Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Uebertretungen. 659
weisen!) sei. Die Landespolizeibehörde erhält dadurch die Befugnip, die ver-
1) Wegen des Verfahrens bei Festsetzung der korrektionellen Nachhaft 2c. vergl.
Anw. 22. Okt. 1885 weiter unten.
Die inländischen, mit Haft und Unterbringung in eine Besserungsanstalt be-
straften Personen können bis zur näheren Bestimmung wegen ihrer Ueberweisung in
eine Besserungsanstalt, einstweilen polizeilich detinirt werden. Auch unterliegt es
keinem Bedenken, ausländische Personen, welche auf Grund des §. 361 und §. 362
gerichtlich bestraft und zur Ueberweisung an die Landespolizeibehörde verurtheilt sind
und nach verbüßter Strafe aus dem Reichsgebiete ausgewiesen werden sollen, so lange
in polizeilicher Haft zu behalten, bis die Vollstreckung der Ausweisung mittels
Transports durch Einholung der event. erforderlichen zustimmenden Erklärung des
ausländischen Heimathsstaates möglich gemacht worden ist, Res. 27. April 1857 und
26. Febr. 1879 (M. Bl. 1879 S. 77). Vergl. Res. 8. Mai 1875 (M. Bl. S. 159).
Durch Res. 8. Nov. 1879 (M. Bl. 1882 S. 253), sind die Regierungs-
präsidenten ermächtigt, bis auf Weiteres in denjenigen Fällen, in welchen die
mittels gerichtlicher Erkenntnisse auf Grund des §. 361 Nr. 3 bis 8 und §. 362
Str. G. B. der Landespolizeibehörde nach verbüßter Haft überwiesenen Personen nicht
sofort nach der Entlassung aus der Strafhaft in die Besserungsanstalt abgeführt be-
ziehungsweise aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden können, sei es, weil die
diesfällige Beschlußnahme Seitens der Landespolizeibehörde noch nicht hat getroffen
werden können, sei es, weil die Ausführung des angeordneten Transports
mit Rücksicht auf die bestehenden Transport--Einrichtungen oder die angeordnete Ent-
sernung aus dem Bundesgebiet wegen der vorher nöthigen Verhandlungen mit fremden
Landesregierungen oder Behörden sich verzögert — die durch die Verwahrung
dieser Personen in einem Polizeigesängnisse entstehenden Kosten auf den Fonds Kap. 95
Tit. 4 des Staatshausbaltsetats zu übernehmen, vorausgesetzt, daß nicht aus
einem besonderen Rechtstitel die Verpflichtung eines anderen als der Staatskasse zur
Tragung dieser Kosten begründet ist. Diese Ermächtigung bezieht sich auf die Kosten
der Detention derjenigen Personen, welche vom Tage dieser Verfügung ab nach ver-
büßter Haft der Polizeibehörde bis zur Beschlußnahme der Landespolizeibehörde über
deren Unterbringung in ein Arbeitshaus oder über deren Ausweisung in Verwahrung
gegeben werden oder sich bereits zu diesem Zwecke in polizeilichem Gewahrsam be-
ndeu.
n Die vorstehende Anordnung findet keine Anwendung, wenn die betr. Detinenden
wegen Erkrankung nicht in die Besserungsanstalt abgeführt, beziehungsweise ausge-
wiesen werden können und zum Zwecke ihrer Kur aus der polizeilichen Haft ent-
lassen werden. In diesem Falle sind sie der Orts-Armenbehörde zu überweisen, die
dann die Kosten der Verpflegung zu übernehmen hat, vorbehaltlich ihres Regreßan-
spruches an den zur Fürsorge definitiv verpflichteten Armenverband.
ie Justizbehörden haben die Verpflichtung, die in Rede stehenden Personen bei
ihrer Entlassung aus der Strafhaft, auf Rechnung des Justizfonds mit der in Rück-
sicht auf Jahreszeit, Gesundheit und Sitte unumgänglich nöthigen Bekleidung zu ver-
sehen; die etwa zum Behuf des Transportes noch erforderliche Ausrüstung fällt der
Landespolizeibehörde zur Last, Res. 24. Sept. 1878 (M. Bl. S. 251) und 1. Mai
1883 (M. Bl. S. 162). Die Forderung, daß der zu Entlassende mit Schuhwerk
zu versehen sei, ist nur dann geltend zu machen, wenn sie in Rücksicht auf die
Jahreszeit oder die persönlichen Verhältnisse des Entlassenen begründet erscheint.
Wenn der Transport bei günstiger Jahreszeit und unter Benutzung der Eisenbahn
erfolgt, der Transportand selbst an das Barfußgehen gewöhnt ist, so hat die Lieferung
von Schuhwerk in der Regel nicht zu erfolgen, Res. 21. April 1885 (M. Bl.
S. .
Wenn Personen, welche auf Grund des §. 362 der Landespolizeibehörde über-
wiesen sind, während ihrer vorläufigen Unterbringung im Polizeigewahrsam nach ver-
büßter gerichtlicher Haft erkranken, so hat die betreffende Ortspolizeibehörde von der
Erkrankung des ihr zur vorläufigen Verwahrung übergebenen Detinenden sofort an
den Regierungspräfidenten resp. die Regierung auf dem kürzesten Wege Anzeige zu
erstatten und deren Entscheidung herbeizuführen, ob der Erkrankte aus dem polizeilichen
Gewahrsam zu entlassen ist oder nicht. Zu diesem Behuf ist dem Berichte ein
ärztliches Attest beizufügen, welches sich über die Art der Krankheit und ihre muth-
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