Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt VII. Transport-Instruktion. 551 
b) diese Verbindlichkeit einer inländischen Behörde aber nicht obliegt, und der 
Transportat ins Ausland gebracht wird, 
aa) die zur Annahme verbundene Behörde des Auslandes, oder 
bb) wenn auch dies der Fall nicht ist, der dazu bestimmte Fonds der 
Regierung, aus deren Departement er abgeführt wird, vorbehaltlich 
jedoch des etwa zu nehmenden Regresses. 
3. Wenn der Transportat sonst ein verdächtiges Individuum ist, oder aus an- 
dern Gründen transportirt wird, in Ermangelung der Verbindlichkeit einer 
der obgedachten Behörden, diejenige Behörde, welche den Transport ange- 
ordnet hat 1). 
1) Transportkosten für die aus fremden Staaten ohne diesseitige Requisttion 
ausgewiesenen Preuß. Unterthanen werden an die ausländischen Behörden nicht er- 
stattet, Res. 6. Nov. 1843 (M. Bl. S. 310). Die im Auslande erwachsenden Kosten 
der Uebernahme eines ausgewiesenen diesseitigen Staatsangehörigen, 
durch dessen Ausweisung der ausländische Staat sein eigenes Interesse wahrnimmt, 
dürfen diesseits ebensowenig erstattet werden, wie die auswärtigen Staaten im umge- 
keheten Falle ebergleiche diesseits erwachsene Kosten ersetzen, Res. 24. März 1845 
M. Bl. S. 60). 
Die Haft- und Transportkosten für die wegen Vergehen oder Ver- 
brechen polizeilich aufgegriffenen Personen sollen mit dem Augenblick der Ueber- 
weisung des Verdächtigen von der Polizei an die Gerichtsbehörde, sei es behufs 
der Voruntersuchung oder der förmlichen Untersuchung, vom fiskalischen Kriminal- 
sonds getragen werden. Haft= und Transportkosten, welche bis zu einer solchen Ueber- 
weisung, oder, ohne daß es zu dieser überhaupt gekommen ist, erwachsen, fallen, wenn 
sie innerhalb des Bereichs einer Polizeibehörde entstanden sind, deren Kosten eine 
städtische Gemeinde zu tragen hat, dieser zur Last; in allen anderen Fällen hat sie der 
fiskalische Polizeisonds zu tragen. — Die Ueberweisung der Verdächtigen an die 
Gerichtsbehörde ist erst dann als geschehen zu betrachten, wenn dieselben der Gerichts- 
behörde zugeführt und von ihr zur Haft übernommen worden sind. Nur wenn die 
Verhaftung auf Requisition des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erfolgt ist, tritt 
eine Ausnahme hiervon ein, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Requisition 
speziell an die Polizeibehörde gerichtet oder in einem Steckbriefe enthalten ist. In 
diesem Ausnahmefalle sind die Transportkosten vom Augenblicke der Verhaftung an 
auf den Kriminalfonds zu übernehmen, Res. 6. Mai 1850 (J. M. Bl. S. 188), 
12. Sept. 1859 (M. Bl. S. 214), (vergl. Res. 9. Febr., 6. April 1824, A. 121 
u. 541 und 16. Aug. 1825, A. 709). 
Die Verordnung des vorstehenden Res. 12. Sept. 1859 kann nicht mehr im 
vollen Umfange zur Anwendung kommen, nachdem der §. 128 der nenen Straf- 
prozeßordnung die Verpflichtung der Polizeibehörden in der Weise fixirt hat, daß sie die 
von ihnen festgenommenen Personen unmittelbar dem Amtsrichter desjenigen Bezirkes 
vorzuführen haben, in welchem die Verhaftung erfolgt ist. Eine Verpflichtung der 
Polizeibehörden, auf eigene Kosten festgenommene Personen Behufs Vorführung vor 
den zuständigen Richter weiter als bis zu dem nächsten Amtsgerichte zu transportiren 
erscheint hiernach ausgeschlossen. Requirirt also eine Gerichtsbehörde den weiteren 
Transport eines Aufgegriffenen bezw. Festgenommenen über den Amtsgerichtsbezirk des 
Festnahmeortes hinaus, so wird dieser Transport auch nur auf Kosten der betreffenden 
Gerichtsbehörde ausgeführt werden können. 
In Fällen, wo die Kosten der Unterbringung der nach 8. 42 (setzt 56) des 
Str. G. B. in Kommunal= oder Privat-Erziehungs-Anstalten zu detinirenden ju- 
endlichen Verbrecher vorschußweise aus dem Fonds zu polizeilichen Zwecken der 
etr. Regierung gedeckt werden, find auch die Kosten des zu jener Unterbringung er- 
krbeschen km#sports aus jenem Fonds zu bestreiten, Res. 23. Aug. 1855 (M. 
Bl. S. 183). 
Die Kosten des Transportes der Korrigenden aus dem Gerichtsgefängniß in ein 
Arbeitshaus, sowie die dazu etwa zu gewährende unentbehrliche Bekleidung fallen dem 
Staate zur Last (Fonds der Verwaltung des Inneren) Res. 6. Juli 1871 (M. Bl. 
S. 205) und 23. Juli 1888 (M. J. II. 2116); s. auch Res. 2. Nov. 1876 (M. Bl. 
S. 263). Vergl. Res. 3. März 1857 (M. Bl. S. 72). « 
Die Kosten weiche dadurch entstehen, daß die vom Gericht der betreffenden
	        
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