Abschnitt VII. Transport-Instruktion. 553
§. 14. Die absendende Behörde hat bei einem unvermögenden Transportaten
und, wenn die annehmende oder eine andere Behörde die Transportkosten ihr nicht
zugestellt hat, die Verbindlichkeit 1), sie entweder für den ganzen Transport oder bis
zur nächsten Transportstation vorzuschießen.
Es hängt hierbei von ihrer Wahl ab, ob sie
I. die Transportkosten für den ganzen Transport auslegen, und von der Behörde
des Bestimmungsortes wahrnehmen, oder ob
II. sie diese Kosten nur bis zur nächsten Transportstation (S. 4) vorschießen will.
m
ad I. ersteren Falle, der sich bei kurzen Transporten innerhalb Landes empfiehlt,
muß der Beitrag der Transportkosten dem Transportführer zur genauen
Berechnung mitgegeben werden und ist, dringende unerwartete Fälle abge-
rechnet, kein Zwischenort zu Auslagen verbunden.
m
ad II. zweiten Falle muß die absendende Behörde aber die, bis zur nächstfolgenden
Transport--Etappe, (§. 4) erforderlichen Kosten vorschießen, auf dem Trans-
portzettel einzeln aufführen, und solchergestalt bei der nächstfolgenden Trans-
portstation liquidiren, diese aher bei der Ablieferung des Transportaten die
liquidirten, und unterwegs etwa erwachsenen, ferneren Kosten der abliefern-
den Behörde sofort:) durch die zurückgehenden Transportanden erstatten,
Zu Anmerkung 1 auf S. 552.
wird ihnen in den Gefängnissen und Arresthäusern der auf dem Wege befindlichen
Orte geliefert.
Diese Ausgabe wird nicht als eine solche betrachtet, welche einen Theil der all-
gemeinen Justizkosten bildet, sondern sie fällt mit in die Gesammtheit der gewöhn-
lichen Ausgaben der Gefängnisse und Arresthäuser.
Avis du conseil d'’état du 1. Dec. 1807 (bulletin des lois 1808 page 10).
Le conseil d'état etc.
Est d’avis, 1, due lorsque les mendians et vagabonds sont reconduits, par
ordre de la police municipale, dans le lieu de leur naissance ou domicile, ou
dans des maisons de détention, les frais de voyage, nourriture, conduite et
séjour, doivent stre acqnittes par le ministre de Tintérieur, sur des fonds
généraux alloués à cet effet.
Nach Art. 2 zu 1 des Dekrets 18. Juni 1811 gehören zwar die Kosten des
Transports der vor ein Kriminal= oder Korrektionell-Gericht verwiesenen
Personen zu den Kriminal-Justizkosten, nicht aber nach Art. 3 zu 5— 8 die Kosten
sonstiger Gefangentransporte. Der §. 13 der Gen. Transport-Instr. fügt außer
jenen Transportkosten zwar auch noch diejenigen den Kriminal-Justizkosten zu, welche
durch sonstigen, auf Anordnung der Gerichtsbehörde geschehenen Gefangentransport,
imgleichen diejenigen, welche durch den Transport der vermöge des ersten Angriffs-
rechtes der Polizeibehörden zur Ablieferung an die Justizbehörden verhafteten Personen
entstehen; weiter geht aber in solcher Beziehung die Verpflichtung des Kriminal-Fonds
nirgends, Res. 10. Sept. 1835. ·
Die Kosten für den durch die Gemeinden bewirkten Transport der Civil-Gefan-
genen bis zur nächsten Gendarmerie-Station sind in der Rheinprovinz aus Staats-
fonds zu bestreiten und zwar sind die Kosten des von den Gemeinden bewirkten
Transportes im polizeilichen Interesse verhafteter Personen auf den Fonds der betr.
Regierung zu allgemeinen polizeilichen Zwecken zu übernehmen. Die Transportkosten
derjenigen Personen dagegen, welche entweder auf Veranlassung einer inländischen
Gerichtsbehörde oder an eine solche, Behufs strafrechtlicher Verfolgung transportirt
werden, sind nach Maßgabe des (vorstehenden) Res. 10. Sept. 1835 auf den Kriminal-
fonds anzuweisen, Res. 24. Aug. 1846 (M. Bl. S. 161).
1) Die Regierungen sind befugt, denjenigen Polizeibehörden, welche dergl. Aus-
lagen oft treffen und deren Verhältnisse bedeutende Vorschüsse nicht gestatten, aus dem
603 men Polizäfone eiserne Vorschüsse zu bewilligen, Res. 23. Juli 1817 (A. I.
152) S. VII.
*) Die Zwischenstationen haben sich die vorschußweise zum Ansatz gekommenen
Transportkosten untereinander gegenseitig, unweigerlich, ohme Erinnerung und Abzug,