426 Abschnitt VI. Zeugen- und Sachverständigen-Gebührenordnung.
§. 7. Mit dem 1. April 1893 erlischt:
1. die im Vertrage vom 21. Juni 1844 übernommene Verpflichtung der
Stadt Königsberg i. Pr. zur Zahlung eines Zuschusses von 7500 Mk.
jährlich zu den Kosten der dortigen Polizeiverwaltung;
2. die im §. 4 des Vertrages vom 1 *8 übernommene Ver-
pflichtung der Stadt Breslau, zu den Unterhaltungs= und Neubau-
kosten des dortigen Polizeipräsidialgebäudes beizutragen;
3. die im Vertrage vom —22s 1879 übernommene Verpflichtung
der Stadt Danzig zur baulichen Unterhaltung des dortigen Polizei-
geschäftshauses;
4. die im Vertrage vom 31. Juli 1837 übernommene Verpflichtung der
Stadt Berlin, die Kosten des Nachtwachtwesens zu tragen.
Im Uebrigen wird in den bestehenden Verträgen, welche bestimmte Aus-
gaben einer Königlichen Polizeiverwaltung dem Staate oder der Gemeinde
auferlegen, oder welche die Hergabe von Grundstücken und die Errichtung von
Gebäuden für eine Königliche Polizeiverwaltung betreffen, durch dieses Gesetz
nichts geändert. ·
§. 8. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft.
Ait deem Zeitpunkte werden alle demselben zuwiderlaufenden Bestimmungen
aufgehoben.
* 9. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegen-
wärtigen Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen.
Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige.
Vom 30. Juni 1878 (N. G. Bl. S. 173).
z. 1 In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche
die Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung
findet, erhalten die Zengen und Sachverständigen Gebühren nach Maßgabe der fol-
genden Bestimmungen. Z
§. 2. Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeitversäumniß
im Betrage von 10 Pfennig bis zu einer Mark auf jede angefangene Stunde.
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Zu Anmerkung 3 auf S. 425.
Verw. B. III. 155) getroffen. Dabei soll bei Berechnung des ermäßigten Beitragssatzes
mit nicht mehr als 2 Dezimalstellen gerechnet werden, so daß Bruchtheile eines
Pfennigs, wenn sie den Betrag eines halben Pfennigs erreichen für voll gerechnet,
im entgegengesetzten Falle ignorirt werden (ebends.). Ueber die für die Berechnung
nothwendige Feststellung der Minderausgabe ist das Erk. 21. Nov. 1893 (E. O.
V. XXV. 26) ergangen. Die Minderausgabe des Staates ist von der nach 8. 1
des Ges. sich ergebenden Beitragssumme voll in Abzug zu bringen. Der verbleibende
Rest, dividirt durch die Kopfzahl der Civilbevölkerung stellt den ermäßigten Kopfsatz
der Beiträge dar. Dieser Kopfsatz unterliegt alljährlich erneuter Prüfung und Fest-
setzung.
Für diejenigen Stadtgemeinden mit Kgl. Polizeiverwaltung, denen die Baupolizei
zu eigener Verwaltung überwiesen ist, tritt aber aus diesem Grunde eine Ermäßigung
ihrer nach §. 4 zu entrichtenden Beiträge nicht mehr ein, nachdem durch A. C.
30. Dez. 1895 (G. S. 1896 S. 8) genehmigt worden ist, daß auch in denjenigen
Gemeinden und Landestheilen, in denen die Baupolizei durch Staatsbeamte verwaltet
wird, für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten, Umbauten und
anderen baulichen Herstellungen allgemein Gebühren gemäß §§. 6, 7 Kom. Abg. Gefs.
14. Juli 1893 erhoben werden. Denn der Staat würde, wenn er die Baupolizei
selbst wahrnähme, seine Ausgaben durch die Gebühreneinnahme voll decken, mithin
die aus §. 6 sich ergebende Voraussetzung für die Beitragskürzung, daß dem Staate
Ersparnisse aus der Uebertragung eines Polizeizweiges, auf die Gemeinde erwachsen,
nicht mehr zutreffen, Res. 1. April 1896 (M. Bl. S. 68p).