Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

644 Abschnitt 1X. Strafgesetzbuch. Gemeingefährliche Verbrechen. 
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, 
so tritt Zuchthausstrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines 
Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder 
lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. # 
316. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen 
den Transport auf einer Eisenbahn in Gefahr!) setzt, wird mit Gefängniß 
bis zu einem Jahre und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen 
verursacht worden ist, mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren 
bestraft. 
Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eisenbahnfahrten und zur Auf- 
sicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb angestellten Personen, wenn 
sie durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in 
Gefahr setzen. * »« 
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fährdet, dass er Theile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Ver- 
änderungen daran vornimmt, wird mit Gefängniss von einem Monat bis zu 
drei Jahren bestraft. 
s. 318. Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Hand- 
lungen den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage 
verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängniss bis zu einem Jahre oder mit 
Geldstrafe bis 2u neunhundert Mark bestraft. 
Gleicbe Strafe trifft die zur Beaufsichtigung und Bedienung der 
Telegraphenanlagen und ihrer Zubehörungen angestellten Personen, wenn sie 
durch Vernachlässigung der ihnen obliegenden Pflichten den Betrieb verhindern 
oder gefährden. 
S. 318a. Die Vorschriften in den 88. 317 und 318 finden gleichmässig 
Anwendung auf die Verhinderung oder Gefährdung des Betriebes der zu 
öffentlichen Zwecken dienenden Rohrpostanlagen. 
Unter Telegraphenanlagen im Sinne der S8§. 317 und 318 sind Fern- 
sprechanlagen mitbegriffen. 
§. 319. Wird einer der in den 8§. 316 und 318 erwähnten Angestellten 
wegen einer der in den 88. 315 bis 318 bezeichneten Handlungen verurtheilta 
so kann derselbe zugleich für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahn= oder 
Telegraphendienste oder in bestimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden. 
§. 320. Die Vorsteher einer Eisenbahngesellschaft, sowie die Vorsteher einer 
zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanstalt, welche nicht sofort na 
Mittheilung des rechtskräftigen Erkenntnisses die Entfernung des Verurtheilten 
bewirken, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß 
bis zu drei Monaten bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eisenbahn= oder 
Telegraphendienste erklärt worden ist, wenn er sich nachher bei einer Eisenbahn 
oder Telegraphenanstalt wieder anstellen läßt, sowie diejenigen, welche ihn 
wieder angestellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklärung 
bekannt war. 
§. 321. Wer vorsätzlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme 
oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Weges) oder Schutzwehre, 
) Zur Annahme einer Gefahr im Sinne des §. 316 genügt nicht die bloße 
vielleicht noch so entfernte Möglichkeit, daß, in Folge einer Handlung, ein Uebel 
eintrete, sondern es muß eine begründete Besorgniß, eine Wahrscheinlichkeit des Ein- 
tretens vorhanden sein, Erk. O. Trib. 1. Okt. 1874 (E. LXXIII. 385), Rechtspr. 
VII. 128; X. 594. 
à:) 88§. 317, 318, 318 a abgeändert, bezw. eingeschaltet durch Ges. 13. Mai 1891 
(R. G. Bl. S. 107) Art. II, III. 
3) Oeffentliche oder private, E. Crim. XX. 393; auch bloße, vorübergehend 
benutzte Nothwege, sofern sie als Wege äußerlich erkennbar sind. Die Strafbarkeit 
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Eigenthümer des benutzten Landstreifens 
rechtlich befugt ist, das Befahren des Grundstückes durch Andere nicht zu dulden und 
sich gegen die dann zu befürchtende Beschädigung zu schützen; Erk. R. G. 20. Sept. 
1895 (E. Crim. XXVII. 363).
	        
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