442 Abschnitt VI. Kompetenzkonflikte.
§. 7. Sämmtliche, sowohl allgemeine als besondere Vorschriften über
Gegenstände dieses Gesetzes und namentlich die Vorschriften der Verordnung
vom 26. Dezember 1808 §§. 38 bis 40 werden hierdurch aufgehoben.
Berordnung, betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den
Verwaltungsbehörden.
Vom 1. August 1879 (G. S. S. 573)4).
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen auf
Grund des §. 172) Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze,
was folgt:
Zu Anmerkung 4 auf S. 437.
Beamten oder allein der Fiskus, Korporationen oder Privatpersonen im Rechtswege
entschädigungspflichtig gemacht werden können, Erk. R. G. 8. Mai 1890 (J. M. Bl.
S. 262).
Ueber die Vertretungsverbindlichkeit der Beamten vergl. A. L. R. II. 10 S#. 68,
85 ff., 127 ff. und I. 6 8§. 45 ff., sowie Erk. 2. Nov. 1883 (Pr. V. Bl. V. 224).
Die Erhebung des Konfliktes zur Herbeiführung einer Vorentscheidung darüber,
ob ein Polizeibeamier seine Befugnifse überschritten hat, ist unter Umständen auch
dann statthaft, wenn der Klageanspruch aus einer Verfügung des Beamten hergeleitet
wird, welche von der Auffichtsbehörde im Beschwerdewege oder vom Verwaltungs.
gericht im Streitverfahren aufgehoben worden ist, Erk. 4. Febr. 1882 (E O. V. VIII.
408). (Auf erhobenen Konflikt ist zu prüfen, inwieweit die dienstliche Stellung
des im Wege des Regresses in Anspruch genommenen Beamten demselben bei der
Benrtheilung thatsächlicher und rechtlicher Verhältnisse ein freies Ermessen einräumt
und eventuell, ob er dieses ohne Pflichtverletzung hat walten lassen. Das Resultat
dieser Prüfung kann sehr wohl sein, daß der Beamte die Grenzen seiner Amtsbefug-
nisse nicht überschritten hat, obwohl derselbe — namentlich in thatsächlicher Beziehung —
irrte, also die objektiven Grundlagen der streitigen Verfügung nach dem Ermessen
des Gerichtshofes wie nach dem der Aufsichtsbehörde nicht vorliegen.)
Die gerichtliche Verfolgung eines Polizeibeamten auf Ersatz eines durch amtliche
Verfügung verursachten Schadens ist nicht zulässig und die Erhebung des Kompetenz-
konfliktes für begründet zu erachten, wenn der Beamte bei Erlaß dieser Verfügung
zwar in der Ermittelung und Feststellung des Thatbestandes, auf welchen das be-
stehende Recht anzuwenden war, geirrt, aber, weder fahrlässig gehandelt, noch eine
Amtsüberschreitung begangen hat, Erk. 18. Jan. 1890 (M. Bl. S. 44).
1) Opp., Ressortverhältnisse 1863. Sydow, Die Zulässigkeit des Rechtsweges
und die Kompetenzkonflikte, Berlin 1860. M. v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze,
Bd. I, Berlin 1895. Hilse, Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Entscheidung der
Kompetenzkonflikte, Berlin 1874.
Einführung der Vd. in Helgoland: Vd. 22. März 1891 (G. S. S. 39).
2) §. 17 lautet wie folgt:
Auf Antrag eines Bundesstaates und mit Zustimmung des Bundesrathes kann
durch Kaiserliche Verordnung die Verhandlung und Entscheidung der im §S. 17 Ger.
Verf. Ges. bezeichneten Streitigkeiten dem Reichsgerichte zugewiesen werden.
Für diejenigen Bundesstaaten, in denen die im §. 17 Ger. Verf. Ges bezeich-
neten Behörden bestehen und nach Maßgabe der Vorschriften im §. 17 Nr. 1—4
einer Veränderung ihrer Einrichtung und des Verfahrens bedürfen, kann die Verän-
derung, sofern sie nicht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes landesgesetzlich getroffen
ist, durch landesherrliche Verordnung eingeführt werden.
#§. 17 Ger. Verf Ges 27. Jan. 1877:
Die Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtsweges.
Die Landesgesetzgebung kann jedoch die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen
den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über die Zu-
lässigkeit des Rechtsweges besonderen Behörden nach Maßgabe der folgenden Bestim-
mungen übertragen 2c. «·
Eine landesgesetzliche Regelung ist bisher nicht erfolgt.