Abschnitt II. Die Preußische Verfassung. 83
Artikel 59. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet:). Die Bedingungen
und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine
Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt2). Z„ «·
Artikel 69. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in die-
selbe und Haussuchungen, sowie die Beschlagnahme von Briefen und Papieren
sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet?).
Artikel 76). Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft?).
Artikel 8. Strafens) können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht
oder verhängt werden. Z
Artikel 9. Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen
des öffentlichen Wohles gegen vorgängige in dringenden Fällen wenigstens vor-
läufig festzustellende Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes?) entzogen oder
beschränkt werden.
Zu Anmerkung 4 auf S. 32.
deren Gemahlinnen und Wittwen, Ges. 5. Juni 1869 (B. G. Bl. S. 141) §. 1;
Bevorzugung bei Eidesleistungen und Vernehmungen im Prozeß, C. P. O. 8§. 196,
340, 441, 444; Str. P. O. §. 71; Befugniß zur gesetzlichen Vertretung durch ihre
Behörden, Ges. 24. März 1879 (G. S. S. 281) §. 3; bevorzugter Gerichtsstand,
Ges. 24. April 1878 (G. S. S. 230) §. 18 und Ges. 26. April 1851 (G. S.
S. 181) Art. III; Einf. Ges. zur C. P. O. 30. Jan. 1877 (R. G. Bl. S. 244)
§. 5; Ausf. Ges. 24. März 1879 (G. S. S. 181) §. 9; Einf. Ges. zur Str. P. O.
1. Febr. 1877 (R. G. Bl. S. 346) §. 4; zur Konk. O. 10. Febr. 1877 (R. G. Bl.
S. 390) §. 7; nicht streitige und Standesamtssachen erledigt das Hausministerium,
Ges. 6. Febr. 1875 (R. G. Bl. S. 23) §. 72; Ausschluß der C. P. O. und Konk.
O., soweit die Hausgesetze Bestimmungen treffen, Ges. 30. Jan. 1877 (R. G. Bl.
S. 244) §. 5 und 10. Febr. 1877 (R. G. Bl. S. 390) §. 7; besonderer strafrecht-
licher Schutz, R. Str. G. B. Ss. 96, 97, 100; Mitgliedschaft im Herrenhause für
die großjährigen Prinzen, Vd. 12. Okt. 1854 (G. S. S. 541) 88. 1, 1, 2, 1, —
sowie von den Standesvorrechten des hohen Adels. Vergl. bezüglich des letzteren
Ges. 10. Juni 1854 unten S. 51.
1) Art. 5 kann im Falle des Belagerungszustandes außer Kraft gesetzt werden,
. Art. 111.
2) Die Zwangsmittel der Verwaltungsbehörden gegen die Person sind dadurch
nicht ausgeschlossen, Erk. R. G. 23. März 1880 und 24. Sept. 1880 (E. Crim. I.
33, II. 262); ebensowenig die Sistirung und Verhaftung als polizeiliche Exekutiv-
mittel; letztere find, abgesehen von besonderen gesetzlichen Anordnungen, in dem durch
A. L. K. II. 17 §. 10 gegebenen Umfange zulässig.
Das gleiche gilt bezüglich der Polizeiverordnungen, selbst wenn sie die persönliche
Handlungsfähigkeit beschränken, Erk. 9. Jan. 1884 (E. O. V. IX. 365).
2) Ges. zum Schutze der persönlichen Freiheit, vom 12. Febr. 1850 (G. S. S. 45).
)) ur- 6 kann im Falle des Belagerungszustandes außer Kraft gesetzt werden,
s. Art. .
5)Str.P.O.§§.99—111;C.P.O.678;Konk.O.§§.111;Postgei.
28.0kt.1871(R.G.B1.S.347)§.5;Gei.23.Jan.1838(G.S.S.78
§§.28ss.,Vd.17.Mai1867(G.S.S.633)§.45.Vergl.auchGef.12.März
1850 (G. S. S. 45).
# 6) 1er- 7 kann im Falle des Belagerungszustandes außer Kraft gesetzt werden,
. Art. 111.
7) Vergl. jetzt Ger. Verf. Ges. 8. 16.
8) Abgesehen von administrativen Zwangsstrafen.
*) Enteignungsges. vom 11. Juni 1874 (G. S. S. 221).
Außerdem fiuden sich, abgesehen von den gemäß S§. 54 das. in Geltung ge-
bliebenen Vorschriften über die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums
im Interesse der Landeskultur, des Bergbaues, der Landestriangulation, zahlreiche
reichsrechtliche Enteignungsvorschriften, z. B. im Rinderpestges. 7. AMpril. 1869 (B. G.
- o O 23. "a 1 » · ½ %
Bl. S. 105), im Reichsviehseuchenges. . n # S#l# 4#, im Kriegs-
leistungsges. 13. Juni 1873 (R. G. Bl. S. 129), im Naturalleistungsges. 13. Febr.
1875 (R. G. Bl. S. 52), im Rayonges. 21. Dez. 1871 (R. G. Bl. S. 150).
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 3