Abschnitt VII. Transport-Instruktion. 547
(Jahrbücher a. a. O.) nicht anders, als militärisch, mithin nach Borschrift
des §. 81 des Gendarmerie-Edikts vom 30. Juli 1812, von der Kgl. Gen-
darmerie oder, wenn diese in genugsamer Anzahl nicht vorhanden sein sollte,
von dem dazu regquirirten Militär zu transportiren.
Die absendende Behörde oder die der Stationsörter hat deshalb die nöthigen
Requisitionen zu erlassen; wenn solche Verbrecher von einer unbegquartirten
Stadt oder vom platten Lande abgeführt werden, und keine Gendarmerie zu
haben ist, so sind fie unter starker Begleitung von Bürgern oder Bauern
bis zur nächsten Station und von dort durch Gendarmen oder Militär weiter
zu bringen.
Die Anzahl der, dem Militär oder der Gendarmerie beizugebenden Civil-
begleiter ist nach den jedesmaligen Verhältnissen zu bestimmen, und bei Trans-
porten durch Militär nach dem Direktorial-Reskripte vom 12. März 1805 der
Civilbegleitung die Bezahlung der Transportkosten lediglich zu überlafsen.
In Ansehung der, dem Militär für die den Civil-Behörden bisher obge-
legenen Transporte von ihnen zu leistenden Vergütigung, nämlich:
a) von Einem Thaler Diäten und dem zum Fortkommen unentgeltlich zu
stellenden Reitpferde für den bei starken Transporten kommandirten Offj-
zier und
b) von vier guten Groschen täglicher Zulage für den Gemeinen auf dem Hin-
und Rückmarsch,
verbleibt es bei der Kgl. Kab. Ordre vom 2. Dezember 1834 und den Direk-
torial-Reskripten vom 15. Januar und 12. März 1805.
2. Gefährliche Landstreicher, Verdächtige oder sonstige Arrestanten werden von
der Gendarmerie, wenn dies aber wegen deren Schwäche oder anderweitigen
Beschäftigung nicht zulässig ist, von den Gemeinden allenfalls unter militärischer
Bedeckung transportirt und hängen im ersten Falle die der Gendarmerie bei-
zugebenden Civilbegleiter und deren Anzahl von den Umständen ab.
II. Leichte Verbrecher und minder gefährliche Landstreicher und andere Individuen
find, wie bisher, von den Gemeinden zu transportiren.
11. Stärke und übrige Beschaffenheit der Begleitung.
§. 11. Die Stärke der Begleitung und die Zahl der Transporteurs ist nach
Maßgabe der Zahl, Gefährlichkeit und übrigen Beschaffenheit der Transportaten, der
Jahreszeit, der Wege, und anderer Verhältnisse von der absendenden Behörde, jedoch
allemal dergestalt zu bestimmen, daß sie völlig hinreicht, um den Transport mit
Sicherheit zur nächsten Station (s. 4) zu bringen.
Bei Civil-Transporten zu Fuß müssen mindestens
zwei Begleiter auf einen !) Transportaten
vier — — zwei — —
fünf — — drei — —
sieben — — vier — —
und so weiter in fortschreitendem Verhältnisse gegeben werden, bei schwächlichen
Männern und bei Weibern und Kindern ist eine geringere Zahl zulässig. Die Zahl
der Begleiter bei andern, als Fußtransporten und bei Militärtransporten (§. 10)
richtet sich nach den Verhältnissen.
Der Transportführer muß nicht allein für die Erhaltung der bestimmten Anzahl
während des Transportes sorgen, mithin, wenn einer der Begleiter an der Fortsetzung
desselben unterwegs behindert werden sollte, an dessen Stelle am nächsten Orte einen
andern requiriren, sondern er ist auch schuldig, während des Transports an jedem
) Zum Transvport eines nicht gefährlichen Transportaten reicht ein tüchtiger
Transporteur hin, Res. 23. Juli 1817 (A. I. 152) §S. V.
Die Zahl der Transporteure muß bei Transporten auf der Eisenbahn oder
Dampfschiffen beschränkt werden und geringer sein, als durch die General-Transport-
Instruktion für den Fußtransvort, also unter ganz anderen Verhältnissen angeordnet
worden ist. Die Frage, inwieweit es zulässig ist, Personen verschiedenen Geschlechtes
in Gemeinschaft auf der Eisenbahn transportiren zu lassen, bleibt dem Ermessen der
den Transport anordnenden Behörde überlassen, Res. 22. Mai 1858 (M. d. J. II. 4153).
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