Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

44 Abschnitt 11. Die Preußische Verfassung. 
Artikel 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt. 
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahlgesetz, 
welches auch die Anordnung für diejenigen Städte zu treffen hat, in denen 
zu Siell eines Theils der direkten Steuern die Mahl= und Schlachtsteuer er- 
oben wird. 
Artikel 73 in der Fassung des Ges. 27. Mai 1888 (G. S. S. 137). 
Die Legislatur-Periode der zweiten Kammer dauert fünk Jahre 0. 
Artikel 742). Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße?) 
wählbar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen 
Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits 
drei Jahre dem preußischen Staatsverbande angehört hat. (Cf. S. 50 Anm. 4.) 
Artikel 75. Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislatur-Periode 
neu gewählt. Ein gleiches geschieht im Falle der Auflösung. In beiden Fällen 
sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar. 
Artikel 76. Aufgehoben?y. Z 
Artikel 77. Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht 
durch den König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten 
Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern. 
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und ge- 
lossen. 
6cq kt1G eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig vertagt. 
Artikel 78. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und 
entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin durch 
eine Geschäftsordnung 5) und erwählt ihren Präsidenten, ihre Vicepräsidenten 
und Schriftführer. ** 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer?. 
Wenn ein Kammermitglied ein besoldetes Staatsamt annimmt, oder im 
Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Nang oder ein 
höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in der Kammer 
und kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. !*!-— 
Artikel 79. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede 
Zu Anmerkung 2 auf S. 43. 
. 8. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in 
Kraft, jedoch erhalten s. 3 und für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten die 
Vorschrift des §. 1, wonach bei der Bildung der Urwählerabtheilungen die direkten 
Gemeinde, Kreis-, Bezirks= und Provinzialsteuern in Anrechnung zu kommen haben, 
erst mit dem Inkraftireten des Gesetzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern 
Geltung (d. h. am 1. April 1895). 
!) Vom Tage des Zusammentretens des Abgeordnetenhauses ab. 
:) Ges. 27. März 1872 (G. S. S. 277): 
Artikel 1. Dem Artikel 74 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 
und der Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854 tritt 
folgender Zusotz hinzu: 
Der Präsident und die Mitglieder der Ober-Rechnungskammer können nicht 
Mitglieder eines der beiden Häuser des Landtages sein. 
9 Einstweilen kommt gemäß Art. 115 die Vd. 30. Mai 1849 zur An. 
wendung. 
4) Ges. 18. Mai 1857 (G. S. S. 369): 
Der Artikel 76 der Verf.-Urk. wird aufgehoben. An seine Stelle tritt folgende 
Bestimmung: 
Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie werden durch den König regel. 
mäßig in dem Zeitraum von dem Anfange des Monats November jeden Jahres bis 
zur Mitte des folgenden Jannar und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, 
einberufen. 
5) Geschäftsordnung für das Herrenhaus 12. Febr. 1874, für das Abgeordneten- 
haus 16. Mai 1876, Ergänzung 12. Febr. und 5. Dez. 1877. 
6) Stellvertretung ist aus Staatsmitteln zu bezahlen, St. M. B. 24. Okt. 1869 
(M. Bl. S. 276). 
 
	        
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