434 Abschnitt VI. Zulässigkeit des Rechtsweges.
§. 80. Doch muß der, welcher sich über Prägravation beschwert in allen
Fällen, sowie der, welcher eine Exemption behauptet, wenn er nicht wenigstens
seit zwei Jahren im Besitze der Freiheit sich befindet ), die von ihm geforderten
Abgaben, während des Prozesses mit Vorbehalt seines Rechtes, entrichten.
Allg. Landrecht I. 9, §. 656: Wenn jedoch erhellet, daß jemand zu einer
Last oder Abgabe, wozu er nach seinem Stande und Verhältnisse an sich ver-
pflichtet war, aufgefordert worden, sich aber deren Leistung geweigert habe,
und seit dieser Zeit, fünfzig Jahre hindurch, davon frei geblieben sei, so wird
vermuthet, daß er die Befreiung auf eine rechtsgültige Weise erlangt habe.
Für die Rheinprovinz bestimmt §. 15 des Ressort-Regl. 20. Juli 1818
(A. 1II. 619) wie folgt: Z„
In Ansehung der Finanzangelegenheiten bleibt es bei den Bestimmungen
der Kgl. Vd. 26. Dez. 1808 88. 41 und 42. *7.
Gegen Verfügungen der Regierungen, welche sie in ihrer Eigenschaft als
Finanzbehörden erlassen, die sich mithin auf die Vermögens-Verwaltung des
Fiskus beziehen, ist also einem Jeden, der seine Rechte dadurch gekränkt glaubt,
der Weg Rechtens unbenommen, insofern der Fall nicht zu den §§. 35 und
36 l. c. gemachten Ausnahmen gehört.
Ein Gleiches findet in Absicht der Vermögens-Verwaltung anderer, den
Regierungen untergeordneter moralischer Personen statt.
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Zu Anmerkung 4 auf S. 433.
bald diese Uebertragung nicht mit Zustimmung des Empfangsberechtigten erfolgt ist
Erk. Komp. G. H. 11. Dez. 1859 (J. M. Bl. S. 165).
Unter ausdrücklichen Privilegien sind vielmehr nur (im Gegensatz zur Praxis der
älteren Judikatur) leges speciales für eine einzelne Person oder Sache zu verstehen,
und zwar nicht um dieser selbst oder ihrer Bevorzugung willen, sondern aus inner-
lichen zu einer Beschränkung der gesetzlichen Regel führenden Gründen, Erk. R. G.
21. Febr. 1881 (E. Civ. IV. 213).
Sonderrechte, wie die Gemeindesteuervorrechte der Beamten, sind keine Privilegien,
E. O. V. VI. 119; desgl. nicht Steuerbefreiungen der Reichsunmittelbaren, E. Civ.
XVII. 235.
Die den Altlutheranern durch §. 10 der Generalkonzession 23. Juli 1845 (G.
S. S. 516) verliehene Freiheit von kirchlichen Abgaben ist ein Privilegium, Erk.
Komp. G. H. 26. Juni 1849 (J. M. Bl. S. 368) und 12. Nov. 1859 (J. M.
Bl. 1860 S. 371). Dagegen ist die Nichtzugehörigkeit zu einer bestimmten Kirche
kein Privileg, Erk. Komp. G. H. 4. Okt. 1856 (J. M. Bl. S. 386) und R. G.
22. Sept. 1881 (E. Civ. V. 300). Z
Berufung auf Handelsverträge mit fremden Staaten ist kein Befreiungsgrund
für den Einzelnen, Erk. Komp. G. H. 14. Mai 1870 (J. M. Bl. S. 286); desgl.
nicht eine frühere rechtskräftige Entscheidung, Erk. Komp. G. H. 3. Jan. 1857 (J.
M. Bl S. 343); desgl. nicht die Befreiung der Erntefuhren von Chausseegeld, Erk.
R. G. 2. Okt. 1884 (Rass. u. Küntz. XXIX. 109).
5) §. 79 ist strikt auszulegen, daher nur auf die Steuerpflichtigen, nicht auf die
Steuerberechtigten, Erk. O. Trib. 27. Mai 1873 (E. LXX. 61), Erk. R. G. bei Rass.
u. Küntz. XXVI. 1028 und ebenso nicht auf die Observanz als Privilegtitel zu be-
ziehen, Erk. O. Trib. 27. Sept. 1870 (Str. Arch. LXXIX. 205); auf Verjährung
nur dann, wenn behauptet wird, daß der Schuldner die Befreiung von der Zahlung
der Abgabe durch Verjährung erworben habe, nicht aber dann, wenn die Behauptung
dahin geht, daß die Abgabe im einzelnen Falle zu spät eingefordert und deshalb
verjährt sei, Erk. Komp. G. H. 30. Okt. 1858 (J. M. Bl. 1859 S. 107).
5) Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf das Beitragsverhältniß unter den
Kontribuenten und setzt ausschließlich solche Fälle voraus, bei denen eine steuerartige
Leistung einer Mehrheit von Personen vorliegt, Erk. Komp. G. H. 12. Nov. 1859
(J. M. Bl. 1860 S. 359); R. G. 26. Juni 1882 (Rass. u. Küntz. XXVII. 979).
Aber auch hier ist der Rechtsweg nur zwischen den Kontribuenten, nicht zwischen einem
solchen und dem Steuerberechtigten zulässig, Erk. O. V. G. 16. Febr. 1881 (E. O.
V. VII. 219); Komp. G. H. 19. Juni 1858 (J. M. Bl. S. 246) und O. Trib.
3. Febr. 1853 (E. XXV. 53). "
) Wegen des Besitzschutzes, vergl. Erk. O. Trib. 10. Okt. 1862 (E. XLVIII. 1.