622 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Körperverletzung.
§. 222. Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursachty,
wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.
Wenn. der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte,
vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet war, so
kann die Strafe bis auf fünf Jahre Gefängniß erhöht werden.
Siebenzehnter Abschnitt. Körperverletzung.
§. 223. Wer vorsätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt:) oder an
der Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Gefängniß bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft.
Ist die Handlung gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen, so ist
auf Gefängniß nicht unter einem Monat zu erkennen.
§. 223a. Ist die Körperverletzung mittels einer Waffe, insbesondere
eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges )) oder mittels eines
hinterlistigen Ueberfalls, oder von Mehreren gemeinschaftlich"), oder mittels
einer das Leben gefährdenden Handlung begangen, so tritt Gefängnißstrafe nicht
unter zwei Monaten ein.
§. 224. Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein
wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen,
das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähigkeit verliert, oder in erheblicher
Weise dauernd entstellt wird oder in Siechthum ), Lähmung) oder Geistes-
1) Ein Schankwirth wurde wegen fahrlässiger Tödtung zu einer Gefängnißstrafe
von 3 Monaten verurtheilt, weil er in seinem Lokal einem Gaste innerhalb ganz kurzer
Zeit eine so große Masse Schnaps verabfolgt hatte, daß der Tod desselben dadurch
herbeigefübrt wurde, Selbstverwaltung 1885 S. 221.
2) Körperverletzung ist straslos, wenn sie in Ausübung eines Rechts erfolgte, E.
Crim. VI. 98. Die Ueberschreitung eines gesetzlichen Züchtigungsrechtes, wie es
beispielsweise den Schullehrern, der Dienstherrschaft (nach §. 77 der Ges. O.
8. Nov. 1810) 2c. zusteht, fällt unter den Begriff der Mißhandlung, G. A. II. 553.
Wegen der Bestrafung bei Ueberschreitung des den Lehrern zustehenden Züchtigungs.
rechts vergl. E. Crim. XV. 376, XIX. 265..
) Dahin gehören beispielsweise Stuhlbeine, Knüppel, schwere Hausschlüssel,
Bierflaschen und Gläser, Stöcke, mit Nägeln beschlagene Stiefel 2c., vergl. Opp. Anm. 3
zu §. 223a. Ob im einzelnen Falle ein Werkzeug als ein gefäöhrliches im Sinne
des §. 223a zu betrachten ist, unterliegt der thatsächlichen Beurtheilung des Richters,
Erk. R. G. 8. Juli 1881 (E. Crim. IV. 397).
) Die Thäter einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung sind sämmtlich
für die Folgen verantwortlich, welche erwiesenermaßen nur durch die Thätlichkeit eines
einzelnen von ihnen hervorgerufen worden sind, E. Crim. XIV. 119; XXlI. 267.
5) Siechthum im Sinne des §. 224 Str. G. B. setzt nicht „Unheilbarkeit“
voraus, sondern §. 224 wird schon anwendbar, wenn ein chronischer Krankheitszustand
durch die Körperverletzung herbeigeführt wird, welcher, den gesammten Organismus
des Berletzten ergreifend, eine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens, ein
Schwinden der Körperkräfte, Hinfälligkeit zur Folge hat und dessen Heilung überhaupt
oder 9 Zeit nach sich nicht bestimmen läßt, Erk. R. G. 13. Jan. 1888 (Rechtspr.
X. 32).
Der Begriff des Verfallens in Siechthum erfordert einen chronischen Krankheits-
zustand, welcher, den gesammten Organismus des Verletzten ergreifend, eine erhebliche
Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens, ein Schwinden der Körperkraft, Hinfälligkeit
zur Folge hat, welcher nicht unheilbar zu sein braucht, dessen Heilung aber überhaupt
oder doch der Zeit nach sich nicht bestimmen läßt. Der Begriff des Siechthums er.
fordert nicht die Gewißheit der Unheilbarkeit; es ist nicht nöthig, daß der Krankheits-
prozeß abgeschlossen ist und seine Wirkung ein für allemal feststeht, Erk. 9. April 1885
(E. Crim. XII. 127). . ..
S)UuterLähmnngistdteOtörungetnerwtchtigenFunktconthewegunggs
apparate des Menschen zu verstehen, die mindestens mittelbar den ganzen Menschen
ergreifen muß, E. Crim. XXI. 223. Sie braucht, wie die Geisteskrankheit, nicht
unheilbar zu sein. Ebenda.