546 Abschnitt VII. Transport-Instruktion.
3. wenn schwache Greise oder mehrere kleine Kinder transportirt werden;
4. wenn Personen höheren Standes transportirt werden, wobei überdem auch in
Ansehung der Gattung des Wagens auf den Stand Rücksicht zu nehmen ist;
5. wenn wegen besonders schlechter Witterung oder unterwegs eingetretener Un-
glücksfälle die Station ohne Wagen nicht würde erreicht werden können und
Verhältnisse das, §. 7 Nr. 2 gedachte, Auskunftsmittel nicht gestatten;
6. wenn der Fußtransport wegen Widersetzlichkeit der Transportaten mit Sicher-
heit nicht fortgesetzt werden kann, und Verstärkung der Begleiter (§. 11) nicht
hinreichende Sicherheit gewährt;
7. wenn der Transportat unterwegs so erkrankt, daß er ohne Nachtheil seiner Ge-
sundheit zu Fuß nicht weiter gebracht werden kann; und
8. wenn die Verhältnisse überhaupt einen schleunigen Transport erfordern.
In den Fällen 1, 2, 3, 4 und 8 muß die absendende Behörde den Wagen-
transport gleich anordnen, in den Fällen 5, 6 und 7 aber der Transportführer unter-
wegs die Fuhre annehmen, und ihm hierbei von jeder Obrigkeit, besonders aber von
den Schulzen, schleunigste Hilfe geleistet, in dem einen wie in dem andern Falle aber
auf die möglichst wohlfeile Anschaffung der Fuhre Bedacht genommen werden.
III. zu Pferde; dieser Reittransport ist nur ausnahmsweise in seltenen, dazu ge-
eigneten Fällen nicht anders als mit besonderer Sorgfalt zulässig;
IV. zu Fußt); der Fußtransport ist bei bloßen Vagabonden und mindergefährlichen
erbrechern Regel und findet allemal statt, wenn keine der vorgedachten Trans-
portarten zulässig ist.
10. Militär-:) oder Civiltransport.
§. 10°). Der Transport ist, nachdem er von der Gendarmerie und anderem
Militär, oder von den Gemeinden geführt wird, Militär= oder Civil= und Kom-
munaltransport.
I. Der Militärtransport ist in folgenden Fällen erforderlich:
1. Mörder, Brandstifter, Räuber, gefährliche Diebe, Betrüger oder ähnliche, die
öffentliche Sicherheit beunruhigende, gefährliche Verbrecher, sind in Gemäßheit
der Allerh. Kab. Ordre vom 3. Dezember 1804 (Jahrbücher der Preußi-
schen Gesetzgebung, Heft XIV. Abschnitt III. Nr. III.) und der, auf
deren Grund erlassenen Direktorial-Reskripte vom 18. desselben Monats
(Ediktensammlung vom Jahre 1804 Nr. 63) und vom 15. Jan. 1805
—. —
Zu Anmerkung 3 auf S. 545.
werden die Polizeibehörden zur Kostenersparung einen Wagentransport bis zum
Wohnsitz der nächsten Medizinalperson anzuordnen haben, statt die letztere nach dem
Orte hinreisen zu lassen, von welchem der Transportat abgefertigt wird. Wenn sich
bei der Untersuchung eines Transportaten die Nothwendigkeit einer kurativen Behand-
lung ergiebt, so finden die Bestimmungen der allgemeinen Medizinaltaxe Anwendung,
Res. 31. Jan. 1844 (M. Bl. S. 51). Zur Kostenersparniß find die auf dem Trans-
port befindlichen Gefangenen den Aerzten und namentlich denjenigen, welche nicht
zugleich Medizinalbeamte sind, soweit als thunlich, in ihrer Behaufung vorzuführen,
so daß neben der Gebühr über den Befundschein weitere Kosten nicht erwachsen, Res.
26. Juli 1877 (M. Bl. S. 197), Res. 31. Jan. 1877 (J. M. Bl. S. 20).
1) Auch bei marschfähigen Transportaten kann der Transport in denjenigen Fällen
vermittelst der Dampfschiffe ausgeführt werden, wenn diese Art der Beförderung
mit geringeren Ausgaben verbunden ist, als der Fußtransport, Res. 24. Juli 1857
(M. Bl. S. 152). Diese Bestimmung findet selbstredend auch auf Eisenbahnen
Anwendung. — Instr. 6. Okt. 1863 (M. Bl. S. 242), betr. den Eisenbahn-Trans-
port von Verbrechern und Vagabonden in der Provinz Preußen, 29. Sept. 1851
(M. Bl. 1852 S. 12) für Schlesien, 21. Sept. 1861 (M. Bl. 1862 S. 194) für
Posen. S. auch Res. 17. Dez. 1856 (M. d. J. II. 10537).
2) Den Militärbehörden liegt die Pflicht ob, die Ablieferung der von den Militär-
gerichten zu Zuchthausstrafe verurtheilten Personen an die betreffende Strafanstalt
direkt, ohne Vermittelung der Polizeibehörden zu bewirken, Res. 3. Mai 1853 (M.
Bl. S. 132).
3) §. 10 ill veraltet.