Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Strafbarer Eigennutz. 635
§. 286. Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß ) öffentliche Lotterien?) veran-
Zu Anmerkung 3 auf S. 634.
daß einzelne oder gewisse Kategorien von Personen vom Besuch ausgeschlossen werden,
Erk. O. Trib. 17 Dez. 1874 (J. M. Bl. 1875 S. 105).
Ein Zimmer eines Wirthshauses, in welchem Glücksspiel getrieben wird, ist auch
dann als öffentlicher Versammlungsort anzusehen, wenn es nicht Jedermann, sondern
nur den Spiellustigen zugänglich ist. Die Strafbarkeit des Inhabers eines öffent-
lichen Versammlungsortes, welcher Glücksspiele daselbst gestattet, ist nicht dadurch be-
dingt, daß diese Spiele aus Gewinnsucht gespielt worden sind, Erk. O. Trib. 8. Juli
1872 (J. M. Bl. S. 173) und R. G. 28. Febr. 1882 (E. Crim. VI. 70).
Die Bestimmung des §. 285 des Strafgesetzbuchs: „Der Inhaber eines
öffentlichen Versammlungsorts, welcher Glücksspiele daselbst gestattet, wird mit
Geldstrafe bestraft“ — findet, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Straf-
senats, 26. Mai 1893, auf Jeden Anwendung, welcher thatsächlich ein Lokal dem
Publikum zur Benutzung offen hält und ihm dort die Gelegenheit zur Vereinigung
ewährt, auch wenn der Lokalbesitzer ihn gar nicht mit seiner Stellvertretung
im Wirthschaftsbetriebe beauftragt hat, beispielsweise auf den Kellner in Abwesen-
heit des Prinzipals.
1) Die Bestimmungen über die Gestattung öffentlicher Lotterien sind abgedruckt
im Abschnitt Suten- und Ordnungspolizei weiter unten.
2) Nicht öffentlich sind Lotterien, bei welchen die Kundmachung und Offerte zur
Theilnahme sich auf einen bestimmten, durch eine Individualisirung des Berufes, der
persönlichen Bekanntschaft, gemeinsamer Interessenverbindung und anderer ähnlicher
Begrenzungen festabgeschlossenen Kreis beschränkt, Erk. 12. April und 7. Mai 1880,
21. und 28. Mai 1881, 17. Juni 1886 und 15. Febr. 1887 (E. Crim. XV.
275 ff.).
. 8§ 286 Abs. 1 finder Anwendung, wenn die zuständige Behörde die Ge-
nehmigung zur Ausspielung ertheilt hat, dem Spiele aber eine derartige Einrichtung
gegeben wird, daß nach Wahl des Gewinners entweder die gewonnene Sache oder an
deren Stelle ein im voraus bestimmter Geldbetrag ausgehändigt wird, Erk. R. G.
17. Dez. 1880 (E. Crim. III. 123).
Die Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie (Ausfpielung) ohne obrigkeitliche
Erlaubniß ist auch dann strafbar, wenn jeder Käufer eines Looses für seinen Einsatz
einen Gegenstand gewinnt, welcher mindestens einen dem gezahlten Preise gleichkom-
menden Werth hat, Erk. O. Trib. 21. April 1871 (J. M. Bl. S. 139).
Wegen des Verhältnisses des §. 286 zu den Ss. 284, 285 und 360 Nr. 14
vergl. Erk. 1. April 1884 (E. Crim. X. 245); das unerlaubte Halten von Glücks-
buden fällt unter den §. 286.
Der §. 286 kommt zur Anwendung, wenn ein Verleger den Abonnenten die
Theilnahme am Gewinn von Loosen einer bestehenden Staatslotterie zusagt, Erk.
R. G. 26. Okt. 1880 (E. Crim. II. 390); desgl. wenn ein Theaterunternehmer nach
der Vorstellung eine Verloosung von Werthgegenständen veranstaltet, an welcher jeder
Theaterbesucher auf Grund seines mit einer Nummer versehenen Theaterbillets Theil
zu nehmen berechtigt ist, Erk. R. G. 9. Jon. 1880 (a. a. O. I. 54); desgl.
wenn Jemand Schuldscheine (s. g. Partialscheine) ausstellt und vertreibt, wonach er
sich dem Käufer eines solchen Scheines gegenüber verpflichtet, für den Fall, daß auf
das in dem Schein bezeichnete Staatslotterieloos ein Treffer fallen wird, den diesem
Treffer entsprechenden in jenem Schein zugesicherten Partialbetrag auszubezahlen, Erk.
R. G. 5. Jan. 1880 (u. a. O. 1. 133); desgl. wenn ein Wirth für den Besuch seines
Lokals ein Eintrittsgeld nimmt, welches zugleich das Anrecht auf den Gewinn ver-
schiedener Sachen gewährt, Erk. O. Trib. 1. Dez. 1876, bei Opp. Anm. 10 zu
§s. 286; desgl. wenn bei der Kolportage eines Romans jedem Abonnenten eine be-
stimmte Quote eines von dem Kolporteur zu spielenden Lotterielooses zugesagt wird,
Erk. R. G. 28. Mai 1881; desgl wenn der für die Betheiligung an dem votterie-
unternehmen zu erlegende Preis in dem Betrage für das Abonnement einer Zeitung
enthalten ist, welches in gleicher Höhe auch von den an dem Unteruehmen sich nicht
geihruiigenden Zeitungsabonnenten gezahlt werden muß, Erk. 2. Mai 1887 (E. Crim.
Wenngleich die Betheiligung an auswärtigen Lotterie-Anleihen an und für