548 Abschnitt VII. Transport-Instruktion.
Orte eine Verstärkung der Mannschaft in allen den Fällen zu requiriren, in welchen
ihm gestattet sein würde, einen Wagen anzuschaffen (. 9 Nr. II).
Zu Transporteurs müssen nur treue, zuverlässige ), unerschrockene, handfeste und
gewandte Männer genommen, mithin
1. Weiber;
2. Männer über 60 Jahre alt;
3. junge Leute unter 18 Jahren;
4. schwache und unbeholfene Menschen und
5. Menschen von zweideutigem, üblen Rufe
durchaus davon ausgeschlossen, und dies auch bei etwaigen Stellvertretern beobachtet
werden.
Es wird den Regierungen überlassen, auf den Transport-Stationen eine ange-
messene Anzahl solcher qualifizirter Personen auszumitteln, und gegen Entbindung von
andern persönlichen Gemeindediensten oder andere angemessene Vergütung ein für alle
Mal zu Transporteurs zu bestimmen.
Die absendende und resp. Stations-Behörde bestellt aus den Transporteurs einen
zum Führer des Transports, dessen Anordnungen die übrigen Folge zu leisten haben
und welchen die Transportkosten und Transport-Dokumente (88. 19 bis 21) anzuver-
trauen sind.
Ob und wie die einzelnen Transportaten den einzelnen Transporteurs zur be-
sonderen Bewachung anzuvertrauen sind, hängt von der Bestimmung der Behörde ab.
In dazu geeigneten Fällen kann die absendende Behörde überdem den Transport
unter die Leitung eines Polizei= oder andern Beamten stellen, oder dem Transport
einen Begleiter zu Pferde beigeben.
Die Begleiter müssen nach der Gefährlichkeit und Anzahl der Transportaten
und den übrigen Verhältnissen mit Waffen, auf jeden Fall aber mit tüchtigen Knüppeln,
so wie mit Schließgeschirren oder Stricken versehen sein, um davon nöthigenfalls
Gebrauch zu machen; es müssen wenigstens so viele Transporteurs mit Waffen ver-
sehen sein, als Individuen transportirt werden.
12.0Transportkosten).
§. 12. Zu den Transportkosten gehören alle diejenigen Kosten, welche durch den
Transport und die Verpflegung und die Bewachung auf demselben verursacht worden?),
mithin
1. die Verpflegungsgelder des Transportaten auf dem Transporte;
2. die Postgebühren, und Wagen= oder Pferde-Miethe in den Fällen der Zulässig-
keiten dieser Transportmittel (§. 9);
1) Wo die, nur auf Dorfgemeinden, nicht auf Städte anwendbare (Res. 21. Juli
1842, M. Bl. S. 268) Bestimmung des §. 37 II. 7 A. L. R., gemäß deren der
Transport der Landstreicher und Verbrecher zu den Pflichten der Gemeindeglieder ge-
hört, gültig ist, sind die Transporte durch tüchtige Lohndiener zu verrichten und die
entstehenden Kosten aus der Kommunalkasse zu bestreiten. Wo bisher in dieser Hin-
sicht Reihedienst stattfand, ist derselbe abzuschaffen, Res. 12. Juli 1836 (A. 676).
*:) Eine jede Behörde, welche einen Transport einleitet, hat in dem Transport-
zettel zu bemerken, auf wessen Kosten dieser Transport bewirkt wird. Ein derartiger
Vermerk ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Transport aus dem Inlande in
das Ausland dirigirt wird. Wenn ein Transport aus dem Auslande Seitens einer
diesseitigen Transportstation übernommen wird, so hat letztere sorgfältig zu prüfen,
auf wessen Kosten der Transport im Inlande fortgesetzt wird, und hiernach das Er-
forderliche auf dem Transportzettel zu vermerken, Res. 14. Nov. 1852 (M. Bl. S. 295).
Bei dem Transport von Verbrechern, die an das Ausland ausgeliefert werden
ist mit größter Sorgfalt zu verfahren; nöthigenfalls sind staatliche Exekutivbeamten
zu solchen Transporten zu verwenden, Res. 6. Okt. 1885 (M. Bl. S. 210).
3) Die Höhe der einzelnen Sätze des §. 12 richtet sich nach der Verfossung einer
jeden Provinz, Res. 23. Juli 1817 (A. I. 152) §. VI und 10. Juni 1823 (A. 360).
Vergl. Res. 3. Okt. 1885 (M. d. J. II. 8564), mitgetheilt durch Res. 26. Okt. 1885,
(M. d. J. I. 3901) und die Sopuderbestimmungen für die einzelnen Provinzen bei
Kurtz S. 39ff.