74 84. Die reichsrechtliche Anerkennung der Unentziehbarkeit.
Quelle erfließende, wie es einerseits das gemeine, anderer-
seits das Provinzial- oder Stadtrecht ist. Vgl. Rosenberg,
Reichs- und Landesgesetze in Elsaß-Lothringen in den Annalen
des Deutschen Reiches 1899 S. 395, 397; Zitelmann, Das Recht
des Bürgerlichen Gesetzbuches I. (Allgemeiner Teil) 1899
S. 10 fl.
Dazu kommt noch ein anderer: Die gegenteilige Annahme
würde zu innerlich nicht begründeten, einem vernünftigen
Gesetzgeber nicht zuzutrauenden Unterschieden führen. Wären
die Hausgesetze nicht im allgemeinen Sinne auch Landes-
gesetze, so würde für sie nicht die oben S. 71 bereits ange-
zogene Bestimmung des Art. 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche gelten, daß, soweit in dem Eın-
führungsgesetze bestimmt ist, daß landesgesetzliche Vorschriften
unberührt bleiben, die bestehenden landesgesetzlichen Vor-
schriften in Kraft bleiben und neue landesgesetzliche Vorschriften
erlassen werden können. Hieraus würde aber für Art. 58 folgen:
Neue Landesgesetze in Ansehung der Familienverhältnisse und
Güter der standesherrlichen Familien könnten seit dem Inkraft-
treten des Bürgerlichen Gesetzbuches noch erlassen werden,
neue hausgesetzliche darüber nicht. Denn es heißt in Art. 58: In
Ansehung der Familienverhältnisse u. s. w. bleiben die Vor-
schriften der Landesgesetze und nach Maßgabe der Landes-
gesetze die Vorschriften der Hausverfassung unberührt; ohne
die Geltung des Art. 3 auch für die Hausverfassungen würden
demgemäß nur die bestehenden Hausverfassungen aufrecht-
erhalten. Ein vernünftiger Grund, einen solchen Unterschied
in der Behandlung der Landes- und der Hausgesetze bezüg-
lich ihrer Beziehung zu den Familienverhältnissen und Gütern
der standesherrlichen Familien zu machen, läßt sich aber
schlechterdings nicht nachweisen. Nach der Regelung, welche
die Rechtsverhältnisse der Standesherrn in der deutschen
Bundesakte erfahren haben, greifen hier land- und haus-
rechtliche Bestimmungen notwendig ineinander. Durch diese
Folgerung aber würde, was historisch aufeinander angewiesen
ist und sich gegenseitig ergänzt, auseinandergerissen.
Und doch heben die Motive (Mugdan S. 22) ausdrücklich
hervor, daß zu der Vorschrift, das Sonderrecht der Familien-