Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

448 Abschnitt VI. Konflikte. 
seiner Amtsbefugnisse oder Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung 
nicht zur Last fällt, die Befugniß zu, den Konflikt zu erheben. 
Auf einen solchen Konflikt finden die Vorschriften des Gesetzes vom 8. April 
1847 (G. S. 1847 S. 170) und des 8. 11 des Einführungsgesetzes zun 
Gerichts verfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (R. G. Bl. S. 77) sowie des 
S. 114 des Landesverwaltungsgesetzes Anwendung y. 
§. 2. Erachtet lder Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte) 
das Oberverwaltungsgericht vor Fällung seines Urtheils noch thatsächliche 
Ermittelungen für erforderlich, so ist es befugt, solche durch die Verwaltungs- 
oder durch die Gerichtsbehörden zu veranlassen, insbesondere die Fortsetzung der 
gerichtlichen Instruktion oder Untersuchung bis zu einem zu bestimmenden Ziele 
anzuordnen. 
[Ueber das Ergebniß dieser Ermittelungen sind vor Fällung des Urtheils 
die in der Sache betheiligten Privatparteien zu hören. Denselben ist zu diesem 
Zwecke zu eröffnen, daß ihnen freistehe, sich über die Verhandlungen, deren 
Einsicht ihnen bei dem Gerichte, bei welchem die Verfolgung eingeleitet ist, 
gestatltet werde, binnen einer Präklusivfrist von vier Wochen zu erklären. Im 
Uebrigen kommen auch hierbei die Bestimmungen der §§. 5 ff. des Gesetzes 
vom 8. April 1847 zur Anwendung.] 
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über den erhobenen Konflikt auf 
Grund der schriftlichen Erklärungen der Behörden und nach Anhörung der 
Parteien in mündlicher Verbandlung unter entsprechender Anwendung der Vor- 
schriften über das Verwaltungsstreitverfahren?). 
6. Befindet [der Gerichtshof] das Oberverwaltungsgericht (§. 2), daß 
dem Beamten eine (zur gerichtlichen Verfolgung geeignetel *:) Ueberschreitung 
seiner Amtsbefugnisse oder Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung 
nicht zur Last fällt, so entscheidet es, daß der Rechtsweg gegen den Beamten 
unzulässig sei, im entgegengesetzten Falle aber, daß derselbe zulässig sei:). Ein 
i) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch gegenwärtig für Konflikte, während 
die Vd. 1. Aug. 1879 nur auf Kompetenzkonflikte Anwendung findet. Verfahren: 
J. M. Bl. 1888 S. ff. 
2) Vergl. Ger. Verf. Ges. §. 11, 2, 8§. 113, 114 L. V. G. 
Die Vorschriften über das Verwaltungsstreitverfahren sind nicht ausnahmslos 
anwendbar, so giebt es z. B. kein Wiederaufnahmeverfahren bei Konfliktsbeschlüssen, 
§. 100 L. V. G. (E. O. V. XXV. 420). Vergl. IX. 439 und Erk. O. V. G. 
7. März 1891 (Pr. V. Bl. XIII. 140) und 9. Dez. 1893 (das. XV. 279). 
3) Fällt fort gemäß §. 11, 1 Einf. Ges. zum Ger. Verf. Ges. 
4) Die Entscheidung hat sich, anders wie bei Kompetenzkonflikten, darauf zu be- 
schränken, ob objektiv eine Amtsüberschreitung vorliegt. Trotz Bejahung der Frage 
kann doch noch der Rechtsweg ausgeschlossen und ein Kompetenzkonflikt angebracht 
sein, E. O. V. VIII. 414, 419; XIV. 424; XVI. 416; XXIV. 418. 
Die Aufhebung einer polizeilichen Verfügung gemäß §. 6 Ges. 11. Mai 1842 
(G. S. S. 192), bezw. §. 131 L. V. G. präjudizirt durchaus nicht der in einem 
späteren Konfliktsverfahren zu treffenden Entscheidung, ob die als gesetzwidrig oder 
unzulässig aufgehobene polizeiliche Versügung eine Amtsüberschreitung des Polizei- 
beamten einschließt, E. O. V. VIII. 411; XIV. 423; XV. 448; Erk. R. G. 26. April 
1887 (E. Civ. XVIII. 123) und 16. Febr. 1888 (E. Civ. XX. 295). 
Verbietet das Gesetz eine Handlung direkt, so rechtfertigt der Auftrag eines 
Vorgesetzten die Amtsüberschreitung nicht, Erk. O. V. G. 10. Jan. 1883 (Pr. V. 
Bl. IV. 192). Unerheblich ist, ob Nothwehr vorliegt; oder ob eine erlaubte Erwide- 
rung einer Realinjurie anzunehmen ist, E. O. V. X. 375, 379. Kein Beamter ist 
zu wörtlichen oder thätlichen Beleidigungen befugt, E. O. V. VIII. 403. 
Eine Amtsüberschreitung liegt auch vor, wenn dienstliche Anweisungen, amtliche 
Instruktionen 2c. überschritten werden, z. B. hinsichtlich des Züchtigungsrechts der 
Lehrer, E. O. V. VIII. 417; XV. 444, 453; XVI. 408, 412; XIX. 445; E. Crim. 
IX. 303, C. Bl. U V. 1888 S. 423. Wegen mangelhafter Ausführung des 
Krankenversicherungsgesetzes als Unterlassung der Amtspflicht, vergl. Erk. O. V. G. 
8. Mai 1894 (Pr V. Bl. XV. 453).
	        
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