Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

454 Abschnitt VI. Vorläufige Straffestsetzung. 
§. 6. Für dieses Verfahren (§§. 1 bis 5) sind weder Stempel noch 
Gebühren anzusetzen, die baaren Auslagen!#) aber fallen dem Beschuldigten 
nach näherer Maßgabe der zu erlassenden Ausführungsbestimmungen (F. 13) 
in allst Fällen zur Last, in welchen eine Strafe endgültig gegen ihn festge- 
setzt ist. 
§. 7. Die in Gemäßheit dieses Gesetzes endgültig festgesetzten Geldstrafen, 
sowie die eingezogenen Gegenstände fallen Demjenigen zu, welcher die sächlichen 
Kosten der Polizeiverwaltung zu tragen hat#2). 
Der Letztere ist dagegen verpflichtet, die durch Festsetzung und Vollstreckung 
der Strafen 3) entstehenden, von dem Beschuldigten nicht beizutreibenden Kosten 
zu tragen. 
Insoweit besondere Vorschriften bestehen, nach welchen Geldstrafen oder 
cingezogene Gegenstände einem anderen Berechtigten zufallen, findet die Vorschrift 
des ersten Absatzes keine Anwendung. Desgleichen bleiben vertragsmäßige Be- 
stimmungen unberührt. 
§. 8. Ist der Amtsanwalt") eingeschritten, bevor die polizeiliche Straf- 
verfügung dem Beschuldigten behändigt worden, so ist die letztere wirkungslos. 
§. 9. Wird bei dem Amtsgericht auf gerichtliche Entscheidung ange- 
tragen, so ist dem Antragsteller eine Bescheinigung hierüber kostenfrei zu er- 
theilen ). 
§. 10. Ist die polizeiliche Strafverfügung vollstreckbar") geworden, so 
findet wegen derselben Handlung eine fernere Anschuldigung nicht statt, es 
sei denn, daß die Handlung keine Uebertretung, sondern ein Vergehen oder 
seabrechen, darstellt und daher die Polizeibehörde ihre Zuständigkeit über- 
ritten hat. 
1) Ausf. Anw. §. 20 unten S. 459. 
2) Ausf. Anw. §. 21 unten S. 459. 
2) Also auch die durch die Einlieferung in das Gefängniß entstehenden Kosten, 
Res. 17. Nov. 1888 (M. Bl. S. 213), während die Kosten für die Einlieferung 
der wegen Polizeiübertretung gerichtlich verurtheilten Personen von der Staats- 
kasse zu tragen sind; desgl. die Kosten für Festsetzung und Vollstreckung der Schul- 
strafen, Res. 25. Febr. 1893 (C. Bl. U. V. S. 354). Wegen der Kosten der Fest- 
setzung und Vollstreckung der Schulversäumnißstrafen in Städten mit Kgl. Polizei- 
verwaltung s. Res. 5. März 1895 (C. Bl. U. V. S. 407). 
Die Kosten, welche durch die Vollstreckung der von den Landräthen wegen 
Chaussee= und Jagdpolizeiübertretungen erlassenen Strafverfügungen erwachsen, sind, 
so weit sie von den Beschuldigten nicht beigetrieben werden können, auch in der Rhein- 
provinz von der Staatskasse zu tragen, Res. 5. Okt. 1889 (M. d. J. II. 12555). 
Bei Vollstreckung der endgültig festgesetzten Strafen bedarf es einer vorgängigen 
Mahnung des Schuldners nicht, Res. 15. März 1888 (M. Bl. S. 90). Hypothe- 
karische Eintragung der Geldstrafe ist unzulässig, Res. 10. Juli 1887 (M. Bl. S. 178). 
4) Bezw. die Staatsanwaltschaft des Landgerichts. 
5) Und zwar durch den Gerichtsschreiber. Nach Eintritt der Rechtskraft des 
Urtheils hat der Amtsanwalt Abschrift der Urtheilsformel derjenigen Polizeiverwaltung 
mitzutheilen, von welcher die dem gerichtlichen Strafverfahren vorausgegangene Straf- 
verfügung erlassen worden ist, Res. 9. Juli 1883 (M. Bl. S. 175). 
Der gegen eine polizeiliche Strafverfügung rechtzeitig um Entscheidung angerufene 
Richter hat die Prüfung der Anklage nicht abzulehnen, weil die Strafverfügung mit 
einem Mangel behaftet gewesen sei. Die Zuständigkeit des Kreis-Sekretärs zur Unter- 
zeichnung der Ausfertigung der Strafverfügung hat der Richter nicht zu prüfen, Erk. 
O. Trib. 3. Sept. 1870 (J. M. Bl. S. 459). 
56) Die Gerichte sind angewiesen, die ihnen zugefertigten Immediatgesuche um 
Milderung oder Erlaß polizeilicher Strafen, welche durch eine vollstreckbar gewordene 
Verfügung des Polizeiverwalters festgesetzt worden sind, an die betr. Regierung ab- 
zugeben. Letztere hat das Gesuch zu prüfen und es dann, selbst wenn nicht Bericht 
erfordert ist, dem Minister, zu dessen Ressort der Gegenstand gehört, mittelst guchtacht- 
lichen Berichtes einzureichen, Res. 19. Jan. 1854 (M. Bl. S. 75). 
 
	        
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