Abschnitt II. Die Preußische Verfassung. 47
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Artikel 93. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Civi
und Strafsachen sollen öffentlich) sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch
einen öffentlich zu verkündenden Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden,
wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht. ,
oIn anderen Fällen kann die Oeffentlichkeit nur durch Gesetze beschränkt
werden.
Artikel 94 und 95 durch das untenstehende Gesetz") aufgehoben.
Artikel 96. Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden
wird durch das Gesetz bestimmt. Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den Ver-
waltungs= Aud Gerichtsbehörden entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter
erichtshofs).
Artikel 97. Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Civil= und
Militärbeamte wegen durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübter
Rechtsverletzungen gerichtlich") in Anspruch genommen werden können, bestimmt
das Gesetz. Eine vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde
darf jedoch nicht verlangt werden.
Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staats-
beamten.
Artikel 98. Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richter-
stande gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staatsanwälte, sollen durch
ein Gesetz geregelt werden, welches, ohne die Regierung in der Wahl der
ausführenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den Staatsbeamten gegen
willkürliche Entziehnng von Amt und Einkommen angemessenen Schutz gewährt).
Titel VIII. Von den Finanzen.
Artikel 99. Alle") Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für
jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht
werden.
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt?).
) Cf. §8. 170—175 Ger. Verf. Ges. 27. Jan. 1877 und §8§. 88 und 89
Ausf. Ges. 24. April 1878; Ges., betr. die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit
stattfindenden Gerichtsverhandlungen, vom 5. April 1888 (R. G. Bl. S. 133).
2) Ges. 21. Mai 1852 (G. S. S. 249):
Art. 1. Die Art. 94 und 95 der Verf.-Urk. sind aufgehoben. An deren Stelle
treten folgende Bestimmungen:
Art. 2. Bei Verbrechen erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Ange-
klagten durch Geschworne, insoweit ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern
erlassenes Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt. Die Bildung des Geschwornengerichts
regelt das Gesetz. *r
Art. 3. Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern zu er-
lassendes Gesetz ein besonderer Gerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit die
Verbrechen des Hochverraths und diejenigen Verbrechen gegen die innere und äußere
Sicherheit des Staats, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden, begreift.
Seit Erlaß des Ger. Verf. Ges. 27. Jan. 1877 sind das Reichsgericht
E. 136 a. a. O.) und die Strafkammer der Landgerichte bezw. die Schwurgerichte
kompetent. (. 73, 2—7, §. 80 a. a. O.).
") Ger. Verf. Ges. §. 17, Einf. Ges. 27. Jan. 1877, §. 17 und Vd. 1. Aug.
1879 (G. S. S. 573), betr. die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und Ver-
waltungsbehörden — abgedruckt unten in Abschnitt VI.
4) Einf. Ges. 27. Jan. 1877 zum Ger. Verf. Ges. und Ges. 13. Febr. 1854
(G. S. S. 86), betr. die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts= und
Diensthandlungen (abgedruckt unten in Abschnitt VI) in Verbindung mit §. 11 des
Einf. Ges. 27. Jan. 1877 und §. 114 L. V. G. 30. Juli 1883.
*) Allgemein noch nicht ergangen.
6) Auch die auf Gesetz beruhenden, mit den sich aus Art. 59 und 109 ergebenden
Einschränkungen.
7) Das Etatsjahr läuft vom 1. April bis 31. März, Ges. 29. Juni 1876
(G. S. S. 177).