42 Abschnitt II. Die Preußische Verfassung.
Finanzgesetz- Entwürfe und Staatshaushalts-Etats werden zuerst der
zweiten Kammer vorgelegt; letztere werden von der ersten Kammer im Ganzen
angenommen oder abgelehnt.
Artikel 63. Nur in dem Falle, wenn die Aufrechthaltung der öffent.
lichen Sicherheit, oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes nes
dringend erfordert, können, insofern die Kammern nicht versammelt sind, unter
Verantwortlichkeit des gesammten Staatsministeriums, Verordnungen, die der
Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben
sind aber den Kammern bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigun
sofort vorzulegen. 9
Artikel 64. Dem Könige, sowie jeder Kammer, steht das Recht zu
Gesetze vorzuschlagen. UQ
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König ver-
worfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorge-
racht werden. ·
(An die Stelle der Art. 65—68 ist das Ges. vom 7. Mai 1853, betr. die
Bildung der Ersten Kammer getreten, unten S. 53.)
Artikel 691). Die zweite Kammer besteht aus dreihundert und fünfz:
Mitgliedern. Die Wahlbezirke?) werden durch das Gesetz festgestellt. Sia
können aus einem oder mehreren Kreisen oder aus einer oder mehreren der
größeren Städte bestehen.
Artikel 70,). Jeder Preuße, welcher das fünf und zwanzigste Lebens
jahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat.
die Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberechtigter Urwähler 10
Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen Theil zu nehm#-
berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler nur in einer Gemeinde ausüben.
1) Ges. 30. April 1851 (G. S. S. 213)e *
Artikel 1. Die zweite Kammer besteht fortan aus 352 Mitgliedern (wege
Hohenzollern). n
Ges. 17. Mai 1867 (G. S. S. 14819: Z
Artikel 1. Sobald die Preußische Verfassung in den neu erworbene
Landestheilen Geltung erlangt, treten der bisherigen Anzahl der Mitglieder ? er
Hauses der Abgeordneten 80 Abgeordnete aus jenen Landestheilen hinzu. s
Ges. 23. Juni 1876 (G. S. S. 169):
8. 2. Der bisherigen Zahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten tri t
ein Abgeordneter für das frühere Herzogthum Lauenburg bei. Dasselbe bildet einent
besonderen Wahlbezirk, dessen Wahlort die Stadt Mölln ist. n
Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abgrordneten u
zweiten Kammer vom 30. Mai 1849 (G. S. S. 203): Ges., betr. die ferne r
Geltung der Vd. 30. Mai 1849 in den 1866 neu erworbenen Landestheilen vore
11. März 1869 (G. S. S. 205) und das weiter unten abgedruckte Regl. 18. Sepeh#-
1893 über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten. F.
2) Die Fefistellung der Wahlbezirke ist durch Ges. 27. Juni 1860 (G. S
S. 357) erfolgt, für die im Jahre 1866 erworbenen Provinzen durch Vd. 14. Se
1867 (G. S. S. 1482), Ges. 9. März 1868 (G. S. S. 217) und 11. Me t.
1869 (G. S. S, 481). Wegen der Ortschaft Kaulsdorf und der Provinz Schleswd
Holstein ef. Ges. 156. Februar 1872 (G. S. S. 158) und K. O. 26. M9#
1888 (G. S. S. 139) §§s. 3, 4; wegen des Jadegebietes Ges. 24. März 18te
(G. S. S. 107) und wegen Lauenburg Ges. 23. Juni 1876 (G. S. S. 16.—
§. 2. Wegen Helgoland Ges. 18. Febr. 1891 (G. S. S. 11) S§. 10; weg )
Hannover Kr. O. 6 Mai 1884 (G. S. S. 181) §S. 1 und Anl. B.; wegen Hesse ##n
Nassau Kr. O. 7. Juni 1885 (G. S. S. 193) §. 1 und Anl. B.; wegen West.
preußen u. Posen Ges. 6. Juni 1887 (G. S. S. 197) §. 2.
) Die Art. 70, 71, 72 sind bis zum Erlasse des in Art. 72 vorgesehene
Wahlgesetzes gemäß Art. 115 suspendirt. Es gilt noch die in Anm. 1 zu Art. Gu
erwähnte Vd. 30. Mai 1849. » 9
*!) Ausgenommen die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, Ges. 2. M.,
1874 (R. G. Bl. S. 59) §. 49. ai