Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

542 Abschnitt VII. Transport-Instruktion. 
Unterschied, ob sie von einem einheimischen Ort zum andern, oder aus dem Lande 
ins Ausland, oder aus dem Auslande in oder durch das Inland transportirt werden, 
in soweit die Unanwendbarkeit einzelner Bestimmungen nicht aus der Eigenthümlich- 
keit dieser einzelnen Transporte folgt, wie z. B. beim Transport von einem Orte 
zum benachbarten Orte auf die Transportstation nicht gesehen werden kann (§. 6). 
Sie verbindet alle diejenigen, welche mit dem Trausporte der obgedachten In- 
dividnen beauftragt oder beschäftigt sind; die, beim Transporte durch Gendarmerie 
oder anderes Militär eintretenden Abweichungen ergeben sich von seltst, und werden, 
dem Befinden nach, noch besonders öffentlich bekannt gemacht oder sonst bestimmt werden. 
2. Transport der Verbrecher!). 
§. 2. Es verbleibt bei der, durch die Cirkular-Verordnungen der Ministerien 
der Justiz und der Polizei resp. vom 1. und 10. Oktober 1814 gemachten Anord- 
nung, daß die Justiz-Behörden, die auf ihre Verfügung über die Grenze zu trans- 
portirenden Verbrecher, jedesmal an die Polizeibehörde zur Vollstreckung des Trans- 
ports abliefern. Die Polizei-Behörden müssen aber auch bei anderen Verbrechern 
die Transport-Requisitionen der Justiz-Behörden:) in der hier vorgeschriebenen Art 
erfüllen. 
  
Zu Anmerkung 3 auf S. 541. 
1889 (M. Bl. S. 220). Die durch die Weiterbeförderung von der Gendarmerie- 
station erwachsenden Kosten fallen den Gemeinden nicht zur Last, Res. 11. Nov. 1891 
(M. Bl. S. 230). Die Verpflichtung der Gemeinden, Aufgegriffene zum Sitz der 
Ortsobrigkeit zu transportiren, ist aufrecht erhalten, Res. 9. Nov. 1875 (M. Bl. 
S. 203). 
Wegen der Mitwirkung der Grenzaufsichtsbeamten bei der Ergreifung Fahnen= 
flüchtiger vergl. Res. 6C. Mai 1896 (Pr. V. Bl. XVII. 370). 
Die sämmtlichen vom Auslande ausgelieferten unsicheren Heeres- 
pflichtigen sind in das der Grenze zunächst gelegene Landwehr - Bataillons-Stabs- 
quartier zu befördern und, sofern sie für den Militärdienst bereits ausgehoben sind, 
sofort, im Falle aber eine definitive Entscheidung über ihr Militärverhältniß noch 
nicht stattgefunden hat, nach Feststellung ihrer Dienstbrauchbarkeit von dem 
betr. Landwehr-Bataillons-Kommandeur zum Zwecke ihrer Einstellung dem nächsten 
Truppentheile zu überweisen, Res. 13. Juni 1861 (M. Bl. S. 146). 
Die durch den Transport von der Grenze bis zum nächsten Landwehr--Bataillons- 
Stabsquartier erwachsenden Kosten fallen, wenn der betr. Heerespflichtige bereits de- 
finitiv für einen Truppentheil durch die Departements-Ersatz-Kommission ausgehoben 
war, dem Militärfiskus, sonst dem Fonds der betr. Königl. Regierung für polizeiliche 
Zwecke zur Last. » . 
Die Kosten, welche durch den Transport der in Arbeitshäusern detinirten militär- 
pflichtigen Personen nach dem Orte der Musterung und Aushebung erwachsen, sind 
zunächst aus dem Privatvermögen derselben und in Ermangelung eines solchen, aus 
den zur Disposition der betreffenden Civilbehörden stehenden polizeilichen Fonds (Kap. 
95 Titel 4 des Etats für das Ministerium des Junern) zu berichtigen, keinenfalls 
aber aus dem Arbeitsverdienst-Guthaben der Korrigenden, Res. 7. Dez. 1881 (M. 
Bl. 1882 S. 24). 
1) Res. 9. Okt. 1886 (M. Bl. S. 223) und 12. Juli 1887 (M. Bl. S. 205), 
betr. die Vorsichtsmaßregeln bei dem Transport von Verbrechern, welche an ausländische 
Staaten oder vom Ausland an Deutschland auszuliefern sind. 
Bezüglich des Transports der aus Großbritannien nach Deutschland auszuliefern- 
den Verbrecher, die in der Regel durch englische Polizeibeamte bis Hamburg zu er- 
folgen hat, s. Res. 28. Mai 1877 (J. M. Bl. S. 34). 
:) Die Gerichtsbehörden, welche eine Polizeibehörde wegen Transportirung 
eines Verbrechers requiriren, sind verpflichtet, bei der Ablieferung Behufs des Trans- 
portes, der Polizeibehörde die für die Transport erforderlichen Notizen schriftlich mit. 
zutheilen. Hierzu gehören namentlich die in §. 19 der Transport-Instr. unter Nr. 1, 
2, 3, 5, 7, 8 und 10 für den Inhalt des Transportzettels vorgeschriebenen Ver- 
merke, sowie auch die zu Nr. 6 erwähute Angabe der Anzahl der Transporteurs. 
Dagegen liegt die Ausstellung eines förmlichen Transportzettels nicht der requi-
	        
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