494 Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren.
Die bestehenden Bestimmungen darüber, welche Abgaben, Gefälle und
sonstigen Geldbeträge der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unter-
liegen, werden durch die gegenwärtige Verordnung nicht berührt 7.
§. 2. Ueber die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten Geld-
beträge findet der Rechtsweg, sofern derselbe nach den in den einzelnen Lan-
destheilen hierüber bestehenden Bestimmungen bisher zulässig war, auch
serner statt.
Wegen vermeintlicher Mängel des Zwangsverfahrens, dieselben mögen
die Form der Anordnung oder die der Ausführung oder die Frage betreffen,
ob die gepfändeten Sachen zu den pfändbaren gehören, ist dagegen, unbeschadet
der besonderen Vorschriften über die Rechtsmittel im Falle der zwangsweisen
Ausführung polizeilicher Verfügungen?, nur die Beschwerde bei der vorgesetzten
Dienstbehörde des Beamten zulässig, dessen Verfahren angefochten wird 5.
§. 3. Diejenigen Behörden oder Beamten, welchen die Einziehung der
der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegenden Geldbeträge
zusteht, bilden die zur Anordnung und Leitung des Zwangsverfahrens zustän-
digen Vollstreckungsbehörden"). Auf die Beamten der Korporationen, welche nach
den bisherigen Vorschriften zur eigenen Zwangsvollstreckung nicht berechtigt sind,
findet diese Bestimmung nicht Anwendung).
Die Strafvollstreckungsbehörde, welcher die Einziehung einer gerichtlich
erkannten Geldstrafe obliegt, ist zugleich Vollstreckungsbehörde für die mit der
Einziehung der Strafe verbundene Beitreibung der Kosten. Diese Beitreibung
erfolgt nach den Vorschriften der deutschen Civilprozeßordnung. 4#
Fehlt es an einer nach den vorstehenden Vorschriften zuständigen Voll-
Zu Anmerkung 2 auf S. 493.
Gemeinden und andere Kommunalverbände (Provinzial-, Kreis-, Amtsverbände), sowie
gegen solche Korporationen, deren Vermögen von Staatsbehörden verwaltet wird, hält
§. 15 Einf. Ges. zur C. P. O. die landesgesetzlichen Bestimmungen insoweit aufrecht,
als nicht dingliche Rechte verfolgt werden. Darnach erfolgt sie im Allgemeinen durch
Vermittelung der, der zunächst betheiligten unteren fiskalischen Station vorgesetzten
Finanzbehörde, bezw. der Staatsaufsichtsbehörde, E. O. V. V. 86. Vergl. (für deren
Geltungsgebiet! A. G. O. I. 35 F. 33, Anhang S§. 153 zu I. 24, 8s. 45 und 242
zu I. 35 §F. 33; Rhein. Ressortregl. 20. Juni 1818 §. 25 und die bei Oppenhoff:
die preußischen Gesetze über die Ressortverhältnisse, Berlin 1863, S. 287 Anm. 279
angeführten französisch-rechtlichen Vorschriften; §. 60 des Nassauischen Gemeinde-
verfassungsges. 26. Juli 1854 (V. Bl. S. 166), wonach der Gläubiger zur Voll-
ziehung eines die Gemeinde verurtheilenden Erkenntnisses sich an das Amt zu wenden
hatte, welches für seine Befriedigung im Verwaltungswege Sorge zu tragen hatte;
für Stadtgemeinden: §. 17, 4 Zust. Ges.; für Landgemeinden §. 33, 4 Zust. Gefs
und §. 121, 2 L. G. O: Vergl. E. O. V. XXIII. 369.
1) In erster Linie §. 1 Vd. 30. Juli 1853 (G. S. S. 909) für die 7 östlichen
Provinzen, §. 1 Vd. 24. Nov. 1843 (G. S. S. 351) für die Rheinprovinz und
30. Jan. 1845 (G. S. S. 444) für Westfalen; §. 1 Vod. 1. Febr. 1858 (G. S.
S. 85) für Neuvorpommern und Rügen; §. 1 Vd. 22. Sept. 1867 (G. S. S. 1553)
für die neuen Provinzen mit Ausnahme des Oberamtsbezirkes Meisenheim. Vergl.
die Erläuterungen hierzu bei Kautz S. 21 ff.
2) Vergl. 98§. 127 ff., 132 ff. L. V. G.
3) Die Beschwerde ist lediglich eingefübrt für Musstellungen gegen das bei Durch-
führung der Vollstreckung beobachtete Verfahren, Erk. O. B. G. 26. Juni 1889
(Nr. 1. 869). Der Rechtsweg ist z. B. unzulässig gegen die Anordnung des Ver-
waltungszwangsverfahrens wegen Beitreibung der Gerichtskosten, E. Civ. XXV. 332.
) Hiernach haben die Erhebungsbeamten, also in Stadtgemeinden rc. die Ge-
meindeeinnehmer, die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Abgaben selbständig an-
zuordnen. Sie bilden die Vollstreckungsbehörde, Res. 24. Mai 1881 bei Kautz
S. 47.
5) z. B. nicht auf Rendanten von Kirchengemeinden und Schulsozietäten, obwohl
diese gemäß A. L. R. II. 10 S. 69 mittelbare Staatsbeamte sind, falls sie nicht etwa
ihr Hauptamt zu Vollstreckungsbehörden befähigt.