Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Betrug und Untreue. 629 
zwei Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängniß- 
strafe nicht unter einem Jahre ein. 
Bezieht sich die Hehlerei auf eine andere strafbare Handlung, so ist auf 
Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umstände vor- 
handen, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter drei Monaten ein. 
Die in dem §. 245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. 
§. 262. Neben der wegen Hcehlerei erkannten Gefängnißstrafe kann auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Verurtheilung wegen 
Hehlerei auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden. 
Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue. 
§. 263. Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen 
Vermögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch be- 
schädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unter- 
drückung wahrer Thatsachen einen Irrthum 1 erregt oder unterhält, wird 
wegen Betruges mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis 
zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt 
werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geld- 
strafe erkannt werden. 
Der Versuch ist strafbar. 
Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, 
ist nur auf Antrag zu verfolgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
§. 264. Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen darauf be- 
gangenen Betruges zum zweiten Male bestraft worden ist, wird wegen aber- 
mals begangenen Betruges mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich 
mit Geldstrafe von einhundertfünfzig bis zu sechstausend Mark bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden kann. 
Die im §. 245 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. 
§. 265. Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte 
Sache in Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner 
Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, 
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1) In der Stipulation eines Kaufvertrages, welches einen Gründergewinn als 
Theil des Kaufpreises hinstellt und in der Seitens des Gründerkonsortiums unter- 
bliebenen Mittheilung dieses Sachverhaltes an die hinzugetretenen Konsortialbetheiligten 
sind die Begriffsmerkmole des Betruges enthalten, Erk. O. Trib. 4. Mai 1876 
(E. LXXVII. 422). Das vorsätzliche Verschweigen von Fehlern der verkauften Sache 
Seitens des Verkäufers — beispielsweise das Verschweigen des Umstandes, daß ein 
verkauftes Pferd ein Krippensetzer ist — stellt nicht unter allen Umständen ein Unter- 
drücken einer wahren Thatsache im Sinne des §. 263 dar. Es fehlt an einer positiven 
Vorschrift, welche den Verkäufer verpflichtet, alle Fehler der zum Verkauf gestellten 
Sache aufzudecken, Erk. 9. Nov. 1880 (E. Crim. II. 430). 
Hotelzechprellerei: Es fällt unter den Begriff des Betruges, wenn Jemand 
in einem Hotel eintritt und in demselben als Gast verweilt, durch seine Einkehr und 
sein Verweilen zu erkennen giebt, daß er die von ihm geforderte Gegenleistung recht- 
zeitig zahlen kann und will, dabei aber von Anfang an weder Willens noch im 
Stande ist, die Forderung des Wirthes zu berichtigen, Erk. R. G. 16. Febr. 1881 
(Ann. des R. G. III. 256). 
Die Benutzung eines Retourbillets durch eine andere Person als diejenige, welche 
dasselbe gelöst hat, involvirt, wenn auf dem Billet selbst nicht vermerkt ist, daß es 
nur für diejenige Person, welche es gelöst, gültig, daß es unübertragbar sei und wenn 
sich auch in dem von der zuständigen Behörde erlassenen und publizirten Bahn- 
reglement eine eutsprechende Bestimmung nicht findet, keine Beschädigung des 
Eisenbahnfiskus und stellt sich deshalb als ein nach §. 263 Str. G. B. strafbarer 
me Versuch eines solchen nicht dar, E. K. V. 400. Vergl. E. Crim.
	        
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