Abschnitt VI. Kosten Königl. Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden. 425
Landkreisen gehörigen Stadtgemeinden und behufs Verstärkung derselben in
den Vororten der einen eigenen Kreis bildenden Städte mit kommunaler
Poligeiverwaltung, wird durch den Staatshaushalts-Etat alljährlich Bestimmung
getroffen.
§. 2. Ausgaben der örtlichen Polizeiverwaltung im Sinne des §S. 1 sind
sämmtliche Dienstbezüge (Besoldungen, Remunerationen, Wohnungsgeldzuschüsse,
Lokal= und Stellenzulagen, Dienstaufwands-, Miethsentschädigungen, Equipagen-
und Pferdeunterhaltungsgelder), Pensionen und Wartegelder der Polizei-
beamten, Wittwen= und Waisengelder für Hinterbliebene solcher Beamten,
Fuhr= und Transportkosten, Miethen für Dienstwohnungen, Kosten für Be-
kleidung und Ausrüstung der Schutzmannschaft, für Büreaubedürfnisse, für
Beschaffung und bauliche Unterhaltung der Polizeidienstgebäude, Polizei-
gefängnißkosten und besondere Ausgaben im Interesse der örtlichen Polizei-
verwaltung .
§. 3. Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl ist in Betreff
der Bestimmungen dieses Gesetzes die durch die jedesmalige letzte Volkszählung
ermittelte Zahl der ortsanwesenden Civilbevölkerung. Die Aenderung dieser
Zahl tritt ein mit dem Beginn des auf die jedesmalige Volkszählung folgenden
Etatsjahres.
Der von den Stadtgemeinden zu leistende Kostenbeitrag ist in vierteljähr-
lichen Theilbeträgen vorauszuzahlen.
§. 4. Die Stadtgemeinden sind verpflichtet, die ihnen gehörigen Grund-
stücke, Gebäude, Gebäudetheile, Inventarienstücke und Einrichtungen, welche
gegenwärtig den Zwecken der Königlichen Ortspolizeiverwaltung unentgeltlich
dienen, auch ferner auf die Dauer des Bedürfnisses für diese Zwecke unent-
geltlich herzugeben.
§. 5. Erstreckt sich der Bezirk der Königlichen Ortspolizeiverwaltung in
einer Stadtgemeinde auf benachbarte Landgemeinden oder Gutsbezirke, so sind
die betheiligten Verbände verpflichtet, zu den Ausgaben der Polizeiverwaltung
nach den Bestimmungen des §. 1 mit der Maßgabe beizutragen, daß der auf
den Kopf zu berechnende Beitragssatz nach der Einwohnerzahl des beitragenden
Gemeinde= oder Gutsbezirks (§. 3) bemessen wird, und wo diese Einwohner-
zahl unter 10 000 bleibt durch den Oberpräsidenten, jedoch in keinem Falle
höher als auf 0,70 Mark für jeden Kopf, festgesetzt wird. Werden solchen
Gemeinde= oder Gutsbezirken einzelne Zweige der örtlichen Polizeiverwaltung
belassen oder überwiesen, so tritt eine entsprechende Ermäßigung des Beitrags-
satzes ein, dessen Höhe durch den Oberpräsidenten festgesetzt wird.
Gegen den Festsetzungsbeschluß des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei
Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgericht statt.
§. 6. In denjenigen Stadtgemeinden, welchen einzelne Zweige der Orts-
polizeiverwaltung zur eigenen Verwaltung überwiesen sind oder, bei der auf
Antrag der Gemeinden einzuleitenden Neuregelung der Verwaltung der Wohl-
fahrtspolizei:) zukünftig überwiesen oder bei künftiger Uebernahme der Orts-
polizeiverwaltung durch eine Königliche Behörde belassen werden, tritt eine der
Minderausgabe des Staates entsprechende Ermäßigung des nach Maßgabe der
Kopfzahl der Civilbevölkerung zu zahlenden Beitragssatzes ein. Die Höhe
dieses ermäßigten Satzes wird von dem Oberpräsidenten festgesetzt. Gegen
den Festsetzungebeschluß des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei Wochen die
Klage bei dem Oberve:wwaltungsgericht statt 3).
1) Vergt. Anm 1 „u S§. 1.
Die Kosten der Vollstreckung der auf Grund Ges. 23. April 1883 festgesetzten
Stafen gehören ebensalls hierher, Res. 4. März 1893 (M. d. J. II. 2664). »
2)3.B.Bau-,Gewerbe-,Markts,Schul-,Feld-,Jagd-,Feuer-,Gesundheits-
polizei. Die Uebertragung soll stets auf Widerruf erfolgen, sie geschieht durch den
Minister des Innern im Einverständnisse mit dem Ressortminister, während für
Uebertragung der Baupolizei in Berlin, Charlottenburg und Potsdam Kgl. Ge-
nehmigung vorbehalten bleibt, Mot. S. 24.
) leber die Berechnung der ermäßigten Beitragssätze hat das Ober-Verwaltungs-
gericht eine grundsätzliche Entscheidung durch Erk. 6. Okt. 1895 (Zeitschr. f. Pol. u.