Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

418 Abschnitt VI. Polizeigesetz. 
Die Regierungspräsidenten 1) haben über die Art der Verkündigung?) der 
1) L. V. G. 8. 144 Abs. 2. 
2) Laut K. O. 8. Febr. 1840 (G. S. S. 32) hatten die Regierungen die Art 
der Publikation kreis- und lokalpolizeilicher Verordnungen mit verbindlicher Kraft zu 
bestimmen. Vergl. Res. 10. Juni 1850 (M. Bl. S. 176). Noch früher richtete sich 
die Verkündigung lokalpolizeilicher Verordnungen nach dem Herkommen; die Ver- 
ordnungen der Regierungen mußten durch das Amtsblatt publizirt werden, Opp. 
Anm. 74 und 75 zu § 360 des Str. G. B. S. 799. 
Aeltere Polizei-Verordnungen find in Kraft verblieben, sofern sie nicht 
Materien betreffen, auf welche das Strafgesetzbuch sich bezieht (Art. II Einf. Ges. 
14. April 1851). 
Hinsichtlich der Gültigkeit der vor Emanation des Polizeiges. 11. März 
1850 erlassenen Polizeiverordnungen vergl.: 
A. L. R. II. 17 §. 10 ff.; Vd. 26. Dez. 1808 §. 45; Reg. Instr. 23. Okt. 
1817 §. 11 und St. M. B. 7. Jan. 1845 (M. Bl. S. 40), letzterer lautend 
wie folgt: 
Mit Rücksicht darauf, daß im §. 45 Vd. 26. Dez. 1808, wegen verbesserter Ein- 
richtung der Provinzialbehörden verordnet ist: 
Auf die von den Regierungen mit höherer Genehmigung in Polizei- 
angelegenheiten erlassenen Publikanda sind die Landes-Justiz-Kollegien bei ihren 
Entscheidungen insofern Rücksicht zu nehmen verbunden, als darin keine härtere 
Strafe, als in den Gesetzen festgesetzt ist, 
und daß nach §. 40 daselbst 
die Regierungen zu solchen Polizeiverfügungen, durch welche etwas im All- 
gemeinen festgesetzt wird, die Genehmigung der höheren Polizei- 
behörde einzuholen haben, 
sowie endlich mit Bezug auf den §. 11 der Reg. Instr. 23. Okt. 1817, woselbst 
bestimmt ist: 
allgemeine Verbote und Strafbestimmungen dürfen sämmtliche Regierungen 
nicht ohne höhere Genehmigung erlassen, es sei denn, daß das Gebot 
an sich schon durch das Gesetz feststeht, in letzterem aber die Strafe nicht aus- 
drücklich bestimmt ist. In diesem Falle können sie innerhalb der Grenzen des 
A. L. R. II. Tit. 20 §§. 33, 35 und 240 die Strafe bestimmen und be- 
kannt machen, 
hat das Kgl. Staatsministerium in seiner Sitzung vom 
zweifelhaft anerkannt: 
daß die Ausübung des im §. 6 Tit. 13 Th. II. des A. L. R. gedachten 
Mojestätsrechtes, allgemeine Polizeiverordnungen zu erlassen, verfassungsmäßig 
den Verwaltungsministerien insoweit zuständig sei, als dieselben für ermächtigt 
gehalten werden müssen, polizeiliche Anordnungen und Strafbestimmungen 
innerhalb der Grenzen der polizeilichen Strafgewalt zu erlassen und deren Erlaß 
von Seiten der Regierungen zu genehmigen. « 
Ortspolizeiliche Verordnungen, welche vor Einführung der St. O. 30. Mai 
1853 für die kleineren Städte der Provinz Posen, in denen die revidirte Städte- 
ordnung nicht eingeführt war, von den betreffenden Bürgermeistern unter der Unter- 
schrift „Der Magistrat“ erlassen worden, sind, wenn dieselben im Uebrigen den 
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und vorschriftsmäßig publizirt sind, rechtsver- 
bindlich, Erk. 21. Febr. 1884 (E. K. IV. 318). 
Speziell für die Rheinprovinz: 
1. Res. 13. April 1842 (M. Bl. S. 209): Der Art. 46 Tit. 1 Ges. 22. Juli 
1791 giebt hauptsächlich den Munizipalverwaltungen, an deren Stelle nach Art. 13 
Ges. 28. pluviose VIII die Bürgermeister, und den Departemental-Verwaltungen, 
au deren Stelle nach Art. 2 1. c. die Präfekten und später die Regierungen getreten 
sind, das Recht über Gegenstände, welche der Obsorge der Polizei anvertraut worden, 
Polizeistraf-Reglements zu erlassen, eine Befugniß, die den Unterpräfekten und mithin 
auch den Landräthen, die deren Stelle jetzt einnehmen, nicht verliehen worden ist. 
Diese Befugniß ist allerdings an die sich ohnehin von selbst verstehende, in dem 
Staatsraths- Gutachten 8. Febr. 1812 aber noch besonders ausgesprochene Einschrän- 
kung geknüpft: 
  
7 
.Januar d. J. als un- 
 
	        
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