Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt II. Die Preußische Verfassung. 47 
2 & il- 
Artikel 93. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Civi 
und Strafsachen sollen öffentlich) sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch 
einen öffentlich zu verkündenden Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden, 
wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht. , 
oIn anderen Fällen kann die Oeffentlichkeit nur durch Gesetze beschränkt 
werden. 
Artikel 94 und 95 durch das untenstehende Gesetz") aufgehoben. 
Artikel 96. Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden 
wird durch das Gesetz bestimmt. Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den Ver- 
waltungs= Aud Gerichtsbehörden entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter 
erichtshofs). 
Artikel 97. Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Civil= und 
Militärbeamte wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübter 
Rechtsverletzungen gerichtlich") in Anspruch genommen werden können, bestimmt 
das Gesetz. Eine vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde 
darf jedoch nicht verlangt werden. 
Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staats- 
beamten. 
Artikel 98. Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richter- 
stande gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staatsanwälte, sollen durch 
ein Gesetz geregelt werden, welches, ohne die Regierung in der Wahl der 
ausführenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den Staatsbeamten gegen 
willkürliche Entziehnng von Amt und Einkommen angemessenen Schutz gewährt). 
Titel VIII. Von den Finanzen. 
Artikel 99. Alle") Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für 
jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht 
werden. 
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt?). 
) Cf. §8. 170—175 Ger. Verf. Ges. 27. Jan. 1877 und §8§. 88 und 89 
Ausf. Ges. 24. April 1878; Ges., betr. die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit 
stattfindenden Gerichtsverhandlungen, vom 5. April 1888 (R. G. Bl. S. 133). 
2) Ges. 21. Mai 1852 (G. S. S. 249): 
Art. 1. Die Art. 94 und 95 der Verf.-Urk. sind aufgehoben. An deren Stelle 
treten folgende Bestimmungen: 
Art. 2. Bei Verbrechen erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Ange- 
klagten durch Geschworne, insoweit ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern 
erlassenes Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt. Die Bildung des Geschwornengerichts 
regelt das Gesetz. *r 
Art. 3. Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern zu er- 
lassendes Gesetz ein besonderer Gerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit die 
Verbrechen des Hochverraths und diejenigen Verbrechen gegen die innere und äußere 
Sicherheit des Staats, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden, begreift. 
Seit Erlaß des Ger. Verf. Ges. 27. Jan. 1877 sind das Reichsgericht 
E. 136 a. a. O.) und die Strafkammer der Landgerichte bezw. die Schwurgerichte 
kompetent. (. 73, 2—7, §. 80 a. a. O.). 
") Ger. Verf. Ges. §. 17, Einf. Ges. 27. Jan. 1877, §. 17 und Vd. 1. Aug. 
1879 (G. S. S. 573), betr. die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und Ver- 
waltungsbehörden — abgedruckt unten in Abschnitt VI. 
4) Einf. Ges. 27. Jan. 1877 zum Ger. Verf. Ges. und Ges. 13. Febr. 1854 
(G. S. S. 86), betr. die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts= und 
Diensthandlungen (abgedruckt unten in Abschnitt VI) in Verbindung mit §. 11 des 
Einf. Ges. 27. Jan. 1877 und §. 114 L. V. G. 30. Juli 1883. 
*) Allgemein noch nicht ergangen. 
6) Auch die auf Gesetz beruhenden, mit den sich aus Art. 59 und 109 ergebenden 
Einschränkungen. 
7) Das Etatsjahr läuft vom 1. April bis 31. März, Ges. 29. Juni 1876 
(G. S. S. 177). 
 
	        
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