Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Verbrechen wider d. öffentl. Ordnung. 603 
oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, oder in welcher 
egen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Ge- 
horfam versprochen wird, ist an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten, an den Stiftern und Vorstehern der Verbindung mit Gesängniß von 
einem Monat bis zu einem Jahre zu bestrafen. 
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. 
§. 129. Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder 
Beschäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von 
Gesetzen durch ungesetzliche Mittel zu verhindern oder zu entkräften, ist an den 
Mitgliedern mit Gefängniß bis zu einem Jahre, an den Stiftern und Vorstehern 
b6r aierk Inhung mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu 
bestrafen. 
Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden. 
§. 130. Wer in einer den öffentlichen Frieden 0 gefährdenden Weise ver- 
schiedene Klassen?) der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffent- 
lich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß 
bis zu zwei Jahren bestraft. 
S. 130 a. Eingeschaltet durch Ges. 10. Dez. 1871 (R. G. Bl. S. 442). 
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Ausübung oder in 
Veranlassung der Ausübung seines Berufes 2) öffentlich vor einer Menschenmenge, 
oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Versamm- 
— — 
Zu Anmerkung 5 auf S. 602. 
eine gewisse Organisation und eine Vereinigung auf längere Dauer als 
Gegensatz des bloß zeitweiligen Zusammentretens Mehrerer zu verstehen. Die Theil- 
nahme an einer solchen Verbindung ist nur an den Mitgliedern, Stiftern und 
Vorstehern zu bestrafen, nicht aber an sonstigen Personen, welche ohne eine Unter- 
ordnung ihres Willens unter denjenigen der Verbindung nur vorübergehend einmal 
oder vereinzelte Male für die Tendenz der Verbindung sich interessiren, beispielsweise 
durch Beziehen von Druckschriften der Verbindung und Vertheilen einzelner an 
Gesinnungsgenossen. 
1) Das Gesetz spricht von der Gefährdung des öffentlichen Friedens nicht als 
von dem nachzuweisenden Ergebniß der Anreizung, sondern es charakterisirt damit 
die Beschaffenheit des Mittels „in einer Weise, welche gefährdet“ — es fordert, 
daß das angewandte Mittel an sich zur Gefährdung des Friedens geeignet gewesen 
sei, aber nicht, daß es im konkreten Fall seinen Zweck erreicht und eine wirkliche 
Gefahr des öffentlichen Friedens hervorgerufen habe, Erk. R. G. 10. Nov. 1880 
(E. Crim. II. 431). 
Der §. 130 erfordert nicht, daß die Absicht des Thäters auf die Gefährdung des 
öffentlichen Friedens und auf die Herbeiführung von Gewaltthätigkeiten zwischen ver- 
schiedenen Bevölkerungsklassen gerichtet ist; zu seiner Anwendung genügt ein vorsätz- 
liches Anreizen, Erk. 8. Jan. 1884 (E. Crim. IX. 417). 
Der Thatbestand des §. 130 setzt voraus, daß nicht lediglich einzelne verschiedenen 
Bevölkerungsklassen angehörige Personen, sondern die Bevölkerungsklassen in ihrer 
Gesammtheit zu Gewaltthätigkeiten gegen einander aufgereizt werden, Erk. R. G. 
23. Sept. 1887 (Deutsche und Polen). 
Der §. 130 erfordert zu seiner Anwendung nicht eine wirklich stattgefundene 
Störung des öffentlichen Friedens wie §. 126; seine in §. 130 bezeichnete bloße Ge- 
fährdung erfordert zwar gleichfalls narürlich eine erregte, aber doch nicht eine nahe- 
liegende Gefahr, Erk 22. Dez. 1886 (E. Crim. XV. 118). Vergl. Erk. R. G. 
17. April 1888 (E. Crim. XVII. 309). 
2) Eine Mehrheit von Angehörigen desselben Bekenntnisses ist als eine „Klasse 
der Bevölkerung“ im Sinne des §. 130 anzusehen, Erk. O. Trib. 21. Mai 1873 
(E. LXX. 36). 
:) Zur Anwendung des §. 130 a reicht es hin, daß eine konkrete Berufshandlung 
den Anlaß zu der fraglichen Erörterung gegeben hat (z. B. eine Ansprache auf dem 
Kirchhofe nach beendigtem Gottesdienste und Ablegung des Ornates), Erk. O. Trib. 
14. Juli 1873 (J. M. Bl. S. 208).
	        
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