430 Abschnitt VI. Polizeigesetz der neuen Landestheile.
zur Zeit nicht besteht, die der Gemeindeversammlung, und für diejenigen Fälle
in welchen es nach F. 5 der Zuziehung der Amtsvertretung bedarf, deren Zu-
stimmung erforderlich.
§. 8. Von jeder ortspolizeilichen Verordnung ist sofort eine Abschrift
an die zunächst vorgesetzte Staatsbehörde einzureichen.
§. 9. [Die Bezirksregierung ist befugt, jede ortspolizeiliche Vorschrift
durch einen förmlichen Beschluß unter Angabe der Gründe außer Kraft zu setzen.
§. 10. Die Bestimmung findet auch auf die Abänderung oder Aufhebung
ortspolizeilicher Vorschriften Anwendung.
§. 11. Die Regierungspräsidenten sind befugt, für mehrere Gemeinden
ihres Verwaltungsbezirks oder für den ganzen Umfang desselben gültige Polizei-
vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis
zu dem Betrage von dreissig Mark anzudrohen. Der Minister des Innern hat
über die Art!) der Verkündigung solcher Vorschriften, sowie über die Formen,
von deren Beobachtung die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen
Bestimmungen zu erlassen.
§. 12. Die Vorschriften der Regierungspräsidenten (F. 11) können sich auf
die im §. 6 dieser Verordnung angeführten und alle anderen Gegenstände be-
ziehen, deren polizeiliche Regelung durch die Verhältnisse der Gemeinden oder
des Bezirks erfordert wird.
§. 13. Es dürfen in die polizeilichen Vorschriften (§§. 5 und 11) keine
Bestimmungen aufgenommen werden, welche mit den Gesetzen oder den Ver-
ordnungen einer höheren Instanz im Widerspruche stehen.
§. 14. Der Minister des Innern ist befugt, soweit Gesetze nicht entgegen-
stehen, jede polizeiliche Vorschrift durch einen förmlichen Beschluß außer Kraft
zu setzen. Die Genehmigung des Königs ist hierzu erforderlich, wenn die
volhzeilice Vorschrift von dem Landesherrn oder mit dessen Genehmigung
erlassen war.
§. 15. Die ([Polizeirichter!) Schöffengerichte haben, wenn sie über Zu-
widerhandlungen gegen polizeiliche Vorschriften (§§. 5 und 11) erkennen, nicht
die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern nur die gesetzliche Gültigkeit
jener Vorschriften nach den Bestimmungen der §§. 5, 11 und 13 dieser Ver-
ordnung in Erwägung zu ziehen. »
§. 16. Für den Fall des Unvermögens des Angeschuldigten ist auf ver-
) In Gemäßheit des §. 11 der Vd. 20. Sept. 1867 bestimme ich hierdurch,
daß zur Gültigkeit einer polizeilichen Vorschrift, welche von einer Bezirks-Regierung
(in der Provinz Hannover von einer Landdrostei oder der Berghauptmannschaft) auf
den Grund der angeführten Vd. erlassen wird, Folgendes erforderlich ist:
1. der Erlaß muß ausdrücklich auf den §. 11 der besagten Vd. Bezug nehmen
und als polizeiliche Vorschrift, Polizei-Verordnung oder Polizei-Reglement
bezeichnet sein.
2. Die Strafe der Nichtbefolgung oder Uebertretung ist innerhalb des zulässigen
Betrages von zehn Thalern dergestalt festzusetzen, daß entweder eine bestimmte
Summe oder ein Minimum oder Maximum oder auch nur das letztere an-
gegeben wird.
3. Die Verkündigung muß durch Aufnahme des ganzen Erlasses in das Amts-
blatt, oder, wo ein solches noch nicht eingeführt ist, in dasjenige Blatt, welches
in Gemäßheit des §. 5 der Vd. 1. Dez. 1866 von mir zur Publikation der
allgemeinen Anordnungen der betreffenden Bezirks-Regierung bestimmt ist,
bewirkt werden.
Jede außerdem erfolgende anderweite Bekanntmachung, zu welcher die
Behörden sich aus Gründen der Zweckmäßigkeit bewogen finden mögen, ist
ohne Einfluß auf die gesetzliche Geltung polizeilicher Vorschriften der Bezirks-
Regierungen. Z Z
Die vorstehenden Bestimmungen sind durch die Amtsblätter, und wo diese
noch nicht eingerichtet fsind, durch die unter Nr. 3 bezeichneten sonstigen Ver-
ordnungsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, Res. 16. Nov. 1867
(M. Bl. S. 364).