Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Zulässigkeit des Rechtsweges. 431 
hältnißmäßige Haftstrafe zu erkennen. [Das höchste Maß derselben ist 4 Tage 
statt 3 Thaler und 14 Tage statt 10 Thaler.] . 
§. 17. Die bisher erlassenen polizeilichen Vorschriften bleiben so lange in 
Kraft, bis sie in Gemäßheit dieser Verordnung aufgehoben werden. 
§. 18. Die Polizeibehörden sind berechtigt, ihre polizeilichen Verfügungen 
durch Anwendung von Zwangsmitteln durchzusetzen. Es steht ihnen zu diesem 
Behufe die Befugniß zu, Strafandrohungen bis zu dreihundert Mark oder 
vier Wochen Gefängniß zu erlassen und zu vollstrecken ). Die Regierungen sind 
jedoch ermächtigt, die ihnen untergeordneten Polizeibehörden in der Höhe der 
Strafandrohungen auf ein geringeres Strafmaß zu beschränken. Wer es unter- 
läßt, dasjenige zu thun, was ihm von der Polizeibehörde in der Ausübung 
dieser Befugniß geboten worden ist, hat zu gewärtigen, daß es auf seine Kosten 
zur Ausführung gebracht werde, vorbehaltlich der etwa verwirkten Strafe und 
der Verpflichtung zum Schadenersatze. 
8. 19. #trattt #„ 
8. 20 lle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind auf- 
gehoben. Dieselbe tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem das sie enthaltende 
Stück der Gesetz-Sammlung in Berlin ausgegeben wird. 
  
Resoortverhältuisse ) zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden. 
Zulässigkeit des Rechtsweges. 
A. Hinsichtlich der Hoheitsrechte, der Abgaben, Beamten- 
gehälter 2c. 
; 1 der Einleitung zur Allg. Gerichtsordnung: 
lle Streitigkeiten über Sachen und Rechte, welche einen Gegenstand des 
Privateigenthums ausmachen, müssen, wenn kein gütliches Uebereinkommen 
stattfindet, durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. 
Verordnung vom 26. Dez. 1808 (Beilage zur Regierungs-Instruktion vom 
23. Okt. 1817, G. S. S. 282): 
§. 35. Ueber Gegenstände und Angelegenheiten, welche, nach den Gesetzen 
und allgemeinen Grundsätzen unserer Staats= und Landesverfassung, zur richter- 
lichen Erörterung bisher schon nicht geeignet gewesen, kann auch fernerhin kein 
Prozeß zugelassen werden. 
§. 36. Es findet derselbe daher weder über wirkliche Majestäts= und 
Hoheitsrechte, noch gegen allgemeine in Gegenständen der Regierungsverwaltung 
ergangene Verordnungen, A. L. R. Einleitung S. 70, Th. I. Tit. 11 88. 4 
bis 10, Th. II. Tit. 13 §S§. 5 bis 16, noch über die Verbindlichkeit zur Ent- 
richtung allgemeiner Anlagen und Abgaben, denen sämmtliche Einwohner des 
Staats oder alle Mitglieder einer gewissen Klasse derselben, nach der bestehenden 
Landesverfassung unterworfen sind, A. L. R. Th. II. Tit. 14 S. 78 statt, und 
ebensowenig in den besonderen Fällen statt, wo die Gesetze ihn ausdrücklich 
ausgeschlossen haben, wie z. B. erster Anhang zum A. L. R. §. 61, A. Ger. O. 
Th. I. Tit. 43 F. 6. 
S. 37. Jedoch versteht sich dieses nur unter den im A. L. R. Einleit. 
§. 71 Th. I. Tit. 11 und Th. II. Tit. 14 §S. 79 festgesetzten Modifikationen; 
und in den dahin gehörigen Fällen soll der Weg Rechtens Niemandem versagt 
werden. 
5. 41. Gegen Verfügungen der Regierungen, welche sie in ihrer Eigen- 
schaft als Finanzbehördes) erlassen (§. 4), sich mithin auf die Vermögens- 
!) Vergl. oben S. 422 Anm. 3. 
2) Hinsichtlich der neuen Provinzen vergl. Vd. 16. Sept. 1867 (G. S. S. 1515). 
2) Vergl. K. O. 4. Dez. 1831 (G. S. S. 255), betr. die Grenzen zwischen 
landeshoheitlichen und fiskalischen Rechtsverhältnissen. Danach können 
beispielsweise Ansprüche, welche eine Privatperson aus einem Staatsvertage gegen 
einen der bei dessen Abschluß betheiligten Staaten, als zur Erfüllung des Staats-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.