428 Abschnitt VI. Polizeigesetz der neuen Landestheile.
§. 14. Oeffentliche Beamte erhalten Tagegelder und Erstattung
von Reisekosten nach Maßgabe der für Dienstreisen geltenden Vor-
schriften, falls sie zugezogen werden:
1. als Zeugen über Umstände, von denen sie in Ausübung ihres
Amtes Kenntniß erhalten haben:; »
2. als Sachverstän dige, wenn sie aus Veranlassung ihres Amtes
zugezogen werden und die Ausübung der Wissenschaft, der Kunst
oder des Gewerbes, deren Kenntniß Voraussetzung der Begut.
* r *:“.° ist, zu den Pflichten des von ihnen versehenen Amtes
gehört.
Werden nach den Vorschriften dieses Paragraphen Tagegelder und
Reisekosten gewährt, so findet eine weitere Vergütung an den Zeugen
oder Sachverständigen nicht statt!).
§. 15. Ist ein Sachverständiger für die Erstattung von Gutachten im allge-
meinen vereidigt, so können die Gebühren für die bei bestimmten Gerichten vor-
kommenden Geschäfte durch Uebereinkommen bestimmt werden.
§. 16. Die Gebühren der Zeugen und Sachverstäudigen werden nur auf Ver-
langen derselben gewährt. Der Auspruch erlischt, wenn das Verlangen binnen drei
Monaten nach Beendigung der Zuziehung oder Abgabe des Gutachtens bei dem zu-
ständigen Gerichte nicht angebracht wird.
5. 17. Die einem Zeugen oder Sachverständigen zu gewährenden Beträge
wen durch das Gericht oder den Richter, vor welchem die Verhandlung stattfindet,
estgesetzt.
Sofern die Beträge aus der Staatskasse gezahlt und dieser nicht erstattet sind,
kann die Festsetzung von dem Gericht oder dem Richter, durch welche sie erfolgt ist,
sowie von dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen berichtigt werden.
Gegen die Festsetzung findet Beschwerde nach Maßgabe der §8. 531 bis 538 der
Civilprozeßordnung und des § 4 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, in Strafsachen
nach Maßgabe der §§. 346 bis 352 der Strafprozeßordnung statt.
§. 18. Dieses Gesetz tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem
Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
Verordnung über die Polizeiverwaltung in den nen erworbenen
Landestheilen.
Vom 20. Sept. 1867 (G. S. S. 1529)2).
§. 1. Die örtliche Polizeiverwaltung wird von den nach den Vorschriften
der Gesetze hierzu bestimmten oder berufenen Behörden oder Beamten im Namen
des Königs geführt. *•5 6.
Die Orts-Polizeibeamten sind verpflichtet, die ihnen von der vorgesetzten
Staazsbehürde in Polizei-Angelegenheiten ertheilten Anweisungen zur Ausführung
zu bringen.
Jeder, der sich in ihrem Verwaltungsbezirke aufhält oder daselbst ansässig
ist, muß ihren polizeilichen Anordnungen Folge leisten. .
§. 2. Soweit nach der in den neu erworbenen Landestheilen bestehenden
Gesetzgebung der Staatsregierung die Befugniß vorbehalten ist, die örtliche
Polizeiverwaltung in einer Gemeinde oder in einem Bezirke einer besonderen
Staatsbehörde oder einem besonderen Staatsbeamten zu übertragen, ist diese
Befugniß von dem Minister des Innern auszuüben. In Gemeinden, in welchen
h) Ges. 11. Juni 1890. Dem §. 14 der Gebührenordnung 30. Juni 1878
wird folgender Zusatz hinzugefügt:
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Personen des Soldatenstandes ent-
sprechende Anwendung (R. G. Bl. S. 73). 4
2) Zur Erläuterung der Vod. finden die Anm. zum Ges. 11. März 1850 ent-
sprechende Anwendung.