422 Abschnitt VI. Polizeigesetz.
§. 18. Für den Fall des Unvermögens des Angeschuldigten ist auf ver-
hältnißmäßige Gefängnißstrafe ) zu erkennen. [Das höchste Maß derselben ist
4 Tage statt 3 Rthlr. und 14 Tage statt 10 Rthlr.] Z
§. 19. Die bisher erlassenen polizeilichen Vorschriften bleiben so lange
in Kraft, bis sie in Gemäßheit dieses Gesetzes aufgehoben werden.
§. 20. Die den Polizeibehörden nach den bisherigen Gesetzen zustehende
Exekutionsgewalt?) wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Jede Polizeibehörde ist berechtigt, ihre polizeilichen Verfügungen durch An-
wendung der gesetzlichen Zwangsmittel durchzusetzen).
Zu Anmerkung 5 auf S. 421.
Die Gerichte sind befugt, rechtlich zu prüsen, ob der Gegenstand einer Polizei-
Verordnung zu denjenigen Gebieten der gesammten Polizeiverwaltung gehört, für welche
der §F. 6 eine ortspolizeiliche Regelung gestattet, Erk. O. Trib. 26. Juni 1878
(E. B. 82 S. 361). Vergl. die Erkenntnisse bei Opp. Anm. 78 S. 800.
Der Polizeirichter darf Polizei-Verordnungen die Anwendung versagen, weil sie
mit Gesetzen oder Verordnungen einer höheren Instanz im Widerspruch stehen (F. 15),
nicht aber, weil sie einen Eingriff in Privatrechte enthalten, Erk. O. Trib. 5. Febr.
1863 (M. Bl. S. 122) oder weil sie die Ausübung eines Privatrechtes (z. B.
des Eigenthums) beschränken. Vergl. Erk. bei Opp. Anm. 59 S. 797.
Polizei-Verordnungen müssen, so lange sie nicht durch die vorgesetzte Behörde
gemißbilligt und aufgehoben sind, als zu Recht bestehend anerkannt werden. Gegen
den sie ausführenden Beamten ist die Erhebung einer gerichtlichen Klage unzulässig,
Erk. Komp. G. H. 9. April 1881 (M. Bl. S. 208).
Wenn die Tödtung eines der Tollwuth verdächtigen Hundes von der Polizeibehörde
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit angeordnet und die Tödtung demnächst erfolgt
ist, so kann gegen den betr. Polizeibeamten ein Anspruch auf Schadensersatz im
Rechtewegz nicht erhoben werden, Erk. Komp. G. H. 11. Sept. 1869 (J. M. Bl.
. 20
Der Artikel 9 der Verfassungs-Urkunde schließt nicht den Erlaß von Polizei-
Verordnungen aus, welche die Benutzung des Privateigenthums im Interesse der Ge-
sundheitspolizei beschränken, Erk. R. G. 19. April 1881 (E. Crim. IV. 100).
Polizei-Verordnungen dürfen, insofern die Gesetze nicht eine diesfällige Ausnahme
begründen, der Entscheidung über Eigenthum und Besitzrecht nicht vorgreifen:
ein Bürgermeister darf also nicht, wenn Eigenthum und Besitz zwischen der Ge-
meinde und Privaten streitig sind, ein allgemeines Strafverbot erlassen, das betr.
Grundstück zu betreten. Vergl. Erk, bei Opp. Anm. 45 S. 795. Wenn aber auch
der Polizeirichter einer solchen Polizei-Verordnung mit Recht die Anwendung
versagt, so steht ihm doch ein Ausspruch über die Gesetzmäßigkeit derselben (s. 1
Ges. 11. Mai 1842) dahin nicht zu, daß er sie für ungültig erklären dürfe, Erk.
O. Trib. 1. Okt. 1857 (Rh. A. B. 53 II. 35).
Ueberschreitet die Polizei-Verordnung das zulässige Strafmaß, so ist sie deshalb
nicht ungültig, sondern nur die Strafe in dem geringeren, gesetzlich gestatteten Maß
zu verhängen, Erk. bei Opp. Anm. 73 S. 799.
I) Jetzt Haft nach Maßgabe des R. Str. G. B.
2) Ueber die Befugniß der Polizeibehörden, Auskunft und Zeugniß zu verlangen
vergl- #um. zu §. 1 Ges. zum Schutz der persönlichen Freiheit und Anm. zu §. 161
r. P. O.
:) Bezüglich der Zwangsbefugnisse des Regierungspräsidenten, Landraths, der
Ortspolizeibehörde, der Ortsvorsteher sind heute S§. 132, 133 L. V. G. maßgebend
(vergl. unten Bd. II). Doch sind die Zwangsbefugnisse anderer Behörden dadurch
nicht berührt (§. 11 Reg. Instr., §§. 34 f. Vd. 26. Dez. 1808). Unberührt sind
ferner die Vorschriften, betr. die executio ad solvendum, Vo. 7. Sept. 1879
(weiter unten).
Ob die augedrohten und festgesetzten Zwangsmaßregeln zur Ausführung gelangen
oder unterbleiben sollen, unterliegt dem pflichtmäßigen Ermessen der verfügenden oder
der ihr vorgesetzten Behörde, Res. 6. März 1875 (M. Bl. S. 104).
Ueber die Befugniß der Polizeibehörden, im öffentlichen Interesse
mit Zwangsmaßregeln einzuschreiten vergl. die oben S. 401ff. ange-