Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Polizei-Uniform. 465 
Res. 18. Jan. 1882 (M. Bl. S. 35). 
Nach den bestehenden Vorschriften haben die Beamten der ausübenden Polizei 
bei den Königl. und städtischen Polizeiverwaltungen im Dienste stets Uniform zu tra- 
gen, wenn ihnen nicht ausnahmsweise das Tragen von Civilkleidern aus dienstlichen 
Gründen befohlen oder gestattet ist. Das Tragen der Uniform, wenn es ordnungs- 
mäßig geschieht, ist wesentlich dazu geeignet, das persönliche Ansehen des betreffenden 
Beamten zu erhöhen und gewährt überdies den Vortheil, demselben im Verkehre mit 
dem Publikum die Pflichten seiner Stellung als Organ der Staatsverwaltung stets 
gegenwärtig zu halten. Es ist indeß die Wahrnehmung gemacht worden, daß in 
manchen Städten, namentlich den mittleren und kleineren, Unterbeamte der exekuriven 
Polizei hinsichtlich einer sauberen und ordentlichen Dienstkleidung den an sie zu 
stellenden Ansprüchen nicht immer genügen und wohl auch in Folge dessen in ihrer 
äußeren Erscheinung eine straffe Haltung vermissen lassen. Ich nehme daher Veran- 
laffung, die Aufmerksamkeit der Provinzial-Verwaltungsbehörden darauf zu lenken, 
wie wichtig es ist, daß die volizeilichen Exekutivbeamten ihren Dienst in vorschrifts- 
mäßiger und ordentlicher Dienstkleidung verrichten. Ein integrirender Theil der 
Uniform ist der Helm. Ich darf wohl voraussetzen, daß schon jetzt bei den Königlichen 
und bei den größeren städtischen Polizeiverwaltungen die Exekutivbeamten, wenn sie 
sich im Dienste an Sonn- und Festtagen öffentlich zeigen, sowie Überall, wo sie mit 
einer größeren Menschenmenge amtlich zu verkehren haben, wie auf Märkten, bei 
Ueberwachung von Versammlungen, Festlichkeiten und öffentlichen Vergnügungen, auf 
den Bahnhöfen 2c., den Helm anlegen. In dieser Beschränkung kann auch an die 
Exekutivbeamten der miitleren und kleineren Städte die Anforderung des Helmtragens 
gestellt werden, zumal nicht anzunehmen ist, daß durch die Anschaffung des Helms 
den betreffenden Gemeinden oder Beamten eine zu große Kostenlast aufgebürdet würde. 
Eine Beschreibung des von deu städtischen Kommunal-Polizeibeamten zu tragenden 
Helms befindet sich in der Zusammenstellung der Vorschriften über die Uniformirung 
der exekutiven Kommunal-Polizeibeamten unter Nr. 5. 
Es wird sich aber außerdem empfehlen, an Orten, an welchen ein größerer Verkehr 
startfindet, über das vorstehend bezeichnete Maß hinauszugehen und allen polizeilichen 
Exekutivbeamten das Tragen des Helms, insbesondere auch bei dem Patroulliren auf 
den öffentlichen Straßen und Plätzen zur Pflicht zu machen, da erfahrungsmäßig der 
geime wesentlich dazu beiträgt, das Ansehen und das Selbstgefühl des Beamten 
zu heben. 
Durch Res. des Ministers des Innern vom 29. Nov. 1886 (M. Bl. S. 246) 
ist im Einvernehmen mit dem Justizminister bestimmt, 
daß die Polizeibeamten ihre Helme vor Gerichts= und sonstigen öffentlichen Be- 
hörden beim Erscheinen in dienstlichen Angelegenheiten aufzubehalten, beim Erscheinen 
in Privatangelegenheiten als Parteien oder Zeugen aber aelunehmen haben. 
Andere Kopfbedeckungen als Helme sind vor den bezeichneten Behörden stets ab- 
unehmen. 
Das dienstliche Erscheinen bei Verhandlungen öffentlicher Behörden ist zu den- 
jenigen Anlässen zu rechnen, bei welchen Polizei-Exekutivbeamte auch in kleineren 
Orten der Regel nach von dem Helm Gebrauch zu machen haben. 
  
Uniform der Königlichen Polizei-Beamten y. 
A. Reglement für die Uniformirung der Exekutiv-Beamten der 
Königlichen Polizei-Verwaltungen vom 11. Mai 1868. 
I. Dienstanzug der unteren Exekutivbeamten (Schutzmänner). 
1. Der Rock ist von dunkelblauem Tuch, zum Uebereinanderknöpfen mit zwei 
Reihen Khöpfen eingerichtet. Der Stehkragen, die Achselklappen, die schwedischen 
1) Res. 16. Nov. 1846 (I. 2968 A). Das Tragen der Uniform Seitens der 
Polizei= r2c. Beamten, soll nach deren Entlafsung aus dem Dienste zur Vermeidung 
des Mißbrauchs nicht weiter gestattet werden. 
Res. 20. März 1893, III. 2845. Vom Amte suspendirten Beamten der Exekutiv- 
Illing-Kautz, Handbuch I. 7. Aufl. 30
	        
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