Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VII. Transport-Instruktion. 543 
3. Transportstraßen. 
§. 3. Die Königl. Regierungen haben, jede in ihrem Departement, resp. unter 
Rücksprache mit den benachbarten Regierungen, zum Transporte der Verbrecher und 
Vagabonden bald möglichst eigene Etappenstraßen resp. anzuordnen, oder, wo sie 
bereits vorhanden, zu revidiren. Diese Transportstraßen sind, soviel als möglich, mit 
den Militärstraßen zu vereinigen, und über Orte zu leiten, in welchen Gendarmerie- 
piquets oder Garnisonen sich befinden, und die zu Transportstationen übrigens sich 
eignen. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 542. 
rirenden Justizbehörde, sondern der den Transport besorgenden Polizeibehörde ob, 
Res. 18. Aug. 1841 (M. Bl. S. 227). 
Im Einverständniß mit dem Minister des Innern hat der Justizminister unterm 
29. März 1887 (M. Bl. S. 124) über den Transport von Gefangenen, 
welche an einem anderen Orte als Angeschuldigte oder als Zeugen gerichtlich ver- 
nommen werden sollen, folgende Bestimmungen getroffen: 
I. Gefangene, welche behufs ihrer gerichtlichen Vernehmung als Angeschuldigte 
oder Zeugen von ihrem Detentionsorte an einen anderen Ort transportirt werden, 
sind nach ihrem Eintreffen an diesem Orte sofort an das dortige gerichtliche Gefäng- 
niß abzuliefern und dort so lange zu verwahren, bis der Rücktransport erfolgen kann. 
In dem Transportzettel ist das gerichtliche Gefängniß zu bezeichnen, an welches die 
Ablieferung der Gefangenen zu erfolgen hat. 
Ist der Hintransport nicht unter Benutzung der gewöhnlichen Transportzüge 
bezw. Gendarmerie-Korrespondenzen zur Ausführung gebracht, so sind die Transport- 
begleiter zugleich mit dem Rücktransport zu beauftragen, jedoch nur, sofern hierdurch 
gegenüber der Ausführung des Rücktrausports durch andere Transporteure eine Kosten- 
ersparniß erzielt wird. Die Bestimmung darüber, ob der Rücktransport durch dieselben 
Transportbegleiter ausgeführt werden soll, erfolgt durch die Justizbehörde, welche den 
Vorsteher des Gefängnisses 2c. am Detentionsorte um den Transport behufs Ver- 
nehmung des Gefangenen zu ersuchen hat. In dem betreffenden Ersuchungsschreiben 
ist daher dem Vorsteher des Gefängnisses 2c. zugleich darüber Mittheilung zu machen, 
ob die zur Begleitung des Gefangenen bestimmten Transporteure angewiesen werden 
sollen, nach Ausführung des Hintertrausports auf Verlangen der ersuchenden Justiz- 
behörde zu warten, um den Gefangenen nach der erfolgten Vernehmung wieder an 
den Detentionsort zurückzutransportiren. 
1I. Transportbegleitern, welche nach Ausführung des Hintransports zugleich mit 
der Zurückführung des Gefangenen beauftragt werden, ist die Transpartgebühr erst 
nach der bewirkten Zurückführung des Transportaten zu zahlen. Ob die Kosten auf 
die Fonds der Justizverwaltung oder auf andere Fonds zu übernehmen sind, bestimmt 
sich lediglich nach den bestehenden Vorschriften. 
III. Den Transportbegleitern wird für die Ausführung eines Hin= und Rück- 
transports die Vergütung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt: 
1. Insoweit zur Ausführung des Hin= und Rücktransports die Eisenbahn benutzt 
wird, erhält jeder Transporteur neben freier Hin= und Rückfahrt das durch die be- 
stehenden Anordnungen bestimmte Tagegeld für jeden, auch nur angefangenen Kalender- 
tag auf die Dauer des Hin= und Rücktransports einschließlich der Wartezeit. Das 
Tagegeld kann nach Befinden der Umstände um ein Drittheil erhöht werden. 2. Die 
unter Nr. 1 bestimmte Vergütigung wird auch gewährt, wenn der Hin= und Rück- 
transport auf Landwegen unter Benutzung eines Fuhrwerks in Ausführung gebracht 
worden ist. 3. Bei einem mittels Fußmarsches bewirkten Hin= und Rücktransport 
wird die für den Hintransport zulässige Gebühr der Transportbegleiter um die Hälfte 
erhöht. Neben dieser Gebühr erhalten die Transportbegleiter, wenn sie am Termins- 
orte länger als sechs Stunden warten müssen, für jede weitere auch nur angefangene 
Stunde des Aufenthalts am Terminorte ein Wartegeld von 25 Pf. 4. Wird der 
Transport theils unter Benutzung der Eisenbahn bezw. eines Fuhrwerks, theils 
mittels Fußmarsches bewirkt, so erhalren die Transportbegleiter außer der unter Nr. 1 
bestimmten Vergütung für die zu Fuß zurückgelegte Transportstrecke die unter Nr. 3 
festgesetzte Transportgebühr mit Ausschluß des Wartegeldes.
	        
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