennzeichnen sich nicht als von der Gemeinde zu übernehmende Ausgaben für die
Herstellung eines polizeimäßigen Zustandes, sondern gehören zu den Kosten des un-
mittelbaren Dienstbetriebes der Polizeibehörde und fallen demjenigen zur Last, der die
sächlichen Amtsunkosten zu tragen hat (Provinz Hannover), E. O. V. XXVIII. 107.
Die zur Bewachung, Verpflegung 2c. 2c. polizeilich Verhafecter bis zur Einleitung
ihres Transportes entstehenden Kosten sind nicht als vom Staate zu übernehmende