488 Abschnitt VI. Waffengebrauch des Militärs.
Verfahren mit hülflos gefundenen Personen.
§. 17. Werden betrunkene oder kranke Personen an öffentlichen Orten hülflos
gefunden, so liegt es den Wachen ob, dieselben nach dem nächsten Wachtgebäude zu
schaffen und die ersteren so lange unter Aufsicht zu halten, bis sie nüchtern geworden
find, die letzteren aber so bald als möglich an die Polizeibehörde abzuliefern.
§. 18. Wo die Ortsverhältnisse nähere Bestimmungen und Anweisungen bei
Anwendung dieser Instruktion erfordern, namentlich in mittleren und kleinen Gar-
nisonen, in welchen kein Kommandant sich befindet, hat der ältbeste Militär-Befehls.
haber mit der Ortspolizeibehörde sich darüber besonders zu einigen.
Das Resultat dieser Einigung ist den vorgesetzten Behörden zur Bestätigung
vorzulegen und nach deren Eingang an dem betreffenden Orte öffentlich bekannt zu
machen.
Die von den Truppen zur Unterstützung der Landgendarmen bei größeren Truppen-
übungen kommandirten Mannschaften sind, sobald sie zur Wahrnehmung des Polizei-
dienstes auftreten, im Dienst und es stehen ihnen, so lange sie sich im Dienst be-
finden, diejenigen Befugnisse zu, welche durch die Instruktion vom 29. Januar 1881
für die Wachen in Hinsicht der von denselben vorzunehmenden Verhaftungen und
vorläusigen Festnahmen vorgeschrieben sind. §. 9 der Instruktion vom 8. Mai 1883
(M. Bl. S. 220), betr. die Verhütung von Flurbeschädigungen durch das Publikum
bei den größeren Truppenübungen. Die in Nr. 9 enthaltene Deklaration der Be-
fugnisse der zu den Gendarmerie-Patrouillen kommandirten Mannschaften der Kavallerie
sind durch das Amtsêblatt zu veröffentlichen und vor jedem Manöver wieder in Erinne-
rung zu bringen, Res. 17. Juli 1883 (M. Bl. S. 220).
Gesetz vom 20. März 1837 (G. S. S. 60) über den Waffengebrauch
des Militärs.
[Gilt auch für die neuen Landestheile, außer Meisenheim und Kaulsdorf. Vd. 25. Juli
1867 (G. S. S. 921), I. Art. 2 C.]
§. 1. Das in Unserem Dienste zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,
Ruhe und Sicherheit auftretende Militär ist berechtigt, auf Wachen und Posten, bei
Patrouillen, Transporten und allen anderen Kommandos, auch wenn solche auf
Requisition oder zum Beistande einer Civilbehörde gegeben werden, in den nachstehend
§§. 2—6 bezeichneten Fällen von seinen Waffen Gebrauch zu machen.
8. 2. Wird das kommandirte Militär bei einer der vorerwähnten Dienstleistungen
angegriffen, oder mit einem Angriff gefährlich bedroht, oder findet es Widerstand
durch Thätlichkeit oder gefährliche Drohungen, so bedient sich dasselbe seiner Waffen,
um den Angriff abzuwehren und den Widerstand zu überwältigen.
S. 3. Wenn das Militär bei einer solchen Dienstleistung zur Ablegung der
Waffen oder anderer zum Angriffe oder zum Widerstande geeigneter, oder sonst ge-
fährlicher Werkzeuge auffordert, und es wird dieser Aufforderung nicht sofort Folge
geleistet, oder es werden die abgelegten Waffen oder Werkzeuge wieder aufgenommen,
so macht das Militär von seinen Waffen Gebrauch, um den ihm schuldigen Gehorsam
zu erzwingen.
§. 4. Wenn bei Arrestationen der bereits Verhaftete entspringt
oder auch nur einen Versuch dazu macht, so bedient sich das Militär
der Waffen, um die Flucht zu vereiteln.
§. 5. Hierzu ist dasselbe auch in allen Fällen befugt, wenn Ge-
fangene, welche ihm zur Abführung oder zur Bewachung anvertraut
sind, vom Transporte oder aus Gefängnissen zu entfliehen versuchen.
g. 6. Jede Schildwache (die Ehrenposten mit eingerechnet) hat sich zum Schutze
) Laut Allerhöchster Anordnung ist den durch Militär transportirten Personen
jedesmal vorher bekannt zu machen, daß das Militär angewiesen ist, von seinen
Waffen Gebrauch zu machen, sofern der Arrestant zu entfliehen versucht.