Abschnitt VI. Kantongefängnisse in der Rheinprovinz. 461
zum Protokoll des Gerichtsschreibers, auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden.
Erfolgt- binnen dieser Frist ein solcher Antrag nicht, so wird die festgesetzte Strafe
vollstreckt.
Gegen die Versäumung der Antragsfrist kann Wiedereinsctzung in den vorigen
Stand beansprucht werden, wenn der Beschuldigte durch Naturereignisse oder durch
andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Der
Antrag muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses unter Angabe und
Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe bei der Polizeibehörde oder bei dem Amts-
gerichte angebracht werden. 8
dd. 18.
Zugestellt am. ten 18
Formular IV.
Sie habenn Die Uebertretung wird bewiesen durg
Es wird deshalb gegen Sie auf Grundd eine bi zu
erlegende Geldstrafe von .. . .. . , an deren Stelle, wenn sie nicht beizutreiben ist,
eine Haft von .. . ... tritt, hierdurch festgesetzt.
Sollten Sie sich durch diese Straffestsetzung beschwert halten, so können Sie
innerhalb einer Woche, von Zustellung dieser Verfügung an, bei der unterzeichneten
Behörde schriftlich oder zu Protokoll, oder bei dem zuständigen Amtsgerichte schrifuich
oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers, auf gerichtliche Entscheidung antragen.
Erfolgt= binnen dieser Frist ein folcher Antrag nicht, so wird die festgesetzte Strafe
vollstreckt.
seenn die Versäumung der Antragsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beansprucht werden, wenn der Beschuldigte durch Naturereignisse oder durch
andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Der
Antrag muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses unter Angabe und
Glaubhaftmachung der Versäumnißgründe bei der Polizeibehörde oder bei dem Amts-
gerichte angebracht werden.
dd. 18
Zugestellt am. ten 18
Formular V. "
Der wird angewiesen,e d.. Behufs Vollstreckung der
durch die Verfügung vo (Nr. der Strafliste) festgesetzten Strafe auf die
Dauer von . . . ... zur gefänglichen Haft zu bringen.
d........ 18..
DieOrtspolizeibehördezu.......
Gesetz, betreffeud die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz.
Vom 30. Juni 1887 (G. S. S. 287).
§. 1. Die Gemeinden sind nicht ferner verpflichtet, Kantongefängnisse zu
bauen und zu unterhalten und für die Verpflegung und Beausfsichtigung der
darin unterzubringenden gerichtlichen Strafgefangenen zu sorgen.
§. 2. Das Eigenthum an den ausschließlich als Kantongefängnisse die-
nenden Gebäuden nebst den dazu gehörenden Hofräumen und Utensilien geht
vorbehaltlich der Bestimmungen des 8. 4 auf den Staat über.
Der Staat ist verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinden die lebenslänglich
angestellten Beamten solcher Kantongefängnisse mit ihrem Einkommen und ihren
etwaigen Pensionsansprüchen in den Staatsdienst zu übernehmen. ç
§. 3. Soweit die im §. 2 gedachten Kantongefängnisse bisher zugleich
zur Aufnahme der Polizeigefangenen der Gemeinde gedient haben, ist der Staat
verpflichtet, diese Gefangenen gegen Zahlung der Heizungs-, Reinigungs= und
Verpflegungskosten von Seiten der Gemeinden auch ferner in den Kantongefäng-
nissen aufzunehmen.