Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

640 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Strafbarer Eigennutz. 
Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu ein- 
tausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 301. Wer in gewinnsiüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leicht- 
sinns oder Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben Schuld- 
scheine, Wechsel, Empfangsbekenntnisse, Bürgschaftsinstrumente oder eine andere 
eine Verpflichtung enthaltende Urkunde ausstellen oder auch nur mündlich ein 
Zahlungsversprechen ertheilen läßt, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag) ein. 
§. 302. Wer in gewinnsüchtiger Absicht und unter Benutzung des Leicht- 
sinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen sich von demselben unter 
Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Ver- 
sicherungen oder Betheuerungen die Zahlung einer Geldsumme oder die Er- 
füllung einer anderen, auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Ver- 
pflichtung aus einem Rechtsgeschäfte versprechen läßt, wird mit Gefängniß bis 
zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 
erkannt werden. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher sich eine Forderung, von der er 
weiß, daß deren Berichtigung ein Minderjähriger in der vorbezeichneten Weise 
versprochen hat, abtreten läßt. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
S. 302 a2). In der Fassung Ges. 19. Juni 1893 (R. G. Bl. S. 197).] 
Wer unter Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit 
1) Unter Umständen kann auch der Ehemann den Antrag siellen, Erk. 22. Okt. 
1885 (E. Crim. XlII. 60). 
2) Ges., betr. den Wucher 24. Mai 1880 (R. G. Bl. S. 109). (Durch 
Ges. 19. Juni 1893, R. G. Bl. S. 197, betr. Ergänzung der Bestimmungen über 
den Wucher sind die §§. 302a und d abgeändert, §. 302e und 5§. 367, Nr. 16 neu. 
geschaffen. Abgeändert ist ferner Art. 3, Art. 4 neugeschaffen.) 
Art. 1. Hinter den §. 302 Str. G. B. für das Deutsche Reich werden die 
folgenden neuen 8§. 302a, 302b, 302c, 302d eingestellt: (die neuen Paragraphen 
find oben abgedruckt). 
Art. 2. Der §. 360 Nr. 12 Str. G. B. in der durch das Ges. 26. Febr. 1876 
festgestellten Fassung wird durch nachstehende Bestimmung ersetzt: 
#§. 360 Nr. 12. Wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung 
seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, insbe- 
sondere den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen Behörde be- 
stimmten Zinsfuß überschreitet. 
Art. 3. (In der Fassung des Ges. 19. Juni 1893.) Verträge, welche gegen 
die Vorschriften des §§. 302 a, 302b, 302e, Str. G. B. verstoßen, sind ungültig. 
Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn gelieferten Vermögensvortheile 
(§8. 302a, 302e) müssen zurückgewährt und vom Tage des Empfanges an verzinst 
werden. Hierfür sind diejenigen, welche sich des Wuchers schuldig gemacht haben, 
solidarisch verhaftet, der nach §. 302c Str. G. B. Schuldige jedoch nur in Höhe 
des von ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen. Die Verpflichtung eines 
Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldig gemacht hat, bestimmt sich nach den 
Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 
Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an welchem 
die Leistung erfolgt ist. 
Der Gläubiger ist berechtigt, das aus dem ungültigen Vertrage Geleistete zurück- 
zufordern; für diesen Anspruch haftet die für die vertragsmäßige Forderung bestellte 
Sicherheit. Die weitergehenden Rechte eines Gläubigers, welchem nach den Bestim- 
mungen des bürgerlichen Rechts die Ungültigkeit des Vertrages nicht entgegengesetzt 
werden kann, werden hierdurch nicht berührt. 
Art. 4. (Durch Ges. 19. Juni 1893 hinzugetreten.) Wer aus dem Be- 
triebe von Geld= und Creditgeschäften ein Gewerbe macht, hat die Rechnung des 
Geschäftsjahres für jeden, welcher ein Geschäft der bezeichneten Art mit ihm abge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.