Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Wucher. 641
eines Anderen mit Bezug auf ein Darlehn oder auf die Stundung einer Geld-
forderung oder auf ein anderes zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches denselben
wirthschaftlichen Zwecken dienen soll, sich oder einem Dritten Vermögens-
vortheile versprechen oder vewähren lässt, welche den üblichen Zinsfuss derge-
stalt überschreiten, dass nach den Umständen des Falles die Vermögensvortheile
in auffälligem Missverhältnisse zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers
mit Gefängniss Dis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu drei-
tausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
5. 302b. Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvor-
theile (S. 302a) verschleiert oder wechselmässig oder unter Verpfändung der
Ehre, auf Ehrenwort eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Be-
theuerungen versprechen lässt, wird mit Gefängniss bis zu einem Jahre und
zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. Auch kann auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
302crc. Dieselben Strafen (88. 302a, 302b) treffen denjenigen, welcher
mit Kenntniss des Sachverhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art er-
wirbt und entweder dieselbe weiter veräussert oder die wucherlichen Ver-
mögensvortheile geltend macht.
§. 302 d. (In der Fassung des Ges. 19. Juni 1893.) Wer den Wucher
(§6. 302 a bis 302c) gewerbs- oder gewohnheitsmässig betreibt, wird mit Ge-
fängniss nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundert-
fünfzig bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. Auch ist auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte zu erkennen.
302e. (Durch Art. 1 Ges. 19. Juni 1893 hinzugefügt.) Dieselbe Strafe
(§. 302 d) trifft denjenigen, welcher mit Bezug auf ein Rechtsgeschäft anderer
als der im S. 302 a bezeichneten Art gewerbs- oder gewohnheitsmässig unter
Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines An-
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Zu Anmerkung 2 auf S. 640.
schlossen hat und daraus sein Schuldner geworden ist, abzuschließen und dem Schuldner
binnen drei Monaten nach Schluß des Jahres einen schriftlichen Auszug dieser
Rechnung mitzutheilen, der außer dem Ergebniß derselben auch erkennen läßt, wie
solches erwachsen ist.
Wer sich dieser Verpflichtung vorsätzlich entzieht, wird mit Geldstrafe bis zu
fünfhundert Mark oder mit Haft bestraft und verliert den Anspruch auf die Zinsen
für das verflossene Jahr hinsichtlich der Geschäfte, welche in den Rechnungsauszug auf-
zunehmen waren.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1. wenn das Schuldverhältniß auf nur einem während des abgelaufenen Ge-
schäftsjahres abgeschlossenen Rechtsgeschäft beruht, über dessen Entstehung und Ergebniß
dem Schuldner eine schriftliche Mittheilung behändigt ist;
2. auf öffentliche Banken, Notenbanken, Bodencredit-Institute und Hypotheken-
banken auf Aktien, auf öffentliche Leihanstalten, auf Spar= und Darleihinstitute öffent-
licher Korporationen und auf eingetragene Genossenschaften, soweit es sich bei den
eingetragenen Genossenschaften um den Geschäftsverkehr mit den Mitgliedern handelt;
3. auf den Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten, deren Firma in das Handels-
register eingetragen ist.
Das Wuchergesetz ist schon daun nicht anwendbar, wenn ein einziges der Er-
fordernisse des Gesetzes: a) Ausbeutung der Nothlage u. s. w., b) Vermögensvortheil,
IP) Ueberschreitung des üblichen Zinsfußes, d) auffälliges Mißverhältniß der Vermögens-
vortheile zur Leistung — nicht vorbanden ist. Die Ausbentung der Nothlage eines
Anderen erfordert kein aggressives Vorgehen des Wuchers (eine von dem Angeschul-
digten ergriffene Initiative, das selbständige vorgängige Verlangen der betreffenden
Vermögeusvortheile); sie liegt schon dann vor, wenn der Angeschuldigte die ihm be-
kanme Nothlage zum Gradmesser seiner sittlich verwerflichen Ansprüche mißbraucht,
Erk. R. G. 10. Jan. 1881 (E. Crim. III. 218). Z„
Schif der Nothlage: E. Crim. V. 9; IV. 390; der Unerfahrenheit: Rechtspr.
IV. .
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 41