Abschnitt VI. Zulässigkeit des Rechtsweges. 431
hältnißmäßige Haftstrafe zu erkennen. [Das höchste Maß derselben ist 4 Tage
statt 3 Thaler und 14 Tage statt 10 Thaler.] .
§. 17. Die bisher erlassenen polizeilichen Vorschriften bleiben so lange in
Kraft, bis sie in Gemäßheit dieser Verordnung aufgehoben werden.
§. 18. Die Polizeibehörden sind berechtigt, ihre polizeilichen Verfügungen
durch Anwendung von Zwangsmitteln durchzusetzen. Es steht ihnen zu diesem
Behufe die Befugniß zu, Strafandrohungen bis zu dreihundert Mark oder
vier Wochen Gefängniß zu erlassen und zu vollstrecken ). Die Regierungen sind
jedoch ermächtigt, die ihnen untergeordneten Polizeibehörden in der Höhe der
Strafandrohungen auf ein geringeres Strafmaß zu beschränken. Wer es unter-
läßt, dasjenige zu thun, was ihm von der Polizeibehörde in der Ausübung
dieser Befugniß geboten worden ist, hat zu gewärtigen, daß es auf seine Kosten
zur Ausführung gebracht werde, vorbehaltlich der etwa verwirkten Strafe und
der Verpflichtung zum Schadenersatze.
8. 19. #trattt #„
8. 20 lle dieser Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind auf-
gehoben. Dieselbe tritt mit dem Tage in Kraft, an welchem das sie enthaltende
Stück der Gesetz-Sammlung in Berlin ausgegeben wird.
Resoortverhältuisse ) zwischen den Gerichten und Verwaltungsbehörden.
Zulässigkeit des Rechtsweges.
A. Hinsichtlich der Hoheitsrechte, der Abgaben, Beamten-
gehälter 2c.
; 1 der Einleitung zur Allg. Gerichtsordnung:
lle Streitigkeiten über Sachen und Rechte, welche einen Gegenstand des
Privateigenthums ausmachen, müssen, wenn kein gütliches Uebereinkommen
stattfindet, durch richterlichen Ausspruch entschieden werden.
Verordnung vom 26. Dez. 1808 (Beilage zur Regierungs-Instruktion vom
23. Okt. 1817, G. S. S. 282):
§. 35. Ueber Gegenstände und Angelegenheiten, welche, nach den Gesetzen
und allgemeinen Grundsätzen unserer Staats= und Landesverfassung, zur richter-
lichen Erörterung bisher schon nicht geeignet gewesen, kann auch fernerhin kein
Prozeß zugelassen werden.
§. 36. Es findet derselbe daher weder über wirkliche Majestäts= und
Hoheitsrechte, noch gegen allgemeine in Gegenständen der Regierungsverwaltung
ergangene Verordnungen, A. L. R. Einleitung S. 70, Th. I. Tit. 11 88. 4
bis 10, Th. II. Tit. 13 §S§. 5 bis 16, noch über die Verbindlichkeit zur Ent-
richtung allgemeiner Anlagen und Abgaben, denen sämmtliche Einwohner des
Staats oder alle Mitglieder einer gewissen Klasse derselben, nach der bestehenden
Landesverfassung unterworfen sind, A. L. R. Th. II. Tit. 14 S. 78 statt, und
ebensowenig in den besonderen Fällen statt, wo die Gesetze ihn ausdrücklich
ausgeschlossen haben, wie z. B. erster Anhang zum A. L. R. §. 61, A. Ger. O.
Th. I. Tit. 43 F. 6.
S. 37. Jedoch versteht sich dieses nur unter den im A. L. R. Einleit.
§. 71 Th. I. Tit. 11 und Th. II. Tit. 14 §S. 79 festgesetzten Modifikationen;
und in den dahin gehörigen Fällen soll der Weg Rechtens Niemandem versagt
werden.
5. 41. Gegen Verfügungen der Regierungen, welche sie in ihrer Eigen-
schaft als Finanzbehördes) erlassen (§. 4), sich mithin auf die Vermögens-
!) Vergl. oben S. 422 Anm. 3.
2) Hinsichtlich der neuen Provinzen vergl. Vd. 16. Sept. 1867 (G. S. S. 1515).
2) Vergl. K. O. 4. Dez. 1831 (G. S. S. 255), betr. die Grenzen zwischen
landeshoheitlichen und fiskalischen Rechtsverhältnissen. Danach können
beispielsweise Ansprüche, welche eine Privatperson aus einem Staatsvertage gegen
einen der bei dessen Abschluß betheiligten Staaten, als zur Erfüllung des Staats-