456 Abschnitt VI. Vorläufige Straffestsetzung.
Was nachstehend für Polizei-Verwalter bestimmt ist, findet da, wo die Polizei
nicht von einzelnen Personen, sondern von Behörden verwaltet wird, in gleicher Weise
auf die letzteren Anwendung. .
§. 2. Wenn auch der §. 1 des Gesetzes dem Polizei-Verwalter nicht die Ver.
pflichtung auferlegt, sondern nur die Befugniß verleiht, polizeiliche Strafverfügungen
wegen Uebertretungen zu erlassen, so hat doch der Polizei--Verwalter zur Wahrung der
polizeilichen Interessen in allen dazu geeigneten Fällen von der gedachten Befugniß
Gebrauch zu machen, da sonst die Absicht des Gesetzes vereitelt werden würde. Der-
selbe hat daher in jedem einzelnen, zu seiner Kenntuiß gelangenden Falle einer in
seinem Verwaltungsbereiche begangenen Uebertretung zu prüfen, ob er selbst eine
polizeiliche Strafverfügung zu erlassen oder die Sache an den Amtsanwalt zur ge-
richtlichen Verfolgung abzugeben hat.
Des Erlasses einer polizeilichen Strafverfügung hat der Polizei-Verwalter sich zu
enthalten, wenn er die Anwendung eines seine Kompetenz übersteigenden Straf.
maßes für angezeigt erachtet (alinea 3 §. 1 des Ges.), oder wenn er in Erfahrung
bringt, daß der Amtsanwalt bereits Schritte zur gerichtlichen Verfolgung einer Ueber-
tretung gethan hat. Dasselbe gilt von allen denjenigen Fällen, in welchen der Polizei-
Verwalter ein persönliches Interesse an dem Ausgange der Sache hat.
Berechtigt ist der Polizei-Verwalter, von dem Erlasse einer polizeilichen Straf.
verfügung abzusehen und die Verfolgung dem Amtsanwalt zu überlassen, wenn er es
wegen der Zweifelhaftigkeit des Falles in Betreff der Feststellung des Thatbestandes
oder der Auslegung der Strafvorschrift, oder aus einem sonstigen besonderen Grunde
im Einzelfalle für angemessen erachtet.
§. 3. In den hiernach nicht ausgenommenen Fällen hat sich der Polizei-Ver-
walter, wenn er von einer in seinem Amtsbereiche vorgefallenen Uebertretung Kenntniß
erhält, zunächst davon, zu welcher Zeit, wie und von wem sie verübt ist, Ueberzeugung
zu verschaffen.
4 Hat er die Uebertretung selbst wahrgenommen, oder die Ueberzeugung
davon durch amtliche, auf eigener Wahrnehmung des Anzeigenden bernhende, oder
durch Angaben glaubwürdiger Zeugen unterstützte Anzeigen oder Protokolle eines
Beamten erlangt, so bedarf es weiterer Nachforschung nicht, sofern nur daraus die
zur Strafverfügung erforderlichen Umstände (§. 10) hervorgehen.
§ 5. Ebenso wird es, falls er anderweitig von einer Uebertretung Kenntniß
erhält, in der Regel genügen, wenn er die Uebertretung auf glaubhafte Weise in Er-
fahrung gebracht hat und mindestens eine glaubwürdige Person sie bezeugen kann.
§#. 6. Erachtet der Polizei-Verwalter, um die erforderliche Ueberzeugung von der
Uebertretung oder von den Mitteln zu ihrem Beweise zu gewinnen, dennoch Er-
mittelungen für nöthig, so hat er diese auf die kürzeste, dabei aber hinreichend zuver-
lässige Art zu veranlassen. Er ist hierbei au keine Förmlichkeit, auch nicht an ein
protokollarisches Verfahren gebunden. „ Z "
Zur eidlichen Vernehmung von Zeugen ist er nicht berechtigt. Zeugenver-
nehmungen, durch welche Kosten erwachsen, sind zu unterlassen.
§. 7. Ueber die polizeilichen Strafverfügungen wegen Uebertretungen ist eine
Strafliste nach dem beiliegenden Formular I mit für jedes Kalenderjahr fort-
laufenden Nummern zu führen und Behufs der Strafverfügung von dem beiliegenden
Formular II als Aktenbogen für jede einzelne Sache, so wie Behufs der Aus-
fertigung der Strafverfügung in Fällen, wo nur Haft festgesetzt wird, von dem bei.
liegenden Formular III, sowie in den Fällen, wo eine Geldstrafe und die an deren
Stelle tretende Haft festgesetzt wird, von dem beiliegenden Formular IV Gebrauch zu
machen.
her 8. Findet der Polizei-Verwalter den zu seiner Kenntniß gelangten Fall einer
Uebertretung zu einer polizeilichen Strafverfügung geeignet, so trägt er diese in die
Strafliste ein, fertigt die Strafverfügung nach dem Formular III oder IV aus und
füllt die Nr. 2 und 3 des Aktenbogens (i. e. Formular II) in entsprechender
Weise aus.
türn polizeiliche Strafverfügung gegen Beschuldigte im Alter von 12 bis
18 Jahren (§. 1 alinen 1 des Ges.) ist gegen den Beschuldigten selbst, und nicht
gegen den gesetzlichen Vertreter desselben zu richten, welcher letztere indeß nach §. 3
des Gesetzes ebenfalls innerhalb der für den Beschuldigten laufenden Frist zum An-
trage auf gerichtliche Entscheidung befugt ist.