644 Abschnitt 1X. Strafgesetzbuch. Gemeingefährliche Verbrechen.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden,
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder
lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. #
316. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen
den Transport auf einer Eisenbahn in Gefahr!) setzt, wird mit Gefängniß
bis zu einem Jahre und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen
verursacht worden ist, mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren
bestraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur Auf-
sicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb angestellten Personen, wenn
sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in
Gefahr setzen. * »«
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fährdet, dass er Theile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Ver-
änderungen daran vornimmt, wird mit Gefängniss von einem Monat bis zu
drei Jahren bestraft.
s. 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Hand-
lungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage
verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängniss bis zu einem Jahre oder mit
Geldstrafe bis 2u neunhundert Mark bestraft.
Gleicbe Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der
Telegraphenanlagen und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie
durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten den Betrieb verhindern
oder gefährden.
S. 318a. Die Vorschriften in den 88. 317 und 318 finden gleichmässig
Anwendung auf die Verhinderung oder Gefährdung des Betriebes der zu
öffentlichen Zwecken dienenden Rohrpostanlagen.
Unter Telegraphenanlagen im Sinne der S8§. 317 und 318 sind Fern-
sprechanlagen mitbegriffen.
§. 319. Wird einer der in den 8§. 316 und 318 erwähnten Angestellten
wegen einer der in den 88. 315 bis 318 bezeichneten Handlungen verurtheilta
so kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahn= oder
Telegraphendienste oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden.
§. 320. Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vorsteher einer
zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt, welche nicht sofort na
Mittheilung des rechtskräftigen Erkenntnisses die Entfernung des Verurtheilten
bewirken, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß
bis zu drei Monaten bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eisenbahn= oder
Telegraphendienste erklärt worden ist, wenn er sich nachher bei einer Eisenbahn
oder Telegraphenanstalt wieder anstellen läßt, sowie diejenigen, welche ihn
wieder angestellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklärung
bekannt war.
§. 321. Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme
oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Weges) oder Schutzwehre,
) Zur Annahme einer Gefahr im Sinne des §. 316 genügt nicht die bloße
vielleicht noch so entfernte Möglichkeit, daß, in Folge einer Handlung, ein Uebel
eintrete, sondern es muß eine begründete Besorgniß, eine Wahrscheinlichkeit des Ein-
tretens vorhanden sein, Erk. O. Trib. 1. Okt. 1874 (E. LXXIII. 385), Rechtspr.
VII. 128; X. 594.
à:) 88§. 317, 318, 318 a abgeändert, bezw. eingeschaltet durch Ges. 13. Mai 1891
(R. G. Bl. S. 107) Art. II, III.
3) Oeffentliche oder private, E. Crim. XX. 393; auch bloße, vorübergehend
benutzte Nothwege, sofern sie als Wege äußerlich erkennbar sind. Die Strafbarkeit
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Eigenthümer des benutzten Landstreifens
rechtlich befugt ist, das Befahren des Grundstückes durch Andere nicht zu dulden und
sich gegen die dann zu befürchtende Beschädigung zu schützen; Erk. R. G. 20. Sept.
1895 (E. Crim. XXVII. 363).