Abschnitt VI. Zulässigkeit des Rechtsweges. 437
einem aufgehobenen privatrechtlichen Fundamente, insbesondere einem früheren
gutsherrlichen, schutzherrlichen oder grundherrlichen Verhältnisse beruhe.
Dritter Abschnitt.
In Beziehung auf die Stempelsteuer.
8. 11. Wer zur Entrichtung eines Werthstempels oder eines nicht nach
dem Betrage des Gegenstandes zu bemessenden Vertragsstempels:) gar nicht
oder nicht in dem geforderten Betrage verpflichtet zu sein vermeint, ist befugt,
dies gerichtlich geltend zu machen.
§. 12. Die Klage ist bei Verlust des Klagerechts binnen sechs Monaten
nach erfolgter Beitreibung oder mit Vorbehalt 2) geleisteter Zahlung des Stempel-
Betrages anzubringen). Hinsichtlich der Stempel, welche zu Gerichtskassen ein-
gezogen werden, ist die Klage gegen die betreffende Salarienkassen-Verwaltung)
Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgerichte ), in allen übrigen Fällen gegen
die zur Verwaltung der indirekten Steuern bestimmte Provinzialbehörde zu
richten ).
§. 13 fällt fort.
S. 14 aufgehoben?).
Vierter Abschnitt.
In Beziehung auf Kirchen-, Pfarr= und Schulabgaben?).
§. 15. Das rechtliche Gehör ist in Beziehung auf die in Nummer 1 der
Allerhöchsten Ordre vom 19. Juni 1836 (Band II Abschnitt XX) aufgeführten
1!) Auf andere Stempel, z. B. auf den tarifmäßigen Stempel für amtliche Atteste
finden die Vorschriften der §§. 11— 14 also nicht Anwendung, Erk. O. Trib.
11. Jan. 1865 (O. R. V. 403) und bleibt hinsichtlich anderer Stempel der Rechts-
weg ausgeschlossen. Dagegen ist er ausgedehnt auf die Erbschaftssteuer laut §. 40
des Ges. 30. Mai 1873 (G. S. S. 338), 19. Mai 1891 (G. S. S. 72) Art. 1, 10.
Der Cessionsstempel ist ein Vertragsstempel, Erk. O. Trib. 27. Febr. 1879 (E.
I.XXXIII. 108); R. G. 11. Jan. 1883 (E. Civ. VIII. 255); desgl. der Vollmachts-
stempel, Erk. R. G. 2. Juni 1885 (A. R. II. 455).
Eine Klage auf Rückzahlung einer durch ein Stempelstrafresolut festgesetzten,
unter Vorbehalt gezahlten Stempelstrafe ist nicht zulässig, Erk. O. Trib. 5. Nov.
1877 (E. I.XXXI. 122).
Bezüglich der Reichsstempelabgaben ist der Rechtsweg durch §. 32 Ges. 29. Mai
1885 (R. G. Bl. S. 171) zugelassen; bezüglich der Wechselstempelsteuer vergl. Erk.
7. Okt. 1880 (J. M. Bl. 1881 S. 11).
2) Die Zahlung muß an die Steuerbehörde selbst mit Vorbehalt geschehen sein,
Erk. O. Trib 24. Febr. 1868 (E. LX. 295). Eines solchen Vorbehaltes bedarf es
nicht im Falle der widerrechtlichen Abnöthigung, z. B. wenn die Zahlung wegen
angedrohter Zwangsvollstreckung erfolgt. Hier erfolgt die Rückforderung auf Grund
von A. L. R. I. 16 §. 207, Erk. R. G. 3. Jan. 1884 (J. M. Bl. S. 55).
3) Jetzt nach den Vorschriften der C. P. O. zu erheben, §. 2 Ausf. Ges. zur
C. P. O. 24. März 1879 (G. S. S. 281).
Die Frist ist eine Verjährungsfrist, daher nach A. L. R. I. 9 §. 550 zu berechnen,
E. Civ. XVII. 206; XXIV. 200.
Für die Klage ist der Gerichtsstand derjenigen Behörde maßgebend, die den
Stempel eingefordert hat, nicht derjenigen, bei der die Zahlung unter Vorbehalt er-
folgt ist, Erk. R. G. 3. Dez. 1883 (Rass. u. Küntz. XXVIII. 988).
4) Nr. 2 Res. 23. März 1885 (J. M. Bl. S. 119). ç
6) Hat die zuständige Behörde in dem Prozesse die Rechte des Fiskus thatsächlich
wahrgenommen, so kommt nichts darauf an, daß die Klage gerade gegen diese Be-
hörde gerichtet war, Erk. R. G. 4. Okt. 1880 (E. Civ. II. 392). #
6) Vergl. §. 6 Einf. Ges. zur Str. P. O.; Erk. R. G. 24. April 1883 (E.
Crim. VIII. 224). Es gilt jetzt §. 261 Str. P. O.
7) Der Rechtsweg ist in Betreff der Schullasten beseitigt durch 88 46, 47 und
160 des Zust. Ges., abgedruckt unten in Band II.
Erk. des Komp. G. H. 8. März 1873 (J. M. Bl. S. 121), betr. die Un-