Abschnitt VI. Vorläufige Straffestsetzung. 469
die Strafverfügung erlassen, falls der Beschuldigte für die Strafe, deren Betrag ihm
bekannt zu machen ist, Sicherheit leistet.
Ergiebt sich der Anlaß zur vorläufigen Festnahme erst nach Erlaß und Be-
händigung der Strafverfügung, jedoch bevor letztere vollstreckbar geworden ist, so kann
der Polizei-Verwalter von dem Beschuldigten die sofortige Bestellung einer Sicherheit
für die Strafe fordern. Wird die Sicherheit nicht bestellt, so kann der Beschuldigte
festgenommen werden und ist sodann dem Amtsrichter vorzuführen.
Die Höhe der zu leistenden Sicherheit darf den Betrag der festzusetzenden oder
festgesetzten Geldstrafe nicht übersteigen.
§. 20. Als baare Auslagen des Verfahrens (5§. 6 des Gesetzes vom 23. April
1883) dürfen von dem Beschuldigten nur eingezogen werden:
1. Postgebühren,
2. die Kosten der Beitreibung der Geldstrafen nach Maßgabe des Gebührentarifs
vom 7. September 1879 (G. S. S. 591),
3. die Haft= und Transportkosten, welche durch Vollstreckung der Haft entstehen.
Die entstandenen Auslagen find in der Strafliste und auf dem Aktenbogen (Nr. 7)
zu verzeichnen.
§. 21. Sind die in dem Straffeftsetzungs-Verfahren entstandenen Auslagen
nicht beizutreiben, so fallen sie als Kosten der Orts-Polizei-Verwaltung demjenigen zur
Last, welcher die letztgedachten Kosten überhaupt zu tragen hat. Ist aber die Straf-
verfügung von einer anderen Behörde als der Orts-Polizeibehörde erlassen, so sind
die nicht beizutreibenden Auslagen als Verwaltungskosten jener Behörde zu tragen.
§s. 22. Gegen aktive Militärpersonen, d. h. gegen alle nicht zum Beur-
laubtenstande gehörenden Personen des Soldatenstandes, darf die vorläufige Straffest-
setzung nur dann erfolgen, wenn die Uebertretung im Gesetze bloß mit Geldstrafe oder
Einziehung bedroht ist.
Ist dagegen die Uebertretung im Gesetze mit Geld oder Haft oder nur mit Haft
bedroht, oder trifft mit der Uebertretung ein Vergehen oder Verbrechen zusammen, so
ist die Bestrafung bei dem betreffenden Militärgerichte in Amrag ju bringen.
Wird die gegen eine aktive Militärperson eine Geldstrafe festsetzende oder eine
Einziehung verhängende Verfügung vollstreckbar, so ist die Vollstreckung bei dem be-
treffenden Militärgerichte zu beantragen und in dem Requisitionsschreiben stets zu
bemerken, wohin die Geldstrafe oder die eingezogene Sache abgeliefert werden soll.
Kann in einem solchen Falle die Geldstrafe nicht erlegt werden, so wird dieselbe von
dem Militärgericht in eine verhältnißmäßige militärische Freiheitsstrafe umgewandelt
und nach Vollstreckung dieser Strafe die requirirende Behörde hiervon benachrichtigt.
§. 23. Die Landräthe haben in den ihrer Beaufsichtigung unterstellten Kreisen,
so oft sich dazu Gelegenheit findet, die Handhabung der Befugniß zur Straffestsetzung
zu prüfen, die etwa erforderliche Prüfung und Belehrung eintreten zu lassen und,
daß dies geschehen, in der Strafliste zu vermerken.
Der Minister des Innern. Der Justiz-Minister.
Strafliste.
Formular I. 18
Namne, Datum Abgesandt
bane der dem voll- Aus-
Nr. ohnort Verfü-- Strafe. der Amts- strect, lagen Bemerkungen.
Beschuldigten. Zung. Kafse anwalte
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am am