550 Abschnitt VII. Transport-Instruktion.
In Ansehung aller dieser Kosten ist mit der strengsten Gewissenhaftigkeit, Ge-
nauigkeit und Wirthschaftlichkeit zu verfahren, und sowohl überhaupt, als insonderheit
bei den, unter Nr. 9 gedachten, Auslagen auf Bescheinigung der Ausgabe, und, bei
den bedeutenderen, ihre Nothwendigkeit, durch Zeugnisse der Obrigkeit und Schulzen,
oder sonst möglichst Rücksicht zu nehmen.
Wenn die Transportirten an verschiedene Obrigkeiten abgeliefert werden, so
müssen die gemeinschaftlichen Transportkosten nach Verhältniß der Anzahl der Trans-
portirten vertheilt, die, durch einen derselben besonders verursachten, aber der Obrigkeit
desselben allein angerechnet werden.
§. 13. Diese Kosten trägt 9
I. Der Transportat selbst oder derjenige, der zu deren Tragung in subsidium
rechtlich verbunden ist, wenn jener oder dieser dazu vermögend ist.
II. Bei dessen Unvermögen aber
1. wenn der Transportat an eine Polizei-Behörde zum Transport von einer
Justiz-Behörde abgegeben ist, in Gemäßheit der §. 2 gedachten Ministerial-
Bestimmungen, diese Justiz-Behörde;
2. wenn der Transport von Polizeiwegen angeordnet ist und
a) eine inländische Behörde verfassungsmäßig zur Annahme des Transportaten
verbunden ist, diese Behörde;
Zu Anmerkung 1 auf S. 549.
Die Polizeibehörden sind, wenn eine Verhaftung durch ihre Beamte und ohne
Veranlassung der Justizbehörden erfolgt, verpflichtet, den Festgenommenen in reinem
Zustande an das Gerichtsgefängniß abliefern zu lassen, gleichviel, ob derselbe in das
Polizeigefängniß aufgenommen war oder nicht. Eine Ausnahme findet auch in dem
Falle nicht statt, wenn etwa ein Beamter einer Polizeibehörde ohne Mitwirkung dieser
Behörde eine Person an das Gerichtsgefängniß abliefern sollte, sondern nur in dem,
in dem Cirk. Erl. 7. Aug. 1880 (M. Bl. S. 239) gedachten Falle der direkten Ab-
lieferung festgenommener Personen durch Gendarmen, Res. 13. Sept. 1883 (M. Bl.
S. 222). Da es für die Ortspolizeibehörden oft mit Schwierigkeiten verknüpft ist,
die von ihnen vorläufig festgenommenen Vagabonden rc. vor der Ablieferung in das
Gerichtsgefängniß reinigen zu lassen, so hat der Justizminister sich damit einverstanden
erklärt, daß der Abschluß genereller Vereinbarungen zwischen Polizeibehörden und
Vorständen von Gerichtsgefängnissen soweit wie irgend thunlich erleichtert werden
soll, denen zu Folge die Reinigung polizeilich einzuliefernder Personen in den Gerichts-
gefängnissen vorzunehmen ist. Es ist dabei für die Reinigung der einzelnen Person
ein Satz von 40 bis 60 Pfennigen (unter besonderen Umständen bis höchstens 1 Mark)
als angemessen zu erachten und zur Vermeidung von unerwünschteu Weiterungen
darüber, ob im einzelnen Falle eine Reinigung überhaupt nothwendig war, darauf
hinzuwirken, daß Pauschbeträge für die Reinigung sämmtlicher Personen vereinbart
werden, welche innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zur Einlieferung gelangen,
Res. 19. Juni 1884 (M. Bl. S. 209).
Die unumgänglich nöthigen Kosten einer auf den Zwischenstationen erforderlichen
Reinigung sind von der Stationsbehörde zu tragen und die Behörden, welche dieselbe
unterlassen, in Ordnungsstrafe zu nehmen, Res. 9. Okt. 1839 (A. 892). Die Kosten,
welche in Folge von Beschädigungen des Arrestlokals durch die Transportaten er-
wachsen, gehören nicht zu den Transportkosten, sondern fallen, wenn der Transportat
nicht aus eigenem Vermögen Ersatz leisten kann, als ein Unglücksfall demjenigen zur
Last, dem die Unterhaltung des Gefängnisses obliegt, Res. 17. Mai 1841 (M. Bl. S. 176).
1) Die Transport-Instr. 16. Sept. 1816 ist kein eigentliches Gesetz, sondern
nur eine Anweisung für die Behörden und kann deshalb auch nicht als eine Quelle
gesetzkräftiger materieller Bestimmungen darüber gelten, wer die, durch den Transport
eines Gefangenen verursachten Kosten definitiv zu tragen oder zu erstatten verpflichtet
ist, Res. 13. März 1837 (A. 193). Die Beantwortung der Frage, wer die
Transportkosten zu tragen hat, wird vielmehr in jedem einzelnen Falle von den ge-
setzlichen Borschriften, welche auf denselben anwendbar sind, abhängen, ohne daß es
dabei auf die bisher in einzelnen Orten stattgehabte Observanz ankommen kann, Res.
8. März 1875 (M. Bl. S. 160).
Bei Berechnung der Transportkosten ist das Metermaß im Verhältniß von
1 Meile gleich 7,5 Kilometer in Anwendung zu bringen und jedes angefangene Kilo-
meter für ein volles zu rechnen, Res. 22. Jan. 1883 (M. Bl. S. 25).