Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

628 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Begünstigung und Hehlerei. 
§. 253. Wer, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögens- 
vortheil zu verschaffen, einen Anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer 
Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, ist wegen Erpessung mit Ge- 
fängniß nicht unter einem Monat zu bestrafen. 
Der Versuch ist strafbar. Z„ 
§. 254. Wird die Erpressung durch Bedrohung mit Mord, mit Brand- 
stiftung oder mit Verursachung einer Ueberschwemmung begangen, so ist auf 
Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu erkennen. Z„ 4% 
§. 255. Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter 
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben 
begangen, so ist der Thäter gleich einem Räuber zu bestrafen. » 
§. 256. Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe kann 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Raubes oder 
Erbressung erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht er- 
annt werden. 
Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei. 
§. 257. Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem 
Thäter oder Theilnehmer wissentlich Beistand leistet, um denselben der Be- 
strafung zu entziehen oder um ihm die Vortheile des Verbrechens oder Ver- 
gehens zu sichern, ist wegen Begünstigung mit Geldstrafe bis zu sechshundert 
Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn er diesen Beistand 
seines Vortheils wegen leistet, mit Gefängniß zu bestrafen. Die Strafe darf 
jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die 
Handlung selbst angedrohte. 
Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe dem Thäter oder Theil- 
nehmer von einem Angehörigen gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu 
entziehen. 
Z Die Begünstigung ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn sie vor Begehung 
der That zugesichert worden ist. Diese Bestimmung leidet auch auf Angehörige 
Anwendung. 
§. 258. Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung schuldig 
macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte 
1. zuren aansachen Diebstahl, oder eine Unterschlagung begangen hat, mit 
efängniß, 
2. einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich 
zu ttrstrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zuchthaus bis zu fünf 
Jahren. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht 
unter drei Monaten ein. 
Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein 
Angehöriger ist. 
§. 259. Wer seines Vortheils wegen?) Sachen, von denen er weiß oder 
den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung 
erlangt sind, verheimlicht, ankauft:), zum Pfande nimmt oder sonst an sich 
bringt oder zu deren Absatze bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Ge- 
fängniß bestraft. 
§. 260. Wer die Hehlerei gewerbs= oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird 
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft. 
§. 261. Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf be- 
gangener Hehlerei zum zweiten Male bestraft worden ist, wird, wenn sich die 
abermals begangene Hehlerci auf einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein 
dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter 
1) Des eigenen, nicht des einer dritten Person, Erk. R. G. 10. Juli 1895 
(E. Crim. XXVII. 342). 
2) Wer seines Vortheils halber Wild ankauft, von dem er weiß, daß der Jagd- 
berechtigte es während der Schonzeit geschossen hat, ist nicht aus §. 259 strasbar, 
Erk. 9. Okt. 1882 (E. Crim. VII. 91).
	        
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