Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

544 Abschnitt VII. Transport-Instruktion. 
4. Transportstationen. 
§. 4. Auf den Transportstraßen sind in angemessenen Entfernungen von drei 
bis vier Meilen Transportstationen zu bestimmen und einzurichten, und dazu möglichst 
Städte und Aemter, oder große Dörfer, so viel thunlich Orte, in welchen Garnisonen 
oder Gendarmeriestationen sind, zu wählen. " 
Die Königl. Regierungen werden verfügen, daß zu jeder Zeit auf den Transport. 
stationen hinlängliche Vorkehr zur sicheren Bewachung, Aufbewahrung und Fort- 
schaffung der Transportaten, mithin sowohl die nöthige Militär= oder Civilbewachung, 
als angemessene Gefängnisse und, in Gemäßheit des Direktorial-Reskriptes vom 
12. März 1805 hinreichende Schließgeräthschaften vorhanden sind. 
5. Oeffentliche Bekanntmachung derselben. 
§. 5. Sowohl die Transportstraßen, als die Transportstationen, sind in jedem 
Regierungs-Departement öffentlich und zugleich den benachbarten Regierungen bekannt 
zu machen. 
  
6. Richtung der Transporte. 
S. 6. Jeder Transport geschieht nur auf der angeordneten Transportstraße; sie 
muß genau gehalten, und Nebenwege nicht eingeschlagen werden. 
Die Transporte von den, an der Transportstraße nicht liegenden Orten müssen, 
unter Beobachtung der übrigen Vorschriften dieser Instruktion, auf die nächste Trans- 
portstation gerichtet werden, falls der Bestimmungsort nicht näher, wie diese ist, als 
in welchem Fall sie unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen der gegenwärtigen 
Instruktion, unmittelbar auf derselben erfolgen 1). 
7. Wechsel des Transports. 
§. 7. Jeder Transport geht von einer Transportstation zur andern (§. 4), und 
wird nur auf derselben die Begleitung gewechselt, in Ansehung der militärischen Be- 
deckung entscheidet jedoch die ihr gegebene Anweisung. 
Den Polizeibehörden bleibt indessen unbenommen, nach Maßgabe der Verhältnisse 
ein für allemal, oder in einzelnen Fällen anzuordnen, daß die Transportbegleitung 
nicht von Station zu Station, sondern von Ort zu Ort wechseln soll; der Transport- 
führer (§. 11) muß jedoch soviel als möglich nur an Stationsorten gewechselt werden. 
Ausnahmen vom Wechseln des Trausports an einem Etappenorte finden Statt 
wenu: 
1. der Transportat an einem, zwischen den Stationen liegenden Orte abgeliefert 
werden soll, oder 
2. Unglücksfälle die Fortsetzung des Transports bis zur nächsten Station nicht 
gestatten, als in welchem Falle die Obrigkeit des Orts, an welchem die Be- 
hinderung sich äußert, in die Stelle und Verbindlichkeiten der Obrigkeit des 
nicht erreichten Stationsortes tritt, und gleich derselben, für die sichere Be- 
wachung und Fortschaffung des Transportaten, bis zum obgedachten Stations. 
orte sorgen, und die Transportkosten resp. erstatten und vorschießen (g. 14) muß. 
8. Anzahl der Transportaten. 
§s. 8. Die Anzahl der, auf den nämlichen Transport zugleich zu gebenden Zu- 
dividuen hängt von dem, alle eintretenden Verhältnisse genau berücksichtigenden Er- 
messen der absendenden Behörde ab. 
Sie hat auch darauf zu sehen, daß gefährliche Transportaten, die gemeinschaft- 
lich Verbrechen begangen haben, oder herumgestreift und mit einander genau bekannt 
  
1) Bei dem Transport eines Ausländers ist hinsichtlich der Bestimmung des 
nächsten und gradesten Weges nicht so sehr auf den eigentlichen Geburtsort des Trans- 
portanden, als vielmehr auf die Nähe der Grenze des Landes, dem er angehört, 
Rücksicht zu nehmen, mithin der Transportand an die dem Arretirungsort zunächst 
gelegene Polizeibehörde dieses Landes abzuliefern, Res. 23. Juli 1817 (A. I. 152) §. III.
	        
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