Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VI. Verhaftungen durch die Wachen. 487 
Ablieferung der festgenommenen Personen. 
s. 12. Alle festgenommenen Personen werden nach dem nächsten Wachtgebäude 
ebracht und dem Gouverneur bezw. dem Kommandanten, oder dem dessen Funktion 
versehenen Offizier gemeldet, der, insofern die Festgenommenen vom Militär sind, 
weiter über sie disponirt. 
Sind die festgenommenen Personen vom Civil, so werden sie sobald als möglich 
an die Poltzeibehörde abgeliefert, in den im §. 9 bezeichneten Fällen jedoch nur, wenn 
der schleunigst herbeigerufene Polizeibeamte dies für nöthig erachtet, andernfalls erfolgt 
die Entlassung des Festgenommenen. 
Verhalten der Wachen bei der Verhaftung und vorläufigen Festnahme. 
§5. 13. Die Wachen müssen sich bei der Verhaftung und vorläufigen Festnahme 
einer Person alles unnöthigen Redens, sowie aller wörtlichen und thätlichen Beleidi- 
ungen gänzlich enthalten, andererseits aber, wenn eine Verhaftung oder eine vor- 
äufige Festnahme erfolgen muß, dieselbe nöthigenfalls nach Anleitung des Gesetzes 
vom 20. März 1837 über den Waffengebrauch 1) des Militärs mit Gewalt erzwingen. 
Es müssen daher in jedem speziellen Falle, wenn es irgend möglich ist, soviel 
Mannschaften abgeschickt werden, daß der Zweck unter den obwaltenden Umständen 
jedenfalls erreicht werden kann. 
Findet aber der Führer dieser Mannschaft, wenn er an Ort und Stelle anlangt, 
daß das ihm auvertraute Kommando zu schwach ist, um den Zweck zu erreichen, so 
muß er sofort denjenigen, der ihn abgeschickt hat, um die erforderliche Verstärkung des 
Kommandos ersuchen lassen. Inwieweit das kommandirte Militär bei dergleichen 
Dienstleistungen von seinen Waffen Gebrauch machen kann, um einen wirklichen oder 
gedrohten Angriff von sich abzuwehren, einen ihm entgegengesetzten Widerstand zu be- 
wältigen, oder die Flucht eines Ergriffenen zu vereiteln, ist in dem als Anhang dieser 
Instruktion beigefügten Gesetze vom 20. März 1837 näher vorgeschrieben. 
§. 14. Sobald die Verhaftung oder die Festnahme erfolgt ist, steht der Fest- 
genommene unter dem Schutz der Wache. Führt er Effekten bei und um sich, für 
deren Aufbewahrung er nicht selbst Sorge tragen kann, so liegt die einstweilige Sicher- 
stellung derselben den Wachen gleichfalls ob. Festgenommenen Verbrechern müssen 
jederzeit sogleich alle gefährlichen und verdächtigen Werlzeuge, sowie die Briesschaften, 
welche sie etwa bei sich führen, abgenommen und an die Behörde abgegeben werden, 
an welche der Festgenommene überliefert wird. 
Die Wachen müssen darauf bedacht sein, daß sowohl die Verhaftung als die vor- 
läufige Festnahme einer Person, mit Rücksicht auf die obwaltenden Verhältnisse, auf 
die möglichst schonende Weise erfolge. Zu dem Ende ist, wenn der Festgenommene 
zuvörderst nach dem Wachtgebäude gebracht worden, mit seiner weiteren Ablieferung 
immer so lange Anstand zu nehmen, bis sich die etwa herbeigezogene Volksmenge 
wieder verlaufen hat; auch ist es dem Festgenommenen gestattet, wenn er es wünscht, in 
einem auf seine Kosten herbeizuschaffenden Wagen, in welchem sodann die ihn begleitende 
Mannschaft gleichfalls Platz nimmt, nach dem Orte der Ablieferung gebracht zu werden. 
§. 15. Die Wachen müssen namentlich zur Nachtzeit, wenn sie Hülferuf oder 
Nothsignale hören, sogleich die nöthige Hülfe zu leisten bemüht sein. Andererseits 
aber müssen sie sich aller unnöthigen Einmischungen enthalten, insbesondere wenn sie 
zur Herstellung der gestörten Ruhe und Ordunung beordert werden und bei ihrem Er- 
scheinen die Ruhe bereits wieder hergestellt ist. 
  
Recht der Wachtmannschaften, Personen in Verwahrung zu nehmen. 
§. 16. Die Wachen sind befugt, Personen in Verwahrung zu nehmen, wenn 
der eigene Schutz dieser Personen oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlich- 
keit, Sicherheit und Ruhe diese Maßregel dringend erfordern. Die solchergestalt in 
Berwahrung genommenen Personen müssen jedoch spätestens im Laufe des folgenden 
Tages in Freiheit gesetzt, oder es muß in dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt 
werden, um sie der zuständigen Behörde zu überweisen. 
— ——„ 
1) Vergl. unten S. 488.
	        
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