628 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Begünstigung und Hehlerei.
§. 253. Wer, um sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögens-
vortheil zu verschaffen, einen Anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer
Handlung, Duldung oder Unterlassung nöthigt, ist wegen Erpessung mit Ge-
fängniß nicht unter einem Monat zu bestrafen.
Der Versuch ist strafbar. Z„
§. 254. Wird die Erpressung durch Bedrohung mit Mord, mit Brand-
stiftung oder mit Verursachung einer Ueberschwemmung begangen, so ist auf
Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu erkennen. Z„ 4%
§. 255. Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter
Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
begangen, so ist der Thäter gleich einem Räuber zu bestrafen. »
§. 256. Neben der wegen Erpressung erkannten Gefängnißstrafe kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Raubes oder
Erbressung erkannten Zuchthausstrafe auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht er-
annt werden.
Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei.
§. 257. Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem
Thäter oder Theilnehmer wissentlich Beistand leistet, um denselben der Be-
strafung zu entziehen oder um ihm die Vortheile des Verbrechens oder Ver-
gehens zu sichern, ist wegen Begünstigung mit Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre und, wenn er diesen Beistand
seines Vortheils wegen leistet, mit Gefängniß zu bestrafen. Die Strafe darf
jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die
Handlung selbst angedrohte.
Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe dem Thäter oder Theil-
nehmer von einem Angehörigen gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu
entziehen.
Z Die Begünstigung ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn sie vor Begehung
der That zugesichert worden ist. Diese Bestimmung leidet auch auf Angehörige
Anwendung.
§. 258. Wer seines Vortheils wegen sich einer Begünstigung schuldig
macht, wird als Hehler bestraft, wenn der Begünstigte
1. zuren aansachen Diebstahl, oder eine Unterschlagung begangen hat, mit
efängniß,
2. einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich
zu ttrstrafendes Verbrechen begangen hat, mit Zuchthaus bis zu fünf
Jahren.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht
unter drei Monaten ein.
Diese Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein
Angehöriger ist.
§. 259. Wer seines Vortheils wegen?) Sachen, von denen er weiß oder
den Umständen nach annehmen muß, daß sie mittels einer strafbaren Handlung
erlangt sind, verheimlicht, ankauft:), zum Pfande nimmt oder sonst an sich
bringt oder zu deren Absatze bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Ge-
fängniß bestraft.
§. 260. Wer die Hehlerei gewerbs= oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
§. 261. Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf be-
gangener Hehlerei zum zweiten Male bestraft worden ist, wird, wenn sich die
abermals begangene Hehlerci auf einen schweren Diebstahl, einen Raub oder ein
dem Raube gleich zu bestrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter
1) Des eigenen, nicht des einer dritten Person, Erk. R. G. 10. Juli 1895
(E. Crim. XXVII. 342).
2) Wer seines Vortheils halber Wild ankauft, von dem er weiß, daß der Jagd-
berechtigte es während der Schonzeit geschossen hat, ist nicht aus §. 259 strasbar,
Erk. 9. Okt. 1882 (E. Crim. VII. 91).