Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

494 Abschnitt VI. Verwaltungszwangsverfahren. 
Die bestehenden Bestimmungen darüber, welche Abgaben, Gefälle und 
sonstigen Geldbeträge der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unter- 
liegen, werden durch die gegenwärtige Verordnung nicht berührt 7. 
§. 2. Ueber die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten Geld- 
beträge findet der Rechtsweg, sofern derselbe nach den in den einzelnen Lan- 
destheilen hierüber bestehenden Bestimmungen bisher zulässig war, auch 
serner statt. 
Wegen vermeintlicher Mängel des Zwangsverfahrens, dieselben mögen 
die Form der Anordnung oder die der Ausführung oder die Frage betreffen, 
ob die gepfändeten Sachen zu den pfändbaren gehören, ist dagegen, unbeschadet 
der besonderen Vorschriften über die Rechtsmittel im Falle der zwangsweisen 
Ausführung polizeilicher Verfügungen?, nur die Beschwerde bei der vorgesetzten 
Dienstbehörde des Beamten zulässig, dessen Verfahren angefochten wird 5. 
§. 3. Diejenigen Behörden oder Beamten, welchen die Einziehung der 
der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren unterliegenden Geldbeträge 
zusteht, bilden die zur Anordnung und Leitung des Zwangsverfahrens zustän- 
digen Vollstreckungsbehörden"). Auf die Beamten der Korporationen, welche nach 
den bisherigen Vorschriften zur eigenen Zwangsvollstreckung nicht berechtigt sind, 
findet diese Bestimmung nicht Anwendung). 
Die Strafvollstreckungsbehörde, welcher die Einziehung einer gerichtlich 
erkannten Geldstrafe obliegt, ist zugleich Vollstreckungsbehörde für die mit der 
Einziehung der Strafe verbundene Beitreibung der Kosten. Diese Beitreibung 
erfolgt nach den Vorschriften der deutschen Civilprozeßordnung. 4# 
Fehlt es an einer nach den vorstehenden Vorschriften zuständigen Voll- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 493. 
Gemeinden und andere Kommunalverbände (Provinzial-, Kreis-, Amtsverbände), sowie 
gegen solche Korporationen, deren Vermögen von Staatsbehörden verwaltet wird, hält 
§. 15 Einf. Ges. zur C. P. O. die landesgesetzlichen Bestimmungen insoweit aufrecht, 
als nicht dingliche Rechte verfolgt werden. Darnach erfolgt sie im Allgemeinen durch 
Vermittelung der, der zunächst betheiligten unteren fiskalischen Station vorgesetzten 
Finanzbehörde, bezw. der Staatsaufsichtsbehörde, E. O. V. V. 86. Vergl. (für deren 
Geltungsgebiet! A. G. O. I. 35 F. 33, Anhang S§. 153 zu I. 24, 8s. 45 und 242 
zu I. 35 §F. 33; Rhein. Ressortregl. 20. Juni 1818 §. 25 und die bei Oppenhoff: 
die preußischen Gesetze über die Ressortverhältnisse, Berlin 1863, S. 287 Anm. 279 
angeführten französisch-rechtlichen Vorschriften; §. 60 des Nassauischen Gemeinde- 
verfassungsges. 26. Juli 1854 (V. Bl. S. 166), wonach der Gläubiger zur Voll- 
ziehung eines die Gemeinde verurtheilenden Erkenntnisses sich an das Amt zu wenden 
hatte, welches für seine Befriedigung im Verwaltungswege Sorge zu tragen hatte; 
für Stadtgemeinden: §. 17, 4 Zust. Ges.; für Landgemeinden §. 33, 4 Zust. Gefs 
und §. 121, 2 L. G. O: Vergl. E. O. V. XXIII. 369. 
1) In erster Linie §. 1 Vd. 30. Juli 1853 (G. S. S. 909) für die 7 östlichen 
Provinzen, §. 1 Vd. 24. Nov. 1843 (G. S. S. 351) für die Rheinprovinz und 
30. Jan. 1845 (G. S. S. 444) für Westfalen; §. 1 Vod. 1. Febr. 1858 (G. S. 
S. 85) für Neuvorpommern und Rügen; §. 1 Vd. 22. Sept. 1867 (G. S. S. 1553) 
für die neuen Provinzen mit Ausnahme des Oberamtsbezirkes Meisenheim. Vergl. 
die Erläuterungen hierzu bei Kautz S. 21 ff. 
2) Vergl. 98§. 127 ff., 132 ff. L. V. G. 
3) Die Beschwerde ist lediglich eingefübrt für Musstellungen gegen das bei Durch- 
führung der Vollstreckung beobachtete Verfahren, Erk. O. B. G. 26. Juni 1889 
(Nr. 1. 869). Der Rechtsweg ist z. B. unzulässig gegen die Anordnung des Ver- 
waltungszwangsverfahrens wegen Beitreibung der Gerichtskosten, E. Civ. XXV. 332. 
) Hiernach haben die Erhebungsbeamten, also in Stadtgemeinden rc. die Ge- 
meindeeinnehmer, die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Abgaben selbständig an- 
zuordnen. Sie bilden die Vollstreckungsbehörde, Res. 24. Mai 1881 bei Kautz 
S. 47. 
5) z. B. nicht auf Rendanten von Kirchengemeinden und Schulsozietäten, obwohl 
diese gemäß A. L. R. II. 10 S. 69 mittelbare Staatsbeamte sind, falls sie nicht etwa 
ihr Hauptamt zu Vollstreckungsbehörden befähigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.