Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

430 Abschnitt VI. Polizeigesetz der neuen Landestheile. 
zur Zeit nicht besteht, die der Gemeindeversammlung, und für diejenigen Fälle 
in welchen es nach F. 5 der Zuziehung der Amtsvertretung bedarf, deren Zu- 
stimmung erforderlich. 
§. 8. Von jeder ortspolizeilichen Verordnung ist sofort eine Abschrift 
an die zunächst vorgesetzte Staatsbehörde einzureichen. 
§. 9. [Die Bezirksregierung ist befugt, jede ortspolizeiliche Vorschrift 
durch einen förmlichen Beschluß unter Angabe der Gründe außer Kraft zu setzen. 
§. 10. Die Bestimmung findet auch auf die Abänderung oder Aufhebung 
ortspolizeilicher Vorschriften Anwendung. 
§. 11. Die Regierungspräsidenten sind befugt, für mehrere Gemeinden 
ihres Verwaltungsbezirks oder für den ganzen Umfang desselben gültige Polizei- 
vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis 
zu dem Betrage von dreissig Mark anzudrohen. Der Minister des Innern hat 
über die Art!) der Verkündigung solcher Vorschriften, sowie über die Formen, 
von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen 
Bestimmungen zu erlassen. 
§. 12. Die Vorschriften der Regierungspräsidenten (F. 11) können sich auf 
die im §. 6 dieser Verordnung angeführten und alle anderen Gegenstände be- 
ziehen, deren polizeiliche Regelung durch die Verhältnisse der Gemeinden oder 
des Bezirks erfordert wird. 
§. 13. Es dürfen in die polizeilichen Vorschriften (§§. 5 und 11) keine 
Bestimmungen aufgenommen werden, welche mit den Gesetzen oder den Ver- 
ordnungen einer höheren Instanz im Widerspruche stehen. 
§. 14. Der Minister des Innern ist befugt, soweit Gesetze nicht entgegen- 
stehen, jede polizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen Beschluß außer Kraft 
zu setzen. Die Genehmigung des Königs ist hierzu erforderlich, wenn die 
volhzeilice Vorschrift von dem Landesherrn oder mit dessen Genehmigung 
erlassen war. 
§. 15. Die ([Polizeirichter!) Schöffengerichte haben, wenn sie über Zu- 
widerhandlungen gegen polizeiliche Vorschriften (§§. 5 und 11) erkennen, nicht 
die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche Gültigkeit 
jener Vorschriften nach den Bestimmungen der §§. 5, 11 und 13 dieser Ver- 
ordnung in Erwägung zu ziehen. » 
§. 16. Für den Fall des Unvermögens des Angeschuldigten ist auf ver- 
) In Gemäßheit des §. 11 der Vd. 20. Sept. 1867 bestimme ich hierdurch, 
daß zur Gültigkeit einer polizeilichen Vorschrift, welche von einer Bezirks-Regierung 
(in der Provinz Hannover von einer Landdrostei oder der Berghauptmannschaft) auf 
den Grund der angeführten Vd. erlassen wird, Folgendes erforderlich ist: 
1. der Erlaß muß ausdrücklich auf den §. 11 der besagten Vd. Bezug nehmen 
und als polizeiliche Vorschrift, Polizei-Verordnung oder Polizei-Reglement 
bezeichnet sein. 
2. Die Strafe der Nichtbefolgung oder Uebertretung ist innerhalb des zulässigen 
Betrages von zehn Thalern dergestalt festzusetzen, daß entweder eine bestimmte 
Summe oder ein Minimum oder Maximum oder auch nur das letztere an- 
gegeben wird. 
3. Die Verkündigung muß durch Aufnahme des ganzen Erlasses in das Amts- 
blatt, oder, wo ein solches noch nicht eingeführt ist, in dasjenige Blatt, welches 
in Gemäßheit des §. 5 der Vd. 1. Dez. 1866 von mir zur Publikation der 
allgemeinen Anordnungen der betreffenden Bezirks-Regierung bestimmt ist, 
bewirkt werden. 
Jede außerdem erfolgende anderweite Bekanntmachung, zu welcher die 
Behörden sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit bewogen finden mögen, ist 
ohne Einfluß auf die gesetzliche Geltung polizeilicher Vorschriften der Bezirks- 
Regierungen. Z Z 
Die vorstehenden Bestimmungen sind durch die Amtsblätter, und wo diese 
noch nicht eingerichtet fsind, durch die unter Nr. 3 bezeichneten sonstigen Ver- 
ordnungsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, Res. 16. Nov. 1867 
(M. Bl. S. 364). 
 
	        
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