Abschnitt VII Gendarmerie in den neu erworbenen Landestheilen. 539
nächste Garnison abzuliefern. Die Gendarmen können dazu verwandt werden, Ver-
brecher und Vagabonden in Gemäßheit der darüber bestehenden Vorschriften zu trans-
portiren und deren Transport zu decken. Zur bloßen Beförderung von Verfügungen
und Kurrenden der Civilbehörden und zu Boten= und anderen ähnlichen Diensten
dürfen die Gendarmen nur ausnahmsweise in solchen Fällen gebraucht werden, wo
solches gelegentlich neben ihren anderen Dienstgeschäften ohne Nachtheil für dieselben
geschehen kann. Die Mitglieder der Gendarmerie versehen in der Regel ihren Dienst
in den ihnen überwiesenen Dienstbezirken. In Anlaß besonderer Aufträge aber haben
sie ihre Thätigkeit auch über diese Bezirke hinaus auszudehnen und ebenso sind sie
auch ohne Anweisung Seitens der ihnen vorgesetzten Civilbehörden verpflichtet, in
eiligen oder sonst dringenden Fällen der Ortsobrigkeit oder der Gendarmerie eines
benachbarten Bezirks Hülfe zu leisten und nöthigenfalls flüchtige Verbrecher, Trans-
portaten 2c. soweit zu verfolgen, bis sie die zur weiteren Nachsetzung erforderliche An-
zeige einer Ortsobrigkeit oder einem anderen Gendarmen gemacht haben und von
diesem die nöthigen Anstalten zur weiteren Nacheile getroffen werden.
§. 17. Außerdem liegt der Gendarmerie ob, nöthigenfalls
a) die Posten, den Transport öffentlicher Gelder oder anderer Gegenstände und
die Fortschaffung von Pulvervorräthen und anderen, eine besondere Vor-
sicht Ilordernden und bei deren Vernachlässigung gefährlichen Gegenständen
zu decken;
b) den Verwaltungs= und Justizbehörden zur Unterstützung und Sicherung der
Exekution in denjenigen Fällen als bewaffnete Macht zu dienen, in welchen
Widersetzlichkeit zu besorgen ist, oder sonst Militär-Exekution eintreten würde;
Zc) bei Truppenmärschen die Nachzügler und Excedenten anzuhalten und an ihre
Korps abzuliefern.
5. 18. Jedermann ist schuldig, unter Vorbehalt der nachher zu führenden Be-
schwerde, den Aufforderungen und Anordnungen der Gendarmen sofort unbedingt
Folge zu leisten, und steht die Gendarmerie überhaupt, sowie jeder einzelne zu der-
selben gebörige Offizier, Oberwachtmeister und Gendarm, der im Dienste ist, sowohl
in dieser Rücksicht, als insonderheit auch in Beziehung auf Unverletzbarkeit und auf
Bestrafung der ihr widerfahrenen Widersetzlichkeit und Beleidigungen zu Jedermann
und namentlich auch zu allen Militärpersonen jeden Grades in dem Verhälmisse des
kommandirten Militärs und der Schildwachen. Um ihren Anordnungen Folge zu
verschaffen, find die Mitglieder der Gendarmerie auch ohne Autorisation der vorge-
setzten Behörde befugt, sich der ihnen anvertrauten Waffen zu bedienen:
a) wenn Gewalt oder Thätlichkeit gegen sie selbst, indem sie sich in Dienstfunktion
befinden, ausgeübt wird;
b) wenn auf der That entdeckte Verbrecher, Diebe, Schleichhändler u. s. w. ihren
Anforderungen, um zur nächsten Obrigkeit geführt zu werden, thätlichen
Widerstand entgegensetzen oder sich der Beschlagnahme der Effekten oder Waaren
und Fuhrwerke oder ihrer persönlichen Verhaftung mit offener Gewalt oder mit
gefährlichen Drohungen widersetzen;
Jc) wenn sie auf andere Weise den ihnen angewiesenen Posten nicht behaupten oder
die ihnen anvertrauten Personen nicht beschützen können.
Es liegt ihnen jedoch auch in diesen Fällen ob, die Waffen nur, nachdem gelinde
Mittel fruchtlos angewandt sind, und nur, wenn der Widerstand so stark ist, daß er
nicht anders als mit bewaffneter Hand überwunden werden kann, und auch dann noch
mit möglichster Schonung zu gebrauchen. Uebrigens hat die Gendarmerie bei Aus-
richtung ihres Dienstes überhaupt und namentlich in Bezug auf den öffentlichen
Hlauben ihrer amtlichen Anzeigen und Berichte die Rechte der übrigen öffentlichen
eamten.
§. 19. Ein Jeder, besonders aber jede Militär-, Civil, und Gemeindebehörde
ist schuldig, die Gendarmerie und die einzelnen Mitglieder derselben auf deren Er-
fordern und Requisition in Ausübung ihrer Pflichten krästigst zu unterstützen und ihr
die zur Aufrechthaltung ihres Ansehens und Erreichung ihrer Bestimmung nöthige
Hülfe unweigerlich und augenblicklich zu leisten. Insonderheit aber sind auch alle
öffentlichen und zumal die Polizei-Behörden und Dorfschulzen, sowie die Gastwirthe,
Schänker und Krüger verbunden, den Gendarmen vollständig und unweigerlich alle
Nachweisungen und Mittheilungen zu geben, welche ihnen die Erfüllung ihrer Dienst-