Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

550 Abschnitt VII. Transport-Instruktion. 
In Ansehung aller dieser Kosten ist mit der strengsten Gewissenhaftigkeit, Ge- 
nauigkeit und Wirthschaftlichkeit zu verfahren, und sowohl überhaupt, als insonderheit 
bei den, unter Nr. 9 gedachten, Auslagen auf Bescheinigung der Ausgabe, und, bei 
den bedeutenderen, ihre Nothwendigkeit, durch Zeugnisse der Obrigkeit und Schulzen, 
oder sonst möglichst Rücksicht zu nehmen. 
Wenn die Transportirten an verschiedene Obrigkeiten abgeliefert werden, so 
müssen die gemeinschaftlichen Transportkosten nach Verhältniß der Anzahl der Trans- 
portirten vertheilt, die, durch einen derselben besonders verursachten, aber der Obrigkeit 
desselben allein angerechnet werden. 
§. 13. Diese Kosten trägt 9 
I. Der Transportat selbst oder derjenige, der zu deren Tragung in subsidium 
rechtlich verbunden ist, wenn jener oder dieser dazu vermögend ist. 
II. Bei dessen Unvermögen aber 
1. wenn der Transportat an eine Polizei-Behörde zum Transport von einer 
Justiz-Behörde abgegeben ist, in Gemäßheit der §. 2 gedachten Ministerial- 
Bestimmungen, diese Justiz-Behörde; 
2. wenn der Transport von Polizeiwegen angeordnet ist und 
a) eine inländische Behörde verfassungsmäßig zur Annahme des Transportaten 
verbunden ist, diese Behörde; 
  
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 549. 
Die Polizeibehörden sind, wenn eine Verhaftung durch ihre Beamte und ohne 
Veranlassung der Justizbehörden erfolgt, verpflichtet, den Festgenommenen in reinem 
Zustande an das Gerichtsgefängniß abliefern zu lassen, gleichviel, ob derselbe in das 
Polizeigefängniß aufgenommen war oder nicht. Eine Ausnahme findet auch in dem 
Falle nicht statt, wenn etwa ein Beamter einer Polizeibehörde ohne Mitwirkung dieser 
Behörde eine Person an das Gerichtsgefängniß abliefern sollte, sondern nur in dem, 
in dem Cirk. Erl. 7. Aug. 1880 (M. Bl. S. 239) gedachten Falle der direkten Ab- 
lieferung festgenommener Personen durch Gendarmen, Res. 13. Sept. 1883 (M. Bl. 
S. 222). Da es für die Ortspolizeibehörden oft mit Schwierigkeiten verknüpft ist, 
die von ihnen vorläufig festgenommenen Vagabonden rc. vor der Ablieferung in das 
Gerichtsgefängniß reinigen zu lassen, so hat der Justizminister sich damit einverstanden 
erklärt, daß der Abschluß genereller Vereinbarungen zwischen Polizeibehörden und 
Vorständen von Gerichtsgefängnissen soweit wie irgend thunlich erleichtert werden 
soll, denen zu Folge die Reinigung polizeilich einzuliefernder Personen in den Gerichts- 
gefängnissen vorzunehmen ist. Es ist dabei für die Reinigung der einzelnen Person 
ein Satz von 40 bis 60 Pfennigen (unter besonderen Umständen bis höchstens 1 Mark) 
als angemessen zu erachten und zur Vermeidung von unerwünschteu Weiterungen 
darüber, ob im einzelnen Falle eine Reinigung überhaupt nothwendig war, darauf 
hinzuwirken, daß Pauschbeträge für die Reinigung sämmtlicher Personen vereinbart 
werden, welche innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zur Einlieferung gelangen, 
Res. 19. Juni 1884 (M. Bl. S. 209). 
Die unumgänglich nöthigen Kosten einer auf den Zwischenstationen erforderlichen 
Reinigung sind von der Stationsbehörde zu tragen und die Behörden, welche dieselbe 
unterlassen, in Ordnungsstrafe zu nehmen, Res. 9. Okt. 1839 (A. 892). Die Kosten, 
welche in Folge von Beschädigungen des Arrestlokals durch die Transportaten er- 
wachsen, gehören nicht zu den Transportkosten, sondern fallen, wenn der Transportat 
nicht aus eigenem Vermögen Ersatz leisten kann, als ein Unglücksfall demjenigen zur 
Last, dem die Unterhaltung des Gefängnisses obliegt, Res. 17. Mai 1841 (M. Bl. S. 176). 
1) Die Transport-Instr. 16. Sept. 1816 ist kein eigentliches Gesetz, sondern 
nur eine Anweisung für die Behörden und kann deshalb auch nicht als eine Quelle 
gesetzkräftiger materieller Bestimmungen darüber gelten, wer die, durch den Transport 
eines Gefangenen verursachten Kosten definitiv zu tragen oder zu erstatten verpflichtet 
ist, Res. 13. März 1837 (A. 193). Die Beantwortung der Frage, wer die 
Transportkosten zu tragen hat, wird vielmehr in jedem einzelnen Falle von den ge- 
setzlichen Borschriften, welche auf denselben anwendbar sind, abhängen, ohne daß es 
dabei auf die bisher in einzelnen Orten stattgehabte Observanz ankommen kann, Res. 
8. März 1875 (M. Bl. S. 160). 
Bei Berechnung der Transportkosten ist das Metermaß im Verhältniß von 
1 Meile gleich 7,5 Kilometer in Anwendung zu bringen und jedes angefangene Kilo- 
meter für ein volles zu rechnen, Res. 22. Jan. 1883 (M. Bl. S. 25).
	        
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