Abschnitt VI. Polizei-Uniform. 465
Res. 18. Jan. 1882 (M. Bl. S. 35).
Nach den bestehenden Vorschriften haben die Beamten der ausübenden Polizei
bei den Königl. und städtischen Polizeiverwaltungen im Dienste stets Uniform zu tra-
gen, wenn ihnen nicht ausnahmsweise das Tragen von Civilkleidern aus dienstlichen
Gründen befohlen oder gestattet ist. Das Tragen der Uniform, wenn es ordnungs-
mäßig geschieht, ist wesentlich dazu geeignet, das persönliche Ansehen des betreffenden
Beamten zu erhöhen und gewährt überdies den Vortheil, demselben im Verkehre mit
dem Publikum die Pflichten seiner Stellung als Organ der Staatsverwaltung stets
gegenwärtig zu halten. Es ist indeß die Wahrnehmung gemacht worden, daß in
manchen Städten, namentlich den mittleren und kleineren, Unterbeamte der exekuriven
Polizei hinsichtlich einer sauberen und ordentlichen Dienstkleidung den an sie zu
stellenden Ansprüchen nicht immer genügen und wohl auch in Folge dessen in ihrer
äußeren Erscheinung eine straffe Haltung vermissen lassen. Ich nehme daher Veran-
laffung, die Aufmerksamkeit der Provinzial-Verwaltungsbehörden darauf zu lenken,
wie wichtig es ist, daß die volizeilichen Exekutivbeamten ihren Dienst in vorschrifts-
mäßiger und ordentlicher Dienstkleidung verrichten. Ein integrirender Theil der
Uniform ist der Helm. Ich darf wohl voraussetzen, daß schon jetzt bei den Königlichen
und bei den größeren städtischen Polizeiverwaltungen die Exekutivbeamten, wenn sie
sich im Dienste an Sonn- und Festtagen öffentlich zeigen, sowie Überall, wo sie mit
einer größeren Menschenmenge amtlich zu verkehren haben, wie auf Märkten, bei
Ueberwachung von Versammlungen, Festlichkeiten und öffentlichen Vergnügungen, auf
den Bahnhöfen 2c., den Helm anlegen. In dieser Beschränkung kann auch an die
Exekutivbeamten der miitleren und kleineren Städte die Anforderung des Helmtragens
gestellt werden, zumal nicht anzunehmen ist, daß durch die Anschaffung des Helms
den betreffenden Gemeinden oder Beamten eine zu große Kostenlast aufgebürdet würde.
Eine Beschreibung des von deu städtischen Kommunal-Polizeibeamten zu tragenden
Helms befindet sich in der Zusammenstellung der Vorschriften über die Uniformirung
der exekutiven Kommunal-Polizeibeamten unter Nr. 5.
Es wird sich aber außerdem empfehlen, an Orten, an welchen ein größerer Verkehr
startfindet, über das vorstehend bezeichnete Maß hinauszugehen und allen polizeilichen
Exekutivbeamten das Tragen des Helms, insbesondere auch bei dem Patroulliren auf
den öffentlichen Straßen und Plätzen zur Pflicht zu machen, da erfahrungsmäßig der
geime wesentlich dazu beiträgt, das Ansehen und das Selbstgefühl des Beamten
zu heben.
Durch Res. des Ministers des Innern vom 29. Nov. 1886 (M. Bl. S. 246)
ist im Einvernehmen mit dem Justizminister bestimmt,
daß die Polizeibeamten ihre Helme vor Gerichts= und sonstigen öffentlichen Be-
hörden beim Erscheinen in dienstlichen Angelegenheiten aufzubehalten, beim Erscheinen
in Privatangelegenheiten als Parteien oder Zeugen aber aelunehmen haben.
Andere Kopfbedeckungen als Helme sind vor den bezeichneten Behörden stets ab-
unehmen.
Das dienstliche Erscheinen bei Verhandlungen öffentlicher Behörden ist zu den-
jenigen Anlässen zu rechnen, bei welchen Polizei-Exekutivbeamte auch in kleineren
Orten der Regel nach von dem Helm Gebrauch zu machen haben.
Uniform der Königlichen Polizei-Beamten y.
A. Reglement für die Uniformirung der Exekutiv-Beamten der
Königlichen Polizei-Verwaltungen vom 11. Mai 1868.
I. Dienstanzug der unteren Exekutivbeamten (Schutzmänner).
1. Der Rock ist von dunkelblauem Tuch, zum Uebereinanderknöpfen mit zwei
Reihen Khöpfen eingerichtet. Der Stehkragen, die Achselklappen, die schwedischen
1) Res. 16. Nov. 1846 (I. 2968 A). Das Tragen der Uniform Seitens der
Polizei= r2c. Beamten, soll nach deren Entlafsung aus dem Dienste zur Vermeidung
des Mißbrauchs nicht weiter gestattet werden.
Res. 20. März 1893, III. 2845. Vom Amte suspendirten Beamten der Exekutiv-
Illing-Kautz, Handbuch I. 7. Aufl. 30