Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VII. Transport-Instruktion. 545 
find, entweder auf besonderen Transporten, oder auf dem nämlichen Transporte mit 
erhöhter Vorsicht transportirt werden. 
Wenn nicht besondere Verhältnisse eine Ausnahme begründen, so müssen an 
jedem Orte die Transportaten in der Ordnung, wie sie angekommen sind, weiter 
befördert werden. 
9. Transportarten. 
§. 9. Die Transporte erfolgen auf folgende Arten: 
I. auf der ordentlichen Post#. 
Dies ist nur ausnahmsweise bei besonderer Bewandtniß der Verhältnisse zulässig 
und erfordert einen eigenen Begleiter; die näheren Vorschriften müssen in einzelnen 
Fällen nach Maßgabe derselben bestimmt werden. 
II. auf einem oder mehreren Wagen:). 
Der Wagentransport ist nur zulässig 
1. bei besonders gefährlichen Verbrechern, welche allemal auf Wagen zu trans- 
portiren und, nach Besinden, an denselben anzuschließen oder anzubinden sind; 
2. bei Transportaten, welche nach dem ärztlichen Gutachten 3) (§. 16), wegen 
Krankheit oder Schwächlichkeit ohne Nachtheil der Gesundheit nicht zu Fuß 
transportirt werden können; 
  
1) Nach der Verf. des Gen. Postamts 26. Dez. 1818 (A. II. 1093) soll der 
Transport von Verbrechern mit der Post ferner nicht stattfinden. In erster Linie sind 
jetzt Eisenbahnen zu benutzen, K. O. 4. Ang. 1854 (J. M. Bl. S. 366). Die 
Gefangemransporte werden auf Staatseisenbahnen nur gegen vorherige Zahlung des 
zur Erhebung kommenden Fahrgeldes ausgeführt. Das letztere wird nur für die 
Zahl der wirklich beförderten Personen in Ansatz gebracht, wenn auch der in Anspruch 
genommene abgeschlossene Raum nicht voll besetzt ist. Sofern Gendarmen den 
Transport begleiten, haben sie nicht den Militärfahrpreis, sondern das gewöhnliche 
tarismäßige Fahrgeld zu entrichten, Res. 28. Febr. 1886 (M. Bl. S. 46). 
Anstatt der Anordnung des Transports sind Pässe mit besonderer Reiseangabe 
(Zwangspässe) zu ertheilen, wo persönliche Orts= oder sonstige Verhältnisse dies aus- 
reichend erscheinen lassen, Res. 3. Okt. 1818 (A. II. 1088) §S. IV Abs. 1. Vergl. 
Res. 31. Mai 1840 (M. Bl. S. 165) und 9. Sept. 1858 (M. Bl. S. 193); 
Hannov. Bek. 23. Mai 1859 (Hannov. G. S. I. S. 613). Nothwendige Reise- 
unterstützungen der Zwangspaßinhaber gehören zu den Transport-, nicht zu den 
Armeupflegekosten, Res. 18. Aug. 1863 (M. Bl. S. 197). 
Bei allen Gefangentransporten sind die männlichen Transportaten von den 
weiblichen abzusondern, Res. 25. März 1840 (M. Bl. S. 167). 
2) Was den Wagentransport anbetrifft, so muß nicht allein die Behörde, welche 
denselben bewilligt, dessen Nothwendigkeit, sondern auch jede nachfolgende, diesen 
Transport fortsetzende Behörde, die Fortdauer dieser Nothwendigkeit auf dem 
Transportzettel bescheinigen, Res. 3. Okt. 1818 (A. II. 1088). Eine geringe oder 
durch ärztliche Behandlung bald zu behebende Unpäßlichkeit darf nicht die Veranlassung 
dazu geben, es muß vielmehr der Transport bis zur Herstellung aufgeschoben werden. 
Bei Vernachlässigung dieser Vorschrift sind die Polizeibehörden für die Kosten ver- 
antwortlich, Res. 23. Juli 1817 (A. I. 152) S. IV. 
3) Die Kreis-Medizinal-Beamten sind in Betreff solcher Militär= und 
Civilpersonen, welche sich bereits auf dem Transport befinden, verpflichtet, unent- 
geltliche Atteste über die Transportirungs= und Marschfähigkeit auszustellen, nicht aber 
in Betreff solcher Personen, welche erst auf den Transport gesetzt werden sollen, Res. 
5. Okt. 1875 (M. Bl. S. 284). Wenn Kreis-Medizinal-Beamte zu dem fraglichen 
Behuf eine Reise unternehmen müssen, so sind sie berechtigt, die ihnen reglementsmäßig 
zustehenden Diäten und Transportkosten, nicht aber Gebühren für die Ausstellung 
des Attestes zu liquidiren. Privatärzte dürfen für die Ausstellung der in Rede 
stehenden Atteste, wenn die Untersuchung des Transportaten in ihrer Wohnung erfolgt, 
eine Remuneration von 10 Sgr. (welcher Satz auch für Wundärzte gilt), wenn die 
Untersuchung außerhalb ihrer Wohnung erfolgt, der promovirte Arzt 20 Sgr., der 
Wundarzt 10 Sgr. liquidiren. Ist der requirirte Privatarzt genöthigt, Behufs Unter- 
suchung des Transportaten eine Reise zu unternehmen, so stehen ihm außer der Ge- 
bühr für das ausgestellte Attest Diäten und Reisekosten zu. In zweifelhaften Fällen 
Illing-Kautz, Handbuch I., 7. Aufl. 35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.