418 Abschnitt VI. Polizeigesetz.
Die Regierungspräsidenten 1) haben über die Art der Verkündigung?) der
1) L. V. G. 8. 144 Abs. 2.
2) Laut K. O. 8. Febr. 1840 (G. S. S. 32) hatten die Regierungen die Art
der Publikation kreis- und lokalpolizeilicher Verordnungen mit verbindlicher Kraft zu
bestimmen. Vergl. Res. 10. Juni 1850 (M. Bl. S. 176). Noch früher richtete sich
die Verkündigung lokalpolizeilicher Verordnungen nach dem Herkommen; die Ver-
ordnungen der Regierungen mußten durch das Amtsblatt publizirt werden, Opp.
Anm. 74 und 75 zu § 360 des Str. G. B. S. 799.
Aeltere Polizei-Verordnungen find in Kraft verblieben, sofern sie nicht
Materien betreffen, auf welche das Strafgesetzbuch sich bezieht (Art. II Einf. Ges.
14. April 1851).
Hinsichtlich der Gültigkeit der vor Emanation des Polizeiges. 11. März
1850 erlassenen Polizeiverordnungen vergl.:
A. L. R. II. 17 §. 10 ff.; Vd. 26. Dez. 1808 §. 45; Reg. Instr. 23. Okt.
1817 §. 11 und St. M. B. 7. Jan. 1845 (M. Bl. S. 40), letzterer lautend
wie folgt:
Mit Rücksicht darauf, daß im §. 45 Vd. 26. Dez. 1808, wegen verbesserter Ein-
richtung der Provinzialbehörden verordnet ist:
Auf die von den Regierungen mit höherer Genehmigung in Polizei-
angelegenheiten erlassenen Publikanda sind die Landes-Justiz-Kollegien bei ihren
Entscheidungen insofern Rücksicht zu nehmen verbunden, als darin keine härtere
Strafe, als in den Gesetzen festgesetzt ist,
und daß nach §. 40 daselbst
die Regierungen zu solchen Polizeiverfügungen, durch welche etwas im All-
gemeinen festgesetzt wird, die Genehmigung der höheren Polizei-
behörde einzuholen haben,
sowie endlich mit Bezug auf den §. 11 der Reg. Instr. 23. Okt. 1817, woselbst
bestimmt ist:
allgemeine Verbote und Strafbestimmungen dürfen sämmtliche Regierungen
nicht ohne höhere Genehmigung erlassen, es sei denn, daß das Gebot
an sich schon durch das Gesetz feststeht, in letzterem aber die Strafe nicht aus-
drücklich bestimmt ist. In diesem Falle können sie innerhalb der Grenzen des
A. L. R. II. Tit. 20 §§. 33, 35 und 240 die Strafe bestimmen und be-
kannt machen,
hat das Kgl. Staatsministerium in seiner Sitzung vom
zweifelhaft anerkannt:
daß die Ausübung des im §. 6 Tit. 13 Th. II. des A. L. R. gedachten
Mojestätsrechtes, allgemeine Polizeiverordnungen zu erlassen, verfassungsmäßig
den Verwaltungsministerien insoweit zuständig sei, als dieselben für ermächtigt
gehalten werden müssen, polizeiliche Anordnungen und Strafbestimmungen
innerhalb der Grenzen der polizeilichen Strafgewalt zu erlassen und deren Erlaß
von Seiten der Regierungen zu genehmigen. «
Ortspolizeiliche Verordnungen, welche vor Einführung der St. O. 30. Mai
1853 für die kleineren Städte der Provinz Posen, in denen die revidirte Städte-
ordnung nicht eingeführt war, von den betreffenden Bürgermeistern unter der Unter-
schrift „Der Magistrat“ erlassen worden, sind, wenn dieselben im Uebrigen den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und vorschriftsmäßig publizirt sind, rechtsver-
bindlich, Erk. 21. Febr. 1884 (E. K. IV. 318).
Speziell für die Rheinprovinz:
1. Res. 13. April 1842 (M. Bl. S. 209): Der Art. 46 Tit. 1 Ges. 22. Juli
1791 giebt hauptsächlich den Munizipalverwaltungen, an deren Stelle nach Art. 13
Ges. 28. pluviose VIII die Bürgermeister, und den Departemental-Verwaltungen,
au deren Stelle nach Art. 2 1. c. die Präfekten und später die Regierungen getreten
sind, das Recht über Gegenstände, welche der Obsorge der Polizei anvertraut worden,
Polizeistraf-Reglements zu erlassen, eine Befugniß, die den Unterpräfekten und mithin
auch den Landräthen, die deren Stelle jetzt einnehmen, nicht verliehen worden ist.
Diese Befugniß ist allerdings an die sich ohnehin von selbst verstehende, in dem
Staatsraths- Gutachten 8. Febr. 1812 aber noch besonders ausgesprochene Einschrän-
kung geknüpft:
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.Januar d. J. als un-