Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Kantongefängnisse in der Rheinprovinz. 461 
zum Protokoll des Gerichtsschreibers, auf gerichtliche Entscheidung angetragen werden. 
Erfolgt- binnen dieser Frist ein solcher Antrag nicht, so wird die festgesetzte Strafe 
vollstreckt. 
Gegen die Versäumung der Antragsfrist kann Wiedereinsctzung in den vorigen 
Stand beansprucht werden, wenn der Beschuldigte durch Naturereignisse oder durch 
andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Der 
Antrag muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses unter Angabe und 
Glaubhaftmachung der Versäumungsgründe bei der Polizeibehörde oder bei dem Amts- 
gerichte angebracht werden. 8 
dd. 18. 
  
Zugestellt am. ten 18 
Formular IV. 
Sie habenn Die Uebertretung wird bewiesen durg 
Es wird deshalb gegen Sie auf Grundd eine bi zu 
erlegende Geldstrafe von .. . .. . , an deren Stelle, wenn sie nicht beizutreiben ist, 
eine Haft von .. . ... tritt, hierdurch festgesetzt. 
Sollten Sie sich durch diese Straffestsetzung beschwert halten, so können Sie 
innerhalb einer Woche, von Zustellung dieser Verfügung an, bei der unterzeichneten 
Behörde schriftlich oder zu Protokoll, oder bei dem zuständigen Amtsgerichte schrifuich 
oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers, auf gerichtliche Entscheidung antragen. 
Erfolgt= binnen dieser Frist ein folcher Antrag nicht, so wird die festgesetzte Strafe 
vollstreckt. 
seenn die Versäumung der Antragsfrist kann Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand beansprucht werden, wenn der Beschuldigte durch Naturereignisse oder durch 
andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Der 
Antrag muß binnen einer Woche nach Beseitigung des Hindernisses unter Angabe und 
Glaubhaftmachung der Versäumnißgründe bei der Polizeibehörde oder bei dem Amts- 
gerichte angebracht werden. 
  
dd. 18 
Zugestellt am. ten 18 
Formular V. " 
Der wird angewiesen,e d.. Behufs Vollstreckung der 
durch die Verfügung vo (Nr. der Strafliste) festgesetzten Strafe auf die 
Dauer von . . . ... zur gefänglichen Haft zu bringen. 
d........ 18.. 
DieOrtspolizeibehördezu....... 
  
Gesetz, betreffeud die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz. 
Vom 30. Juni 1887 (G. S. S. 287). 
§. 1. Die Gemeinden sind nicht ferner verpflichtet, Kantongefängnisse zu 
bauen und zu unterhalten und für die Verpflegung und Beausfsichtigung der 
darin unterzubringenden gerichtlichen Strafgefangenen zu sorgen. 
§. 2. Das Eigenthum an den ausschließlich als Kantongefängnisse die- 
nenden Gebäuden nebst den dazu gehörenden Hofräumen und Utensilien geht 
vorbehaltlich der Bestimmungen des 8. 4 auf den Staat über. 
Der Staat ist verpflichtet, auf Verlangen der Gemeinden die lebenslänglich 
angestellten Beamten solcher Kantongefängnisse mit ihrem Einkommen und ihren 
etwaigen Pensionsansprüchen in den Staatsdienst zu übernehmen. ç 
§. 3. Soweit die im §. 2 gedachten Kantongefängnisse bisher zugleich 
zur Aufnahme der Polizeigefangenen der Gemeinde gedient haben, ist der Staat 
verpflichtet, diese Gefangenen gegen Zahlung der Heizungs-, Reinigungs= und 
Verpflegungskosten von Seiten der Gemeinden auch ferner in den Kantongefäng- 
nissen aufzunehmen.
	        
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