Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Strafbarer Eigennutz. 639 
Thäter bei dem unberechtigten Jagen bei sich geführt hat, ingleichen der 
Schlingen, Netze, Fallen und anderen Vorrichtungen zu erkennen, ohne Unter- 
schied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. 
# §. 296. Wer zur Nachtzeit bei Fackellicht oder unter Anwendung 9 schäd- 
licher oder explodirender Stoffe unberechtigt:) fischt oder krebst, wird mit 
i“ bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten 
estraft. 
§. 296a. Ausländer, welche in deutschen Küstengewässern unbefugt fischen, 
werden mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängniß bis zu 
sechs Monaten bestraft. 
Neben der Geld= oder Gefängnißstrafe ist auf Einziehung der Fanggeräthe#), 
welche der Thäter bei dem unbefugten Fischen bei sich geführt hat, ingleichen 
der in den Fahrzeugen enthaltenen Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob 
die Fanggeräthe und Fische dem Verurtheilten gehören oder nicht. Z 
§. 297. Ein Reisender oder Schiffsmann"), welcher ohne Vorwissen des 
Schiffers"), ingleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwissen des Rheders Gegen- 
stände an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden, indem 
sie die Beschlagnahme oder Einziehung des Schiffes oder der Ladung veran- 
lassen können, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder 
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
§. 298. Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder sich ver- 
borgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird, ohne Unter- 
schied, ob das Vergehen im Inlande oder im Auslande begangen worden ist, 
mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
§. 299. Wer einen verschlossenen Brief oder eine andere verschlossene 
Urkunde, die nicht zu seiner Kenntnißnahme bestimmt ist, vorsätzlich und un- 
befugter Weise eröffnet, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit 
Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 300. Rechtsanwälte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strassachen, 
Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen 
werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 638. 
dem betr. Oberförster, andernfalls dem Landrath zu übersenden. Die Verfügung 
über die konfiszirten Gewehre steht der Regierung zu; sie kann sie entweder aus freier 
Hand gegen eine Taxe an sichere Leute verkaufen oder an verdiente Forstbeamte ab- 
geben, oder im Falle der Werthlosigkeit vernichten und als altes Eisen veräußern 
lassen. Hasenschlingen sind immer zu vernichten. 
Die Hunde sind seitens der mit der Urtheilsvollstreckung befaßten gerichtlichen 
Behörde zu verkaufen und nicht an den Oberförster resp. Landrath abzuliefern, Res. 
6. Sept. 1876 (M. Bl. S. 124). 
6) Die obige Vorschrift findet auch auf die Transportmittel (beispielsweise 
Handschlitten) Anwendung, welche der Thäter zur Fortschaffung des Wildes gebraucht 
hat, Erk. 19. Juni 1885 (E. Crim. XII. 305). Anders E. Crim. XXII. 15: 
Darnach sind solche Gegenstände kein Jagdgeräth. Jedoch bleibt die Möglichkeit der 
Einziehung gemäß §. 40 Sir. G. B. 
1) Der durch unberechtigtes Fischen oder Krebsen unter Anwendung von Spreng- 
stoffen verübte Eingriff in ein fremdes Okkupationsrecht ist nach §. 296 Str. G. B., 
nicht nach §. 5 Ges. gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von 
Sprengstoffen 9. Juni 1884 zu bestrafen, Erk. 22. Jan 1886 (E. Crim. XIII. 305). 
2) Hinsichtlich der Berechtigung zu fischen oder krebsen vergl. A. L. R. I. 9 
§§. 172—192, II. 15 8§§. 73—78, §. 7 des Fischereiges. 30. Mai 1874; für das 
linke Rheinufer: Ges. 14. floréal X, Str. R. G. 30. pluv. XIII, Ges. 23. Juni 1833; 
für das ehemalige Herzogthum Berg Pol. Vd. von 1594 und 1596. 
3) Ueber das Verfahren bei der Beschlagnahme und Einziehung von Fangge- 
räthen, die zu Fischereivergehen und = Uebertretungen benützt worden sind, vergl. Res. 
18. Dez. 1893 (M. Bl. 1894 S. 23). 6 
6!) Ueber den Begriff des Schiffsmanns vergl. §. 3, des Schiffers §. 2 der 
Seemannsordnung.
	        
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